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Faeser Zensur Pressefreiheit
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Shutterstock / Nancy Faeser / Alexander H. Jungmann; Compact Titelseite / Compact; Zensurstempel / Janine Beicht

Bundesinnenministerin Nancy Faeser verbietet das Magazin „COMPACT“

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Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat am 16.07.2024 die „COMPACT-Magazin GmbH“ verboten, da diese aus Sicht von Faeser gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 9 GG und § 3 VereinsG verstößt.
Zusammengefasst

Faeser bezeichnet das COMPACT-Magazin als „das Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“. In den reichweitenstarken Publikationen und Produkten soll die „COMPACT-Magazin GmbH“ „antisemitische, rassistische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte“ verbreiten, wie das Bundesinnenministerium heute Morgen in einer Pressemitteilung verlautbaren ließ.

Seit heute Morgen laufen Hausdurchsuchungen in Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Es werden Geschäftsräume von COMPACT und Wohnräume von Chefredakteur Jürgen Elsässer und seiner Frau sowie bei weiteren COMPACT-Beschäftigten durchsucht.

Vereinsverbot nach Art. 9 Grundgesetz

Dieses Verbot stellt ein Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG dar. Das Verfahren des Vereinsverbots richtet sich nach den §§ 3-18 VereinsG. Nach Art. 9 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Die Definition eines Vereins in § 2 Abs. 1 VereinsG ist nach herrschender Meinung auch auf den Begriff der Vereinigungen nach Art. 9 GG anwendbar. Danach ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (vgl. § 2 Abs. 1 VereinsG).

Da auch Art. 9 Abs. 1 GG von „Gesellschaften“ spricht und aufgrund des recht offenen Grundrechtstatbestands, dürfte viel dafürsprechen, dass auch eine GmbH nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 VereinsG verboten werden kann. Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Art. 19 Abs. 3 GG die Geltung der Grundrechte auch für inländische juristische Personen normiert.

Die Vereinigungsfreiheit findet ihre Schranke in den in Art. 9 Abs. 2 GG aufgeführten Verbotsgründen. § 3 VereinsG konkretisiert diese Grenzen. Danach darf ein Verein verboten werden, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder wenn er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 21.09.2020 (Az. 6 VR 1.20 (6 A 5.20)) folgendes ausgeführt: „Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde und die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. – BVerfGE 149, 160 Rn. 107; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 6 A 6.11 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 13 jeweils m.w.N.).

Eine Vereinigung richtet sich gegen diese Ordnung, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verfolgt, d.h. diese Ziele verwirklichen will. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen; auch kommt es für die Beurteilung dieses Merkmals nicht auf die Erfolgsaussichten des Handelns der Vereinigung und dessen räumliche Reichweite an (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2012 – 6 A 6.11 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14 und vom 14. Mai 2014 – 6 A 3.13 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. – BVerfGE 149, 160 Rn. 109). Entscheidend ist für die Rechtfertigung des Verbots, ob das Gesamtbild der Vereinigung mit ihrer formellen und tatsächlichen Zwecksetzung, ihrer erkennbaren Haltung, ihrer Organisation, den Tätigkeiten der Organe und Mitglieder klar den Verbotstatbestand verwirklicht.“

Es ist laut Bundesverwaltungsgericht jedoch für die Annahme eines kämpferisch-aggressiven Handelns mit Blick auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, nicht ausreichend, „dass sich die Vereinigung kritisch oder ablehnend gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt bzw. verfassungsfeindliche Ideen oder bestimmte politische Anschauungen verbreitet.“ (vgl. zu Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. – BVerfGE 149, 160 Rn. 108 f.).

Eingriff in die Pressefreiheit und Umgehung von Art. 5 Grundgesetz

COMPACT ist ein regierungskritisches Magazin. Die Bundesinnenministerin hat dieses nach den Vorschriften, die eigentlich primär für Vereine gelten, verboten. Dieses Verbot ist leichter zu rechtfertigen als ein Eingriff in die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Denn die Pressefreiheit hat bzw. hatte in Deutschland (bis jetzt) einen herausragenden Stellenwert.

Das Bundesverfassungsgericht führt in Bezug auf die Pressefreiheit folgendes aus:
„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gange… In der repräsentativen Demokratie steht die Presse zugleich als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung“ (BVerfGE 20, 162 [174 f.]).

Ohne Pressefreiheit kann es eine Demokratie also nicht geben. Um das Grundrecht der Pressefreiheit einzuschränken, bedarf es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Durch die Anwendung der Vorschriften über das Vereinsverbot wird diese Verhältnismäßigkeitsprüfung einfach umgangen. In einer Demokratie darf es solch einen staatlichen Eingriff in die Pressefreiheit nicht geben.

Das nunmehr verbotene Unternehmen hinter dem COMPACT-Magazin wird sicherlich rechtlich gegen das Verbot vorgehen. Es bleibt abzuwarten, ob sich ein „kämpferisch-aggressives Handeln“ gerichtlich feststellen lassen wird.

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

4 Antworten

  1. Seit wann kann man einen Paragrafen, der gegen einen Verein gerichtet ist, gegen eine eingetragene Firma, bzw. Redaktion anwenden?

  2. es gibt ein Interview mit Elsässer auf “Auf1.tv ” wo Elsässer sagte,dass er sich mit einem Verfügungsverfahren dagegen wehren wird.
    Außerdem sagt Elsässer,dass Compact noch nie ein Verein gewesen ist..

    Schlimm ist auch,was Faeser da zelebrieren ließ,nämlich Infos an ÖRR und andere Medien,die dann morgens um 6.00 Uhr schöne Fotos schießen konnten,von Elsässer im Bademantel,als er den Einsatzkräften öffnete.
    Man könnte meinen,Goebbels hat hierzu das Drehbuch geschrieben.

    Fazit:eine schmutzige Vorgehn esweise vom Antifa-Fan Faeser…wenn man sich nicht vehement dagegen wehrt,schaltet diese linksradikale Person auch andere konservative Medien aus,so dass wir nur noch Medien aus der rotgrünen Jauchegrube haben.
    Daher kann man nur aufrufen:

    Wehret den Anfängen..

    1. “Wehret den Anfängen …”
      Der war gut [1]. Sachdienlicher:

      Wie?

      Ich werde für Herrn Haintz einen Dauerauftrag mit monatlich 5 Euro einrichten, aber das Primärproblem ist die pandemische Feigheit der Masse, die zwar gern ehrliche News wie Haintz.media konsumiert, aber trotzdem mitläuferischer Mittäter an der mafiösen Schweigemauer bleibt.

      Also bleiben nur die zwei Klassiker “Die Hoffnung …” und:

      „Wenn ich wüsste, dass morgen die Welt unterginge, würde ich heute noch ein Apfelbäumchen pflanzen.“

      Habe ich etwas vergessen?

      [1] Dazu gibt es im Internetz eine Bibliothek, die ich hier für Off-Topic-Drifting “selbstverständlich” nicht versuchen werde hineinzustopfen. Deshalb nur per Fußnote 1,5 Einstiegspunkte mit per Unterstrich getöteten Links:
      netzwerkkrista_de/2024/07/08/was-im-netz-gesagt-werden-darf-bestimmt-jetzt-die-who/
      netzwerkkrista_de/2024/01/16/meinungsfreiheit-ein-auslaufmodell/

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