Am »24. Juni 2025« hat das Bundesverwaltungsgericht endgültig über die Klage der hinter dem Compact-Magazin stehenden GmbH gegen das Verbot derselben durch das Bundesinnenministerium aus dem letzten Jahr entschieden, das Verbot für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Bundesinnenministerin Nancy Faeser, die jenes Verbot in ihrer »öffentlichen Erklärung« selbst zu ihrer eigenen Sache gemacht hatte, stützte die Verbotsverfügung auf das öffentliche Vereinsrecht. Ihrer Meinung nach handelte es sich bei den Betreibergesellschaften des Compact-Magazines und insbesondere bei den dahinterstehenden Personen um den Chefredakteur Jürgen Elsässer um eine Vereinigung im Sinne des Vereinsrechtes, die damit der Möglichkeit des Verbotes unterlag. Sie warf den Betreibern des Compact-Magazines vor, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen, die insbesondere in Ausländerfeindlichkeiten bestünden.
Jene Verbotsverfügung rief in der öffentlichen Wahrnehmung sehr breiten Widerstand hervor, der auch aus dem Mainstream zu hören war. Nicht nur aus den Medien kam mehr oder weniger Solidarität mit dem staatlich verbotenen Presseorgan, auch meldeten sich Prominente, Bürgerinitiativen und nicht zuletzt »Verfassungsrechtler« zu Wort, die hier eine Grenzüberschreitung sahen, einen unzulässigen Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit.
Nicht von der Hand zu weisen ist der von Jürgen Elsässer selbst angeführte Vergleich mit der »Spiegel-Affäre« von 1962. Damals hatte der Spiegel einen Artikel zur Kriegstüchtigkeit der Bundeswehr veröffentlicht – welch aktuelles Thema! –, der unter Berufung auf Insiderquellen zu dem Schluss kam, die Bundeswehr sei nur »“bedingt abwehrbereit”«. Der damalige Verteidigungsminister Franz Josef Strauß ging unter dem Vorwande des Landesverrates polizeilich gegen das Nachrichtenmagazin vor und scheiterte an der Pressefreiheit.
Pressefreiheit geht vor
Die auch im Falle des Compact-Verbotes im ganzen Lande laut gewordenen kritischen Stimmen sollten Recht behalten. Jedenfalls im Ergebnis.
Viele waren der Ansicht, dass das öffentliche Vereinsrecht auf ein Unternehmen, das ein Presseorgan betreibt, nicht anwendbar sei. Diese Ansicht habe ich von Anfang an nicht geteilt. Wenn man sich das Vereinsrecht und die vom Bundesinnenministerium herangezogenen Normen durchliest, ist sofort erkennbar, dass der Begriff der vereinsrechtlichen Vereinigung so weit gefasst ist, dass auch die Betreibergesellschaft eines Presseorganes darunter fällt. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dabei aber ebenso richtigerweise darauf hingewiesen und seine Entscheidung darauf gestützt, dass auch bei der Prüfung eines Vereinsverbotes die Grundrechte wie immer mit zu prüfen sind. Es kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Falle der Schutz der Grundrechte überwiege.
Wie man Grundrechte einschränkt
Hier ist für das allgemeine Verständnis des Laien einmal klarzustellen, wie die Systematik der Grundrechte zu verstehen ist, denn hier herrschen oft Missverständnisse. Die meisten Grundrechte, so die Meinungsfreiheit und Pressefreiheit, unterliegen einem Gesetzesvorbehalt, das heißt, sie können durch Gesetze eingeschränkt werden. Jedes Gesetz, das irgendein Rechtsverhältnis regelt, greift automatisch in Grundrechte ein. Darum ist dieser sogenannte Gesetzesvorbehalt innerhalb der Grundrechte notwendig. Man nennt dies die „Schranken“, innerhalb derer das Grundrecht gilt. Diese Schranken werden durch den Gesetzgeber ausgefüllt und bestimmt. Der Gesetzgeber ist dazu verpflichtet, in seinem Gesetz die durch das Gesetz betroffenen und eingeschränkten Grundrechte zu benennen und die zum beabsichtigten Zwecke getroffenen Regelungen verhältnismäßig zu gestalten. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist verfassungsrechtlich das sogenannte „Einfallstor für die Grundrechte”. Verhältnismäßig ist die Einschränkung eines Grundrechtes durch ein Gesetz dann, wenn das Gesetz einen legitimen Zweck verfolgt und dazu ein Mittel wählt, das für diesen Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Angemessenheit des Mittels ist die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Hier findet die Güterabwägung von Zweck und angewandtem Mittel auf der einen Seite und der Schwere der Grundrechtseingriffe auf der anderen Seite statt. Ist das Verhältnis angemessen, ist das Gesetz verfassungsgemäß. Dasselbe gilt auf der Ebene der Anwendung der Gesetze, also für die Verwaltung, die Exekutive. Jede einzelne Maßnahme, die auf einem Gesetze als Ermächtigungsgrundlage beruhen muss, ist ihrerseits auf die konkrete Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. Hier findet dieselbe Prüfung der Grundrechte statt. Gegenüber dem Gesetzesvorbehalt als Schranke der Grundrechte ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Gesetze und Maßnahmen die sogenannte “Schranken-Schranke”, also die Gegenausnahme. Es ist folglich rechtlich irrig, wenn eine empörte Bürgerbewegung sich darüber beklagt, dass die Regierung die Unverfrorenheit besitze, “Grundrechte einzuschränken”. Die Einschränkung der Grundrechte durch die Regierung ist der Normalfall. Was die Regierung einzig nicht darf, ist, Grundrechte unverhältnismäßig einzuschränken oder gar den Wesensgehalt eines Grundrechtes anzutasten.
Compact-Verbot unverhältnismäßig
Dementsprechend war im Falle des Compact-Verbotes vom Gericht zu prüfen, ob die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums unverhältnismäßig tief in das Recht der Vereinigung auf freie Meinungsäußerung und in die Pressefreiheit eingriff. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit mit Hilfe des Vereinsrechtes grundsätzlich möglich sei, dass die Voraussetzungen hierfür aber im Falle des Compact-Magazines nicht erfüllt seien. Sämtliche Äußerungen des Compact-Magazines, auch diejenigen gegen die Einwanderungs- und Einbürgerungspolitik und die Verwendung des von Martin Sellner geprägten ethnischen Volksbegriffes im Zusammenhange mit dem Begriff „Remigration”, seien von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Ausdrücklich erklärte das Gericht im Einklange mit der ständigen Rechtsprechung, dass der Staat die Meinungs- und Pressefreiheit „auch den Feinden der Freiheit” garantiere.
Dies ist der Unterschied zu der Politik der ehemaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser und eine Ohrfeige, die ihr mit der Aufhebung ihres Verbotes erteilt wurde. Jene Bundesinnenministerin hatte nicht nur diverse staatliche Repressionen gegen Regierungskritiker angeordnet und »Zeugen von der GSG9« heimsuchen lassen, sondern öffentlich erklärt, dass, »wer den Staat verhöhne, es mit einem starken Staat zu tun bekommen müsse«. Diese ungeheuerlichen Aussagen einer Fachministerin für Verfassungsschutz sind selbst so grundlegend verfassungsfeindlich, dass es ein Skandal ersten Ranges ist, dass Frau Faeser deswegen nicht zurücktreten musste.
In Anbetracht einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen gerade in den letzten Jahren, die die Meinungs- und Pressefreiheit mit Füßen traten, ist es ein Lichtblick, dass das Bundesverwaltungsgericht hier jedenfalls juristisch sauber entschieden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf den Schutz von Meinungs- und Pressefreiheit aber auch Grenzen gezogen. Es hat klargestellt, dass der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit dann zurücktritt, wenn die Vereinigung Ziele praktisch verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Schwelle hierzu beginne dann, wenn verfassungsfeindliche Positionen des Presseorganes für dasselbe prägend seien. Die hierzu in Frage kommenden Tendenzen zu einer auch Staatsbürger umfassenden Remigration seien im Falle des Compact-Magazines aber nicht als prägend zu betrachten, auch deshalb, weil das Compact-Magazin daneben eine ganze Bandbreite von Themen behandele.
Der “ethnische Volksbegriff” als Gretchenfrage
Damit sind wir bei einem gerade in der heutigen politischen Debatte neuralgischen Punkt angelangt, der auch auf der juristischen Ebene immer weiter an Bedeutung gewinnt, nämlich bei der Frage, wie der Staat sich zu Bürgern und Vereinigungen stellt, die einen ethnischen Volksbegriff vertreten. Zu unterscheiden ist hier nämlich zwischen dem „Volk“ als ethnischer Einheit und dem „Staatsvolk“ als rechtlicher Einheit. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich erklärt, dass der Begriff des Staatsbürgers im Sinne des Grundgesetzes egalitär sei und die rechtliche Behandlung eines Staatsbürgers ausdrücklich nicht nach seinen Eigenschaften wie Herkunft, Rasse, Kultur oder Weltanschauung unterscheiden dürfe. Dieser Grundsatz ist in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz normiert und zugleich Ausfluss der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Grundgesetz. Dementsprechend sieht das Bundesverwaltungsgericht es als verfassungsfeindlich an, wenn Staatsbürger beispielsweise aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit rechtlich verschieden behandelt werden oder werden sollen. Der geäußerte Wunsch nach einer rechtlich unterschiedlichen Behandlung solcher Gruppen sei zwar von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt, nicht aber die praktische Umsetzung dieses Wunsches und dieser Meinung, wobei bereits ein vom Propagieren der Umsetzung dieses Wunsches geprägtes politisches Magazin, wie gesagt, nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes verboten werden dürfte und wohl auch verboten werden müsste.
Was ist das deutsche Volk?
Diese Rechtsauffassung ist nicht neu, aber auch nicht alt. Die Frage, ob das Deutsche Volk ein ethnischer oder ein rechtlicher Begriff sei, ist seit langem umstritten. Noch in seiner »„Teso”-Entscheidung aus 1987« vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass staatliche Einbürgerungspolitik darauf bedacht sein müsse, die historische Identität des deutschen Staatsvolkes nicht zu gefährden.
„Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten.”
»BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 2 BvR 373/83«
Damals war das Staatsangehörigkeitsrecht im Artikel 116 Grundgesetz und in dem fortgeltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Es folgte dem Grundsatze des ius sanguinis, des Blutsrechtes, demnach im Regelfall derjenige Deutscher war, der von Deutschen abstammte. Den Sonderfällen der Mitteldeutschen, Spätaussiedler und Volksdeutschen, also Angehörigen deutscher Minderheiten im Ausland, die nie deutsche Staatsbürger gewesen waren, wie Donauschwaben, Siebenbürger Sachsen oder Wolgadeutsche, wurde dadurch Rechnung getragen, dass deutsche Volkszugehörige ebenfalls die Voraussetzungen für die Vergabe der Staatsbürgerschaft erfüllten. Hinzu traten die Möglichkeiten der Naturalisation, insbesondere der Heirat. Das deutsche Staatsbürgerschaftsrecht folgte dementsprechend bis zur Änderung unter der Regierung Schröder dem Grundsatze, dass deutscher Staatsbürger derjenige war, der ethnischer Deutscher war, oder einen deutschen Staatsbürger heiratete und somit Teil einer Familie deutscher Staatsbürger wurde. Erst die zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Reform des Staatsbürgerschaftsrechtes, die an die Stelle des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes das Staatsangehörigkeitsgesetz treten liess, führte unter Schröders 1998 ins Amt gekommener rot-grüner Regierung zum ersten Male in Deutschland das sogenannte ius soli, also das Bodenrecht, ein, nachdem die Voraussetzungen für die deutsche Staatsbürgerschaft auch derjenige erfüllt, der in Deutschland geboren wurde, gleich, ob seine Eltern Deutsche waren oder nicht.
In seiner »Entscheidung vom 17. Januar 2017« stellte das Bundesverfassungsgericht daraufhin im Verfahren um das Verbot der NPD heraus, dass bei der Behandlung deutscher Staatsbürger jegliche Bezugnahme auf einen ethnischen Volksbegriff, also insbesondere auf den Erhalt der Identität des deutschen Volkes, verfassungswidrig sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung im Falle des Compact-Verbotes genau diese Rechtsprechung wiederholt.
Änderung des Volksbegriffes?
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im NPD-Verbotsverfahren und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Compact-Verbotsverfahren hinsichtlich des Volksbegriffes in diametralem Widerspruche zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1987 stehen, wonach die historische Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten sei. Meines Erachtens besteht dieser Widerspruch aber nur auf den ersten Blick. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass zwischen der Gestaltung des Staatsbürgerschaftsrechtes in Bezug auf die Regeln der Einbürgerung einerseits und die rechtliche Behandlung der derzeitigen Staatsbürger andererseits unterschieden werden muss. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung im Compact-Verfahren ausdrücklich klar, dass bei der Frage der Einbürgerung eine Unterscheidung der betreffenden Personen nach persönlichen Merkmalen sehr wohl verfassungsrechtlich zulässig sei. Wer aber einmal Staatsbürger sei, der müsse als solcher nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Rechte gleich sein. Die entsprechende Regelung im Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz gab es schon zur Zeit der vorherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Eine Ausbürgerung aufgrund ethnischer Merkmale kam also schon bisher nicht in Betracht. Jeder Versuch, die Ausbürgerung nichtdeutscher Staatsangehöriger politisch durchzusetzen, ist dementsprechend verfassungsfeindlich und vom Staat zu bekämpfen. Verfassungsgemäß und nicht vom Staat zu bekämpfen bleibt es aber, die zukünftige Einbürgerung so auszurichten, dass der Charakter des bisherigen deutschen Staatsvolkes erhalten bleibt. Dementsprechend ist eine Politik der geschlossenen Grenzen ebenso verfassungsgemäß wie die Ausweisung von Personen, die sich in Deutschland illegal aufhalten.
Fakten geschaffen
Nun wurden in den letzten Jahren in Deutschland hunderttausende Menschen nichtdeutscher Herkunft eingebürgert, die keinerlei inneren Bezug zur deutschen Kultur haben können und in ihrer Gesamtheit den ethnischen Charakter des deutschen Volkes verändern. Nach dem Maßstab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1987 waren diese Einbürgerungen verfassungswidrig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Einbürgerungen seit der Jahrtausendwende wurden vom Gesetzgeber geschaffen und von der Verwaltung massenweise umgesetzt. Nun kann man theoretisch die Auffassung vertreten, dass solche verfassungswidrigen gesetzlichen Änderungen nichtig seien, dass ferner die Einbürgerung ein Verwaltungsakt sei und man Verwaltungsakte auch aufheben, widerrufen oder zurücknehmen könne und dass es auch möglich sein müsse, hierzu etwa noch nicht vorhandene rechtliche Möglichkeiten zu schaffen. Man kann die Auffassung vertreten, dass das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich argumentieren, wenn sie einerseits darauf abstellen, dass das Grundgesetz zwischen Staatsbürgern keinen Unterschied nach deren persönlichen Eigenschaften zulasse, die Voraussetzungen für die Veränderung dieses Staatsvolkes durch Einbürgerung aber vom Gesetzgeber einschließlich der Verfassung jederzeit geändert werden können. Wenn der Gesetzgeber das Staatsbürgerschaftsrecht so ändern kann, dass der ursprünglich verfassungsrechtlich gebotene Schutz der deutschen Identität unterlaufen wird, dann sollte der Logik nach der Gesetzgeber die Verfassung auch wieder zurückändern können, ohne dass dies die fundamentalen Grundsätze des Verfassungsrechtes tangieren dürfte, denn der ursprüngliche Zustand war ja verfassungsgemäß.
Das Problem liegt aber darin, dass der Gesetzgeber und die Verwaltung in der Zwischenzeit nun einmal Fakten geschaffen haben, nicht bloß Rechtsfolgen, sondern Fakten bei den eingebürgerten Menschen. Diese sind Staatsbürger geworden und als solche Teil des Staates. Die Organe des Staates sind allen Staatsbürgern gegenüber verantwortlich und sind daher rechtlich ebenso zum Schutze der neu eingebürgerten Staatsbürger verpflichtet wie zum Schutze der übrigen Staatsbürger.
Das Grundgesetz verbietet gemäß Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 den Entzug der Staatsbürgerschaft. Nur in dem einzigen Ausnahmefalle der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung darf die Staatsbürgerschaft unter engen Voraussetzungen entzogen werden. Die Staatsbürgerschaft darf nach Artikel 16 Abs. 1 Statz 2 Grundgesetz grundsätzlich nur entfallen. Voraussetzungen dafür sind nach derzeitiger Rechtslage die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft, der Dienst in einer fremden Armee und die Annahme als Kind durch einen ausländischen Elternteil. Würde man als weitere mögliche Voraussetzung die Zugehörigkeit zu einer nichtdeutschen Ethnie und die erst vor Kurzem erfolgte Einbürgerung einführen wollen, wäre dies ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 1 Grundgesetz, nämlich die Grundsätze der Gleichheit und der Menschenwürde. Auch ein Gesetz zur Aufhebung der bisherigen Gesetze und Einbürgerungen wäre derselbe Verstoß. Ein Entfallen der Staatsangehörigkeit wegen dieser Punkte wäre auch deshalb nicht möglich, weil nur zukünftige Ereignisse zu einem Wegfallen der Staatsangehörigkeit führen können, nicht aber die Gesetzesänderung selbst. Das wäre ein Entzug der Staatsbürgerschaft und gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidrig.
Da folglich ein lenkender Eingriff in die Zusammensetzung des Staatsvolkes staatsrechtlich nur bei der Einbürgerung möglich ist, aber nicht in Bezug auf die derzeitig bestehende Zusammensetzung des deutschen Staatsvolkes, bleibt es dabei, dass die Politik seit der Regierung Schröder schlicht Fakten geschaffen hat, Fakten, an die sich die Staatsorgane halten müssen und die sie nicht revidieren dürfen. Wer diese Fakten nicht will, der hat den Kampf bereits unter Schröder verloren.
Staatsvolk vs. Volksstaat
Natürlich ist die Frage nach der Zusammensetzung des Staatsvolkes nicht nur rechtlich, sondern auch politisch und kulturell eine ganz grundsätzliche. In vergangenen Jahrhunderten war diese Frage noch nicht so entscheidend wie heute zur Zeit der zweiten Völkerwanderung. Jahrhundertelang waren die europäischen Völker einigermaßen homogen und die Nachbarvölker jeweils ähnlich. Ein Gegensatz oder auch nur Unterschied zwischen dem Staatsvolke und dem ethnischen Volke, dem Demos und dem Ethnos, war in der Regel nicht vorhanden, von Vielvölkerstaaten wie der k. u. k. Monarchie, Russland und Belgien einmal abgesehen. Mit der Französischen Revolution im Jahre 1789 wurde jedoch ein neues universalistisches Grundverständnis des “Bürgers” eingeführt, der durch die demokratischen Rechte in das Zentrum gerückt und zum neuen Souverän erklärt wurde. Der Staat identifizierte sich fortan nicht mehr mit der regierenden Dynastie, sondern verstand sich als die Summe seiner Bürger. Nach französischem Modell war aber jeder Bürger der Französischen Republik, wer in Frankreich geboren wurde, gleich welcher Volkszugehörigkeit. Hierin unterschied sich das französische Modell von den überkommenen Modellen Europas und insbesondere von dem nicht-kolonialen deutschen Modell. Seit 1789 waren daher alle Auseinandersetzungen zwischen Frankreich, später den Alliierten, und Deutschland auf der kulturellen Ebene ein Kampf zwischen ethnischem Nationalstaate und dem Weltbürgertum. Obwohl jener Kampf 1945 bereits militärisch entschieden worden war, blieb auch im Grundgesetze der Bundesrepublik Deutschland der ethnische Nationalstaat zunächst bis zur Regierung Schröder erhalten, was die durch die Gastarbeiterkampagne angestoßene frühzeitige Masseneinwanderung über Jahrzehnte hinweg jedoch nicht hinderte. Die Einwanderung war zunächst lange Zeit nicht mit der Staatsbürgerschaft verbunden, sondern sollte vorübergehenden Charakter haben. Unter Verweis auf die Menschenwürde wurden der schlichte Zeitablauf und herangewachsene Folgegenerationen jedoch als Begründung dafür herangezogen, dass die bisherigen Einwandererfamilien eingebürgert werden sollten. Seit der darum von rot-grün unter Schröder durchgesetzen Einführung des Bodenrechtes und der sukzessiven Vereinfachung der Einbürgerungsvoraussetzungen haben wir es mit einer Politik zu tun, die entgegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1987 die historische Identität des deutschen Staatsvolkes in seinem grundlegenden Bestand gefährdet. Das Dilemma heute besteht darin, dass dieses Zerstörungswerk nicht rückabgewickelt werden kann, ohne den unabdingbaren Verfassungsgrundsatz der Gleichheit des Staatsbürgers vor dem Rechte zu verletzen. Man kann dies als einen strukturellen Fehler des Grundgesetzes, als ein Trojanisches Pferd betrachten, aber das ist die Rechtslage. Wer den Verfassungsbruch der Vergangenheit wieder aufheben will, handelt paradoxerweise verfassungswidrig. Es ist paradox, aber es ist so. Und damit ist der Staat als Organ aller Staatsbürger nicht nur dazu berechtigt, sondern dazu verpflichtet, solche Versuche mit aller Härte zu bekämpfen. Wer diesen Kampf aufnehmen will, muss sich darüber klar sein, dass er sich mit allen Konsequenzen in die Illegalität begibt.
Die notwendige Debatte
»Maximilian Krah« wurde gerade jetzt von vielen angefeindet, weil er genau diese Debatte angestoßen hat, die aufgrund der Lage notwendig ist. Wer die Identität des Deutschen Volkes erhalten will, muss sich bewusst machen, dass er dies auf der Ebene des Staatsbürgerschaftsrechtes nur für die Zukunft, also in Fragen der Einbürgerung, tun oder fordern kann, nicht aber in Bezug auf Menschen, die bereits Staatsbürger sind.
Zwischen den Begriffen des ethnischen Volkes und des Staatsvolkes ist zu unterscheiden. Da in beiden das Wort „Volk“ steckt, kommt es hier zu ständigen Missverständnissen. Das Staatsvolk ist ein rechtlicher Begriff und meint die Gesamtheit der Staatsangehörigen. Das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland wird gemeinhin und leider auch von der Rechtsprechung ebenfalls als “Deutsches Volk“ bezeichnet, was die Verwirrung noch weiter vergrößert. Das ethnische Deutsche Volk ist aber die Gesamtheit der ethnischen Deutschen und von dem deutschen Staatsvolke insbesondere rechtlich zu unterscheiden.
Völker innerhalb des Staatsvolkes
Die Unterscheidung zwischen Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit führt zugleich dazu, dass unterhalb der Staatsangehörigkeit kulturelle Förderung möglich ist. Zwar dürfen Staatsangehörige aufgrund ihrer Volks- und Kulturzugehörigkeit nicht rechtlich benachteiligt oder bevorzugt werden, eine gezielte Kulturförderung und Autonomierechte sind aber jederzeit möglich. Wir sehen das an den Beispielen Südtirols, Belgiens, der Iren, der Schotten, der Basken, Schleswigs, der Sorben im Spreewald und so weiter.
Maßnahmen zum Erhalt des deutschen Volkes sind also mitnichten verfassungswidrig, solange sie sich nicht negativ auf deutsche Staatsangehörige auswirken und sich auf der Ebene des Staatsbürgerschaftsrechtes nur auf die Regelung zukünftiger Einbürgerungen beziehen.
Deutschtum ist eine innere Tatsache
Ich habe immer die Auffassung vertreten, dass die Erhaltung des deutschen Volkes bei den Deutschen selbst beginnt, und zwar bei jedem einzelnen Deutschen. Es ist nicht nur widersinnig, sondern funktioniert auch nicht, wenn die Deutschen mit dem Finger auf andere zeigen, sich über Zugewanderte beschweren, aber selbst nicht wissen, wer sie sind. Das deutsche Volk zu erhalten, setzt erst einmal voraus, dass die Deutschen ihre eigene Identität wiederentdecken, ihr eigenes Deutschtum selber leben. Alle übrigen Fragen ergeben sich dann von ganz alleine. Und manch eine scheinbare Bedrohung von außen wird für das Fortbestehen des ethnischen Deutschen Volkes keine Bedrohung mehr sein, wenn das Deutsche Volk nur in sich selbst den Willen hat, zu überleben. Das Deutsche Volk wird nicht untergehen, weil andere es bedrohen, sondern nur, wenn es sich selbst aufgibt.