Zuerst veröffentlicht auf HAINTZ legal
Haintz-legal.de, 27.03.24
Schrade hatte 2022 einen Brief eines Polizisten, den dieser an einen Richter geschrieben hatte, auf seinem Telegram-Kanal veröffentlicht. Weder dem Verfasser des Briefes noch Schrade ging es darum, NS-Verbrechen zu verharmlosen. Doch die Staatsanwaltschaft sah das anders und forderte sogar eine höhere Geldstrafe als im Strafbefehl.
Eine Verharmlosung liegt jedoch nach Ansicht der Verteidigung nicht vor und die Äußerungen in dem Brief waren auch nicht dazu geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Für Schrade ging es bei der Veröffentlichung des Briefes darum, die Missstände in der Gesellschaft aufzuzeigen und zu zeigen, dass die Verunsicherung in der Bevölkerung über die Corona-Maßnahmen auch die Polizei erreicht hat. Die Richterin sah jedoch Anlass zu einer Verurteilung. Immerhin: Zu einer niedrigeren Geldstrafe, als der Staatsanwalt beantragt hatte.
Stellungnahme der Verteidigerin
Nach Ansicht der Verteidigerin Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier habe die Richterin die Begriffe „Vergleichen“ und „Gleichsetzen“ verwechselt. Die Bedeutungen dieser beiden Begriffe seien völlig verschieden, es handle sich nicht um Synonyme. Die Richterin benutze die beiden Begriffe in ihrer mündlichen Urteilsbegründung völlig willkürlich, so Dannenmaier.
Außerdem seien die Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Selbst der Staatsanwalt musste zugeben, dass es hier um eine “Beschränkung der Meinungsfreiheit” geht. Jedoch sei diese Beschränkung “nötig, da eine Grenze überschritten wurde”, was die Verteidigung jedoch anders sieht.
Lauterbach-“Entführung” als Begründung für die “Störung des öffentlichen Friedens”
Der Staatsanwalt sah die Eignung der Aussagen in dem Brief zur “Störung des öffentlichen Friedens” als gegeben an. Dies begründete er u. a. mit der geplanten Entführung des Gesundheitsministers Karl Lauterbach durch sog. “Reichsbürger” (die nie stattgefunden hat, weil die Behörden die mutmaßlichen Verdächtigen – darunter eine hochbetagte ältere Dame, die bereits als “Terror-Oma” diffamiert wurde – in U-Haft nahmen).
Die Begründung könnte abwegiger nicht sein: Ein Brief, in dem der Unmut über Corona-Maßnahmen kundgetan wird, als Grund für die Pläne zur Entführung von Herrn Lauterbach?
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. HAINTZ legal hat bereits Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.
3 Antworten
Ich bin Gemeinderätin, selbiges oder Ähnliches wird auch mir vorgeworfen, wegen eines WhatsApp-Status-Post, der von einem anderen GR, der außerdem auch Polizist ist, ohne Vorwarnung oder Bitte um Löschung zur Anzeige gebracht wurde. In meinem Fall ist das Urteil über 120 Tagessätze á 50€ rechtskräftig . Auch hier , Augsburg, ist das Gericht nicht in der Lage, zwischen Vergleich und oder Gleichsetzung zu differenzieren. Meiner Ansicht nach sollen Exempel statuiert und Mahner zum Schweigen gebracht werden.
Der Straftatbestand der Volksverhetzung eignet sich leider hervorragend dafür, die Meinungsfreiheit einzuschränken. Das Problem ist insbesondere auch, dass der Paragraf völlig unterschiedlich angewandt wird, je nachdem, wer sich äußert. Insbesondere die Amtsgerichte machen sich meist keinerlei Mühe, eine saubere juristische Subsumtion anzuwenden.
Im Link heißt es wenigstens “wegen angeblicher Volksverhetzung”. Das wäre das Mindeste, das so auch in den Titel aufzunehmen. Der Inhalt dieses Artikels – einfach nur unvollständig, oberflächlich und schwach. Im Ganzen ist dieser Bericht nicht sehr viel besser als das, was bei SWR4 veröffentlicht wurde.
Als nicht überzeugend habe ich auch das Auftreten der Rechtsanwältin während der Verhandlung empfunden. – Gabi Heinzelmann aus Reutlingen