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Mehrere Gerichte weisen Schadensersatzklagen wegen Impfschäden ab

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Trotz dokumentierter Nebenwirkungen wie Herzmuskelentzündungen und chronischen Beschwerden konnten die Kläger keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen Impfung und ihren Gesundheitsproblemen darlegen. Die Gerichte betonen das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfstoffe und weisen darauf hin, dass gemeldete Nebenwirkungen nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch begründen.
Zusammengefasst

Wie die Tagesschau berichtet, hatte der Mann aus dem Salzlandkreis laut eigenen Angaben nach der zweiten Impfung mit dem Präparat von Biontech zunächst eine Herzmuskelentzündung und schließlich einen Herzinfarkt erlitten. Er betonte vor Gericht, dass er sich regelmäßig kardiologisch untersuchen ließ und zuvor nachweislich kerngesund gewesen ist. Er sei sogar mit dem Fahrrad an die Ostsee gefahren. Sein Anwalt Tobias Ulbrich führte mehrere Fachartikel aus US-amerikanischen Zeitschriften an, die gravierende gesundheitliche Folgen bestimmter Chargen des Impfstoffs belegen sollten. Diese Chargennummern habe auch sein Mandant erhalten.

Gericht sieht keinen nachweisbaren Zusammenhang

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Richter Ulrich Krogull betonte, dass der Kläger den ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Herzinfarkt hätte nachweisen müssen, was jedoch nicht gelungen ist. Aus den Unterlagen seines Kardiologen und eines Nuklearmediziners gehe hervor, dass der Kläger nicht so gesund gewesen ist, wie behauptet. Vielmehr hätten schon vor der Impfung Hinweise auf einen Hinterwandinfarkt, leichtes Übergewicht und hohen Blutdruck vorgelegen. Zudem sei der Herzinfarkt erst fünf Monate nach der Impfung aufgetreten, was ebenfalls gegen einen direkten Zusammenhang spreche.

Unzulässige Beweismittel und positive Impfstoffbewertung

Richter Krogull verwies zudem auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs, der vor schweren Krankheitsverläufen schütze und eine reguläre Zulassung in der EU erhalten habe. Er bemängelte die vorgelegten englischsprachigen Fachartikel und gab an, dass diese in deutschen Gerichten keine zulässigen Beweismittel sind. Die Verweise des Klägers auf gemeldete Impfschäden in der Datenbank der Europäischen Arzneimittelagentur EMA seien lediglich Verdachtsfälle und keine Beweise für den konkreten Einzelfall.

Anwalt vermutet Verzögerungstaktik

Anwalt Tobias Ulbrich äußerte am Rande des Erörterungstermins im Mai die Vermutung, dass die Gerichte auf Zeit spielten, da Ende des Jahres die Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Jahr 2021 verjähren.

Rechtsanwalt Tobias Ulbricht kritisiert scharf den Umgang der Gerichte mit Menschen, die sich als durch Corona-Impfungen geschädigt betrachten. Auf seinem 𝕏-Profil äußerte er sich zu einem laufenden Verfahren in Krefeld, das seiner Meinung nach ähnlich ablaufen werde wie bisherige Fälle.
Er bemängelt, dass die Gerichte die Betroffenen oftmals als „entschädigungslose Kollateralschäden“ abstempeln. Insbesondere kritisiert er die Kammer in Krefeld, die bereits in Fällen gegen BioNTech ähnlich entschieden habe. Er wirft den Richtern vor, ihre Urteile weitgehend von anderen Verfahren abzuschreiben, ohne die individuellen Umstände der Kläger ausreichend zu berücksichtigen.

In einem weiteren und sehr ausführlichen Beitrag kritisiert Rechtsanwalt Tobias Ulbrich auf seinem 𝕏-Kanal den Umgang der Gerichte mit Impfgeschädigten scharf. Er bezeichnet die Situation als „ungleiche[n] Kampf der Ressourcen“, bei dem die Impfgeschädigten gegenüber den mächtigen Impfstoffherstellern deutlich im Nachteil seien. Ulbrich führt eine Reihe von Punkten auf, die seiner Meinung nach die Übermacht der Impfstoffhersteller unterstreichen, während auf der anderen Seite laut Ulbrich die Anwälte der Impfgeschädigten stehen, die mit erheblich weniger Ressourcen auskommen müssen:

Gerichtsurteil stärkt Ulbrichs Thesen: Klage gegen BioNTech abgewiesen

Ein weiterer Fall verdeutlicht die Relevanz von Ulbrichs Aussagen. Gemäß einem Bericht von LTO wollte eine Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gegen den Impfstoffhersteller BioNTech klagen. Das Gericht hingegen wies die Schadensersatzklage der Frau ab, die nach ihrer Corona-Impfung unter anhaltenden Schmerzen und Schwindel leidet. Sie verlangte vom Impfstoffhersteller Biontech Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 100 000 Euro. Das Gericht wies die Berufung zurück, ließ jedoch die Revision zu.

Klage wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen

Die Klägerin trug vor, wenige Tage nach der ersten Impfung mit dem Biontech-Impfstoff unter starken Kopfschmerzen und intensivem Schwindel gelitten zu haben. Diese Symptome hätten sich nach der zweiten Impfung verschlimmert. Bis heute leide sie an diesen Beschwerden, habe ein unsicheres Gangbild und sei häufig sturzgefährdet, was zu erheblichen Einschränkungen ihrer Belastbarkeit führe.

Gericht sieht ebenfalls keinen nachweisbaren Zusammenhang

Das Landgericht hatte die Klage der Frau bereits abgewiesen, und auch die Berufung vor dem OLG Koblenz blieb erfolglos. Der Senat entschied, dass die Klägerin keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Impfung und ihren gesundheitlichen Problemen herstellen konnte. Weder die vorgelegten medizinischen Befunde noch andere Beweismittel konnten die Ansprüche der Klägerin stützen.

Gefährdungshaftung nach Arzneimittelgesetz

Ein zentraler Punkt der Verhandlung war die Gefährdungshaftung nach § 84 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Diese regelt eine verschuldensunabhängige Haftung für Hersteller, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschädigung nachweisbar ist. Der Senat betonte jedoch, dass auch bei Vorliegen eines solchen Zusammenhangs der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen wäre, wenn die schädlichen Wirkungen des Impfstoffs nicht über ein vertretbares Maß hinausgehen.

Positives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs

Das OLG Koblenz zeigte sich ebenso überzeugt vom positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis des mRNA-Impfstoffs von Biontech. Die Entscheidung basierte auf den Unterlagen der Europäischen Arzneimittelagentur, den Stellungnahmen der zuständigen Ausschüsse sowie des Paul-Ehrlich-Instituts. Der Senat erkannte zwar die Risiken von Nebenwirkungen an, betonte jedoch, dass der Nutzen des Impfstoffs die Risiken bei Weitem überwiegt.

Einzelfallrisiken und Kennzeichnung

Der Senat stellte klar, dass Einzelfallrisiken nicht auf eine generelle Unwirksamkeit des Impfstoffs schließen lassen. Zudem seien alle kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten worden. Die Produktinformationen seien nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse richtig und fortlaufend aktualisiert worden, sodass die Klägerin sich ausreichend hätte informieren können.

Ausblick: Revision zugelassen

Obwohl das OLG Koblenz die Berufung abgewiesen hat, ließ es die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zu. Somit wird sich möglicherweise der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Klage befassen. Ähnliche Schadensersatzprozesse wie der gegen AstraZeneca verliefen ebenfalls erfolglos, was die hohen Anforderungen an den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsschädigung unterstreicht.

Trotz der bisherigen Ablehnungen bleibt die Hoffnung, dass Gerichte künftig sensibler auf die Schäden reagieren, die Menschen nach Impfungen erleiden. Angesichts des gesellschaftlichen und politischen Drucks, sich impfen zu lassen, könnte eine verstärkte Anerkennung von Impfschäden einen wichtigen Schritt darstellen, um das Vertrauen zu stärken und zugleich die Rechte der Betroffenen zu wahren.

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Janine Beicht

Janine Beicht ist gelernte Kommunikationsdesignerin, arbeitet aber seit 2020 im Gesundheits- und Sozialwesen. Als Aktivistin engagiert sie sich besonders auf dem Gebiet der Psychologie unter dem Aspekt der jeweiligen politischen Machtinteressen.

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