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Schwerdtner gegen Weidel

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Strafanzeige gegen Berliner Staatsanwältin wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt erstattet. Die politisch abhängige Beamtin der StA Berlin hat sich ohne erkennbare Argumentation mehrfach geweigert, ein Strafverfahren gegen die Parteichefin der Linken wegen mutmaßlicher übler Nachrede gegen eine Person des politischen Lebens, gegen Alice Weidel, einzuleiten.
Zusammengefasst

Schwerdtner äußerte sich wie folgt: „Alice Weidel lebt nicht mal in Deutschland, die zahlt hier keine Steuern.“

Presseberichten zufolge hat Weidel „erfolgreich auf Unterlassung geklagt“ (Anmerkung: also wohl eine einstweilige Verfügung erwirkt). Die Staatsanwaltschaft Berlin spricht (lediglich) von einer abgegebenen Unterlassungserklärung. Weitere Details hierzu sind mir nicht bekannt. Darauf kommt es aber im konkreten Fall auch nicht an. Jedenfalls hat Schwerdtner eingesehen, dass die Äußerung falsch war, und sie seither nicht mehr erhoben.

Ein Mandant von uns erstattete Strafanzeige wegen mutmaßlicher „Majestätsbeleidigung“ gegen Schwerdtner.

Zunächst versuchte sich die Staatsanwältin damit herauszureden, dass die falsche Tatsachenbehauptung „nicht ehrenrührig“ sei.

Dieser Versuch einer Argumentation ist völlig abwegig, da die ganze Kampagne dahingehend, wo Frau Weidel ihre Steuern zahlt, nur einen Zweck hat: sie als deutsche Spitzenpolitikerin in der öffentlichen Ansicht herabzuwürdigen.

Sinngemäßer Vorwurf: „Schaut mal, die vermeintliche deutsche Patriotin zahlt ihre Steuern lieber in der Schweiz. Was für eine Heuchlerin.

Auf meine Beschwerde gegen die erste Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren wieder aufgenommen und anschließend mit neuer Begründung eingestellt.

In dieser „Begründung“ spielte § 188 dann überhaupt keine Rolle mehr. Die Staatsanwältin machte nun Ausführungen zu einem vermeintlichen Privatklagedelikt, nahm also nur eine „einfache“ Beleidigung nach § 185 StGB an.

Der Rechtsfrieden sei nicht über den Lebenskreis der Verletzten (Frau Weidel) hinaus gestört worden. Diese Argumentation ist rechtlich nicht mehr vertretbar, da die Äußerung vielfach durch die Presse ging, mit hohem öffentlichen Interesse.

Viel relevanter ist aber, dass Frau Staatsanwältin § 188 komplett ausblendet, obwohl auf diesen Paragraphen mehrfach durch meinen Mandanten und mich hingewiesen wurde.

Die Staatsanwältin verweigert also eine Prüfung der „Majestätsbeleidigung“. Aufgrund der Aktenlage kann hier nicht mehr von einer intellektuellen Unfähigkeit ausgegangen werden, sondern von vorsätzlicher Strafvereitelung im Amt.

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

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