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Debanking-Versuch: Sparkasse Pforzheim Calw unterliegt gegen Blogbetreiber

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Gen Z regelt"-Demos von Krawallen und Plünderungen überschattet
Kein Zugang zum eigenen Geld
Dem Betreiber des Blogs "Fassadenkratzer" wurde das Bankkonto gekündigt, unter anderem wegen einer 200-€-Spende für "Corona-Helden".
Zusammengefasst

Das Landgericht Karlsruhe schob der absurden Kündigung einen Riegel vor und gab dem Blogger recht. Wir veröffentlichen das Urteil sowie eine Zusammenfassung. Diese wurde aus zeitlichen Gründen von einer KI verfasst.

KI-Zusammenfassung

Landgericht Karlsruhe erklärt Kündigung des Girokontos durch die Sparkasse Pforzheim Calw für unwirksam

Das Landgericht Karlsruhe hat in einem Urteil (Aktenzeichen 2 O 181/24) festgestellt, dass die Kündigung des Girovertrags vom 6. Oktober 2022 durch die Sparkasse Pforzheim Calw gegenüber dem Kläger H. Ludwig unwirksam ist. Der Vertrag besteht ungekündigt fort. Die Sparkasse muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die mündliche Verhandlung fand am 18. Juni 2026 statt.

Hintergrund des Falls

Der Kläger unterhielt seit Oktober 2022 ein Girokonto bei der Sparkasse, über das er unter anderem seine gesetzliche Rente, eine Betriebsrente und in unregelmäßigen Abständen Spenden von Lesern seines Blogs bezog. In dem Blog veröffentlicht er nach Darstellung des Gerichts Beiträge zu kulturellen und zeitgeschichtlichen Themen in kontroverser Art und Weise. Wegen seines Alters nutzte er regelmäßig eine nahegelegene Filiale der Sparkasse für den Zahlungsverkehr, etwa für Bargeldabhebungen.

Mit Schreiben vom 26. August 2024 kündigte die Sparkasse den Girovertrag. Eine Begründung nannte sie nicht und berief sich auf „gesetzliche Gründe“, die eine Auskunft verhinderten. Der Kläger widersprach und forderte die Angabe eines sachlichen Grundes sowie die Rücknahme der Kündigung. Die Bank verweigerte dies erneut.

Argumente der Parteien

Im Verfahren machte die Sparkasse geltend, ein auffälliges Transaktionsverhalten habe den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründet. Konkret nannte sie zahlreiche Kleinspenden von Blog-Lesern sowie eine Überweisung des Klägers vom 20. August 2024 über 200 Euro an einen im Ausland ansässigen Online-Fernsehsender mit dem Verwendungszweck „SPENDE FUER CORONA-HELDEN“. Der Sender werde in der Presse teilweise der extremen Rechten zugeordnet und sei in der Vergangenheit durch den Verfassungsschutz beobachtet worden. Die Bank berief sich auf Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GWG) und sah sich zur Kündigung berechtigt oder sogar verpflichtet. Später führte sie auch ein nicht näher spezifiziertes „Gesamtbild“ und Inhalte des Blogs an.

Der Kläger hielt die Gründe für nicht ausreichend. Er rufe auf seiner Website nicht aktiv zu Spenden auf und eine einzelne kleine Überweisung könne keinen Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen.

Begründung des Gerichts

Das Gericht gab der Klage statt. Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Sparkasse unmittelbar an den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden. Kündigungserklärungen öffentlicher Sparkassen ohne sachlichen Grund verstoßen gegen das Willkürverbot und sind nach § 134 BGB nichtig. Dies gilt auch für ordentliche Kündigungen mit Frist. Die AGB der Sparkasse verlangen ebenfalls einen sachlichen Grund.

Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bank für eine nachvollziehbare und angemessene Reaktion halten muss. Dies war hier nicht der Fall:

  • Die Kleinspenden und die einmalige 200-Euro-Überweisung mit dem genannten Verwendungszweck tragen den Verdacht der Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche nicht. Es fehlte an konkreten Anhaltspunkten. Empfänger, Betrag und Zweck sprechen eher dafür, dass Personen unterstützt werden sollten, die durch Corona-Maßnahmen Nachteile erlitten haben. Zwischen den Blog-Spenden (Zweck: Förderung des Blogs) und der privaten Überweisung bestand keine Verbindung. Die Reaktion der Bank war nicht angemessen.
  • Ein Kündigungsgrund wegen des staatlichen Neutralitätsgebots und der Blog-Inhalte ließ sich nicht feststellen. Die Bank konnte nicht darlegen, welche konkreten Inhalte zum Zeitpunkt der Kündigung vorlagen und die Kündigung begründeten. Ein bloßer, vager Kontakt zu dem Sender genügte nicht.

Nach den Äußerungen des Beklagtenvertreters in der Verhandlung ging das Gericht davon aus, dass die Kündigung ursprünglich ohne konkreten Grund, „nach Gefühl“, ausgesprochen worden war. Ein solcher grundloser Schritt ist unzulässig. Ein informierter Vertreter der Sparkasse war zur Verhandlung nicht erschienen; der Kläger wurde informatorisch angehört.

Das Feststellungsinteresse des Klägers bejahte das Gericht unter anderem wegen seines Alters und dem Bedürfnis, ortsnah und möglichst ohne digitale Kompetenzen am Zahlungsverkehr teilzunehmen. Die einzige in Betracht kommende bekannte Filiale war die der Beklagten.

Einordnung

Das Urteil unterstreicht die besonderen Pflichten öffentlicher Sparkassen bei der Kündigung von Girokonten. Selbst bei Verdachtsmomenten nach dem Geldwäschegesetz muss ein nachvollziehbarer und angemessener sachlicher Grund vorliegen.

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

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