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Klimawandel schlimmer als der NS-Staat?

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Das Ermittlungsverfahren gegen den Verteidiger der "letzten Generation" wegen des Verdachts auf Volksverhetzung wurde eingestellt.
Zusammengefasst

Dr. Gerd Winter, Rechtsprofessor an der Universität Bremen zog einen Vergleich, der unter anderen Umständen durchaus verfolgt worden wäre. Das Verfahren wurde dennoch durch die Staatsanwaltschaft Berlin nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Die Begründung ist bemerkenswert, aber zunächst zum Sachverhalt:

Dann wagt der Rechtswissenschaftler eine fragwürdige Parallelisierung. „Meine Generation hat ihre Eltern gefragt: Habt ihr den NS-Staat toleriert oder gar unterstützt, oder habt ihr Handlungsspielräume ihn zu bekämpfen ausgenutzt?“, sagt er. „Diese Frage stellt sich neu mit der noch viel größeren Katastrophe, die auf uns zukommt, und sie wird auch Ihnen, Herr Vorsitzender, gestellt werden.“  

Welt vom 14.03.2024

Anwalt von Aktivistin vergleicht Klimawandel mit Holocaust

„Meine Generation hat ihre Eltern gefragt: Habt ihr den NS-Staat geduldet oder gar unterstützt oder habt ihr Spielräume genutzt, um ihn zu bekämpfen?“, fragte der Strafrechtler Gerd Winter. „Diese Frage stellt sich mit der noch größeren Katastrophe, die auf uns zukommt, neu, und sie wird auch Ihnen, Herr Präsident, gestellt werden.“ Mit der Behauptung, der Klimawandel sei eine „viel größere Katastrophe“ als der Völkermord des NS-Regimes, zieht der Jurist einen schockierenden Vergleich.

Focus vom 10.03.2023

Rechtliche Würdigung

Ein Regierungskritiker wäre für eine vergleichbare Aussage aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem Strafbefehl belegt oder angeklagt und verurteilt worden. Dr. Winter setzt hier den angeblich menschgemachten Klimawandel nicht nur mit den Verbrechen des NS-Staates gleich, für ihn ist der angeblich menschgemachte Klimawandel eine „viel größere Katastrophe“ als der NS-Staat und damit auch dessen Verbrechen.

Richtig ist, dass für die Strafbarkeit einer Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB, bei der eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise verharmlost wird, die Äußerung geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören. 

Angesichts der fortgesetzten Straftaten der sog. „Klimakleber“ der „letzten Generation“ liegt meines Erachtens eine solche Eignung ziemlich eindeutig vor, wie eine Vielzahl von Straftaten dieser „Klimaktivisten“ zeigen. Die „Klimaaktivisten“ dürften sich durch die konkrete Aussage eines Rechtsprofessors an einer deutschen Universität geradezu dazu herausgefordert sehen, die „viel größere Katastrophe“ (als die Verbrechen des NS-Staates) zu verhindern. Die „Letzte Generation“, die offenkundig (zumindest auch) Zielgruppe und Adressat der Äußerung von Dr. Winter ist, wird teilweise schon als kriminelle Vereinigung eingestuft. Die Äußerungen von Dr. Winter sind im konkreten Kontext ersichtlich geeignet, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Nach der Lesart des Paragrafen 130 Abs. 3 des Strafgesetzbuch hätte hier ein Strafverfahren eingeleitet werden müssen. Dr. Winter fordert letztlich dazu auf, Handlungsspielräume auszunutzen, um den Staat zu bekämpfen. 

Dass die Staatsanwaltschaft Berlin auf einmal die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) hochhält hängt nur damit zusammen, dass die Äußerung von Dr. Winter im „zulässigen“ Rahmen eines aktuellen gesellschaftlichen Narrativs getätigt wird. Die zuständige Staatsanwältin geht in ihrer Argumentation gar nicht darauf ein, dass die Äußerung während eines Strafprozesses erfolgt ist, in dem Verteidiger Dr. Winter im Rahmen des Plädoyers die Äußerung durchaus zugestanden werden könnte. Die Einstellungsverfügung zeigt wieder einmal in aller Deutlichkeit, dass deutsche Staatsanwaltschaften politisch abhängig sind und oft nur dann Strafbefehle beantragen oder Anklagen erheben, wenn es gegen Regierungskritiker geht. Die konkrete Begründung der Staatsanwältin trägt im konkreten Fall jedenfalls nicht. 

Wenn ein Regierungskritiker beispielsweise die Corona-Maßnahmen in irgendeiner Weise mit einem Verbrechen des NS-Staates vergleicht, nicht gleichsetzt, dann kann davon ausgegangen werden, und unsere Erfahrung bestätigt das in einer Vielzahl von Fällen, dass es für weit weniger zu einem Strafbefehl oder einer Anklage kommen würde, inklusive Verurteilung.

Die Ungleichbehandlung des offenkundig politischen Volksverhetzungsparagrafen ist offensichtlich für jeden, der sich mit dieser Thematik befasst. Natürlich werden wir diese Einstellungsverfügung in vielen Verfahren gegen unsere Mandanten als Argumentation vorbringen, das Verfahren einzustellen, damit insoweit wenigstens gleiches Recht für alle gilt.

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

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