Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gesprochen: Das Verbot des »Compact«-Magazins, von der ehemaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser mit fanatischem Eifer durchgedrückt, ist rechtswidrig. Dies ist ein Urteil, das nicht nur die Publikation rettet, sondern die Grundpfeiler der Meinungsfreiheit in Deutschland zementiert und zugleich Faesers autoritäre Ambitionen bloßstellt.
Ein Verbot, das nie hätte sein dürfen
Am 16. Juli 2024 ließ Nancy Faeser die „Compact-Magazin GmbH“ und ihre Tochterfirma „Conspect Film GmbH“ per Vereinsverbot lahmlegen. HAINTZmedia hatte darüber berichtet. Polizeieinheiten durchsuchten Räumlichkeiten in vier Bundesländern, beschlagnahmten Vermögen und zwangen das Magazin, seine Aktivitäten einzustellen. Der Vorwurf: „Compact“ sei ein „zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“, das mit antisemitischen, migrationsfeindlichen und verschwörungstheoretischen Inhalten die verfassungsmäßige Ordnung bedrohe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz, das „Compact“ seit Ende 2021 als gesichert rechtsextremistisch einstuft, lieferte die Grundlage für Faesers Behauptungen.

Das Bundesverwaltungsgericht machte nun kurzen Prozess mit diesem Vorstoß. In seinem heutigen Urteil (24. Juni 2025) erklärte der 6. Senat das Verbot für nichtig. Die Begründung des Vorsitzenden Richters Ingo Kraft ist ein Paukenschlag:
„Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit.“
»Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht«
Zwar gebe es laut Gericht, polemische und migrationskritische Inhalte in „Compact“, doch diese ließen sich auch als überspitzte Kritik deuten. Ein Verbot sei nur gerechtfertigt, wenn verfassungswidrige Aktivitäten das Gesamtbild einer Organisation bestimmen, eine Schwelle, die „Compact“ nicht überschreitet.
„Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.“
»Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht«
Faesers Kreuzzug: Rechtsstaatlichkeit als Kollateralschaden
Nancy Faesers Vorgehen war ein kalkulierter Angriff auf die Pressefreiheit und kein bloßer Ausrutscher. Ihr Verbot sollte „Compact“ nicht nur mundtot machen, sondern wirtschaftlich zerstören. Durch die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung wollte sie Fakten schaffen, bevor Gerichte eingreifen konnten. Dieser Machtrausch zeigt, wie weit die ehemalige Innenministerin bereit war, die Prinzipien des Rechtsstaats zu opfern, um ihren „Kampf gegen Rechts“ zu inszenieren. Dass sie dabei das Grundgesetz, auf das sie ihren Amtseid geschworen hatte, mit Füßen trat, ist eine Schande.
Ich habe heute das rechtsextremistische ‚COMPACT-Magazin‘ verboten. Es agitiert auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Muslime und gegen unsere Demokratie.
— Nancy Faeser (@NancyFaeser) July 16, 2024
Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene. https://t.co/HPlnefc1Cj
Das Gericht stellte klar, dass ein Vereinsverbot gegen ein Medienunternehmen die Kommunikationsgrundrechte des Artikels 5 des Grundgesetzes nicht aushebeln darf. Viele der von Faeser als Beleg angeführten migrationsfeindlichen Aussagen seien zwar überspitzt, aber als legitime Kritik an der Migrationspolitik im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig. Besonders brisant: Selbst die Unterstützung des „Remigrationskonzepts“ der Identitären Bewegung durch „Compact“ reichte nicht aus, um das Magazin als verfassungswidrig zu brandmarken. Das Gericht bestätigte zwar, dass das Vereinsgesetz grundsätzlich auf Medienunternehmen anwendbar ist, da „Compact“ wie ein Verein mit zentraler Führung und gemeinsamer Agenda organisiert sei. Im konkreten Fall war das Verbot allerdings unverhältnismäßig.
„Die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit von Meinung, Presse und Medien steht der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen. Der Bedeutung dieser grundrechtlichen Gewährleistungen ist vielmehr bei der Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung zu tragen.“
»Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht«
Jürgen Elsässer: Vom Linken zum Querfront-Strategen
Im Zentrum des Streits steht Jürgen Elsässer, der Chefredakteur und Gründer von „Compact“. Einst ein „Linksradikaler“, der für Medien wie „Neues Deutschland“ und „Konkret“ schrieb, entwickelte er sich nach 2000 zu einem Verfechter nationalistischer Positionen.
„Nach gerade sechs Jahren im Journalismus gehörte ich schon zu den bekanntesten Namen der linken Medienwelt. Ich war seit gut zwei Jahren leitender Politikredakteur beim Monatsmagazin ‚Konkret‘, dem Flaggschiff der roten Publizistik seit den Tagen von Ulrike Meinhof, und verstand mich prächtig mit meinem Chef Hermann L. Gremliza. ‚Gremliza ist der Prophet und Elsässer sein scharfes Schwert‘, lautete ein Bonmot jener Tage.“
»Jürgen Elsässer / nd aktuell«
2010 gründete er „Compact“ als Querfront-Projekt, das rechtsextreme und linke Milieus vereinen sollte. Seine Nähe zur AfD, zur Identitären Bewegung und zu Akteuren wie »Martin Sellner« ist unübersehbar. »Laut Übermedien« verbindet Elsässer die AfD, Pegida und die Identitäre Bewegung, »unterstützte die Querdenken-Bewegung« und organisierte Veranstaltungen wie die »Blaue Welle«, um die AfD im Wahlkampf zu stärken. Seine provokanten Äußerungen, beispielsweise die Forderung nach einem „eigenen Staat namens DDR“ mit Björn Höcke als „Reichskanzler“, zeugen von einer provokanten, oft aggressiven Rhetorik, die man durchaus kritisieren darf.
„Die Hoffnung für mich liegt eindeutig im Osten, wo die Menschen noch Deutsche bleiben und Deutschland verteidigen wollen. Und deshalb stelle ich hier die Frage, ob wir nicht im Osten die DDR neu gründen sollten. Aber nicht auf sozialistischer Grundlage, sondern als Deutsches Demokratisches Reich. Jetzt fragt man sich natürlich: Können wir das im Osten packen, dass wir einen eigenen Staat namens DDR wiederaufrichten, haben wir überhaupt die Ressourcen dazu? Aber ich sehe das durchaus: Wir haben doch einen Reichskanzler in Gestalt von Björn Höcke.“
»Jürgen Elsässer, Gera, 3. Oktober 2023 / Stiftung Gedenkstätten«
Dennoch betonte Elsässer vor Gericht, dass „Compact“ kein rechtsextremes Projekt sei, sondern ein journalistisches Medium mit vielfältigen Inhalten. Das Gericht gab ihm insofern recht, als es die verfassungsfeindlichen Aussagen nicht als prägend für das Magazin ansah. Elsässers Triumph nach dem Urteil war eindeutig, und so feierte er auf 𝕏 seinen „Sieg“.
Sieg! ✊🏻✏️ pic.twitter.com/Cp3wuztV8n
— Jürgen Elsässer (@JurgenElsasser) June 24, 2025
Die Rolle des Verfassungsschutzes: Werkzeug der politischen Kontrolle?
Das Verbot stützte sich auf die Einschätzung des dem Innenministerium unterstellten Verfassungsschutzes (BfV), der „Compact“ seit Jahren beobachtet. Laut dem Bundesinnenministerium verbreitet das Magazin antisemitische, rassistische, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte, die gegen die parlamentarische Demokratie und die Bundesregierung agitieren. Belege wie Elsässers Aussagen über „fremdländische Passdeutsche“ oder die Abwertung von Staatsbürgern mit Migrationshintergrund wurden als Verletzungen der Menschenwürde gewertet.
„Es ist zu befürchten, dass Rezipienten der Medienprodukte durch die Publikationen, die auch offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden.“
»BfV«
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Ergebnisse des Verfassungsschutzes infrage. Wenn selbst ein als rechtsextremistisch eingestuftes Medium wie „Compact“ unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt, zeigt dies, wie schwammig und politisch manipulierbar die Kriterien des Verfassungsschutzes sein können.
„Die Vereinigung erfüllt jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung.“
»Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht«
Die Beobachtung von Medienhäusern durch Geheimdienste birgt zudem die Gefahr, kritische Stimmen unter dem Vorwand des Extremismus zu kriminalisieren. Hier liegt ein Kernproblem: Der Verfassungsschutz wird zunehmend als Instrument genutzt, um unbequeme Meinungen zu unterdrücken, anstatt echte Gefahren für die Demokratie zu bekämpfen.
Pressefreiheit versus wehrhafte Demokratie: Ein Balanceakt
Faeser rechtfertigte ihr Vorgehen mit Artikel 9 des Grundgesetzes, der Vereinigungen verbietet, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Ein Vereinsverbot sollte als Hintertür dienen, um die Kommunikationsgrundrechte zu umgehen.
„Mit dem Vereinsverbot nach Paragraph 3 Absatz 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz, der Vereinigungen verbietet, ‚deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten‘, werde Artikel 5 umgangen, sagte der frühere sächsische Verfassungsrichter Christoph Degenhart […] und mit ihm sagte es eine ganze Phalanx von Verfassungsexperten.“
»FAZ«
Selbst polemische Machtkritik, Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistische Inhalte genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, solange sie nicht die Schwelle der Verfassungsfeindlichkeit überschreiten.
„Die Verfassung ist demokratisch. Sie will grundsätzlich keine Verbote. Sie will freie geistige Auseinandersetzungen mit Argumenten.“
»Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler / BILD«
Dieses Prinzip ist essenziell: Ein Rechtsstaat, der selbst radikale Meinungen toleriert, beweist Stärke, nicht Schwäche. Faesers Versuch, „Compact“ mit dem Vereinsrecht zu knebeln, war ein juristischer Trick, der die Zuständigkeit der Länder für Presserecht umgehen sollte.
Die Folgen: Ein Präzedenzfall mit Sprengkraft
Das Urteil ist ein Wendepunkt. Es stärkt die Pressefreiheit in Zeiten, in denen politische Eliten zunehmend versucht sind, kritische Medien mit administrativen Mitteln auszuschalten. Für „Compact“ bedeutet es die Fortsetzung eines Geschäftsmodells, das mit 40.000 gedruckten Exemplaren und bis zu 516.000 Abonnenten auf seinem »YouTube-Kanal« eine beachtliche Reichweite erzielt. Jürgen Elsässer plant bereits eine »Schadensersatzklage«, da das Verbot dem Unternehmen Verluste in Höhe von 320.000 Euro zugefügt habe.
Für die Politik ist das Urteil eine Warnung, denn der Ruf nach Verboten als Allzweckwaffe gegen unliebsame Meinungen ist undemokratisch und gefährdet den gesellschaftlichen Diskurs. Elsässer selbst sieht Parallelen zu einem möglichen AfD-Verbot, das nach diesem Präzedenzfall ebenfalls scheitern könnte. Vor dem Gerichtsgebäude feierte er mit Unterstützern, während eine kleine Gegendemonstration mit dem Slogan „Es gibt kein Recht auf Nazi-Propaganda“ gegen das Urteil protestierte. Die Botschaft des Gerichts ist jedoch klar: Die Wahrheit – oder das, was als solche propagiert wird – lässt sich nicht durch Verbote ersticken.
Ein Weckruf für den Rechtsstaat
Das „Compact“-Urteil ist mehr als ein juristischer Sieg für ein umstrittenes Magazin. Es ist eine Mahnung, dass die Pressefreiheit auch dann gilt, wenn Inhalte polarisieren oder provozieren. Nancy Faesers Scheitern zeigt, wie gefährlich es ist, wenn Politiker ihre Macht missbrauchen, um ideologische Gegner zu bekämpfen. Der Rechtsstaat hat sich durchgesetzt und das ist gut so. Doch die Debatte über die Grenzen der Meinungsfreiheit und die Rolle des Verfassungsschutzes ist längst nicht zu Ende. Dieses Urteil wird noch lange nachhallen.