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Unterstützungsaufruf in eigener Sache für Prozesskosten

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Freispruch Strack-Zimmermann
Psyche und politiche Verfolgung
Am 28. August 2021 äußerte der Berliner Polizist Matthias H. auf einer Demonstration während eines Livestreams mir gegenüber: „Dachte, du bist beim Verfassungsschutz, Markus.“ Ich habe den Polizisten auf Unterlassung verklagt. Unter normalen Umständen wäre die Unterlassungsklage ein absoluter "Selbstläufer" gewesen.
Zusammengefasst

Wer einen anderen öffentlich als „V-Mann“ bezeichnet, muss das belegen oder wird zur Unterlassung verurteilt. Anders sieht es aber aus, wenn man gegen staatliche Beamte klagt und vom Staat bezahlte Richter hierüber urteilen.

Die Berliner Landrichterin Dr. Rößler-Tolger versuchte von Anfang an, Argumente dafür zu finden, dass keinesfalls ein Unterlassungsanspruch besteht. Die Aussage sei leise und kaum wahrnehmbar gewesen, was falsch ist. Nach Ansicht der Richterin bedeutet die Aussage des Polizisten, „Dachte, du bist beim Verfassungsschutz, Markus.“, das genaue Gegenteil.

„Im Gesamtkontext verbindet dieser Rezipient diese Äußerung nicht mit einem Zusammenwirken von Polizei und Verfassungsschutz auf, sondern in ironischer Weise in gegenteiliger Richtung dahin, der Kläger führe sich nicht so auf, als arbeite er beim Verfassungsschutz, sonst müsse er mit der Polizei an einem Strang ziehen, diese jedenfalls nicht derartig kritisieren. Der Rezipient entnimmt dem – in der vorliegenden Situation auch im Zusammenhang mit der die kaum vernehmbare Äußerung laut und mehrfach wiederholenden Antwort des Klägers, dass an etwaigen – nicht vom Beklagten stammenden Gerüchten – nichts „dran sein könne“, da der Kläger dies – nach dem Verständnis des Rezipienten – sonst nicht laut und mehrfach wiederholt, sondern eher überspielt hätte.“

Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab und sah in der Aussage eine zulässige Meinungsäußerung, was rechtlich nicht ansatzweise vertretbar ist.

Das Kammergericht Berlin teilte bezüglich unserer Berufung mit, dass diese „offenkundig unbegründet“ sei. Aus dem Hinweis des Gerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Elzer ergibt sich, dass er die Berufungsbegründung gar nicht gelesen hatte, da er Ausführungen zur Geldentschädigung gemacht hat, die überhaupt nicht Gegenstand der Berufung war. Dennoch wies er zusammen mit der Richterin am Kammergericht Schönberg und dem Richter am Kammergericht Schneider die Berufung zurück.

Grundsätzlich wird die Wiederholungsgefahr bei einer Äußerung vermutet, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Das Kammergericht half sich aber mit einem Hinweis auf eine vermeintliche „Sondersituation“, ohne dies auch nur ansatzweise ausreichend zu begründen, und verwies auf BGH-Rechtsprechung, die ersichtlich zu nicht vergleichbaren Sachverhalten erging. Ich war auf einer Vielzahl von Demonstrationen in Berlin und kann auch in Zukunft jederzeit wieder dem Polizisten dort über den Weg laufen, der meint, mich im Rahmen von Pressearbeit als „V-Mann“ betiteln zu müssen.

Eine Revision war in dem Fall nicht möglich, von einer Verfassungsbeschwerde wurde abgesehen, da diese üblicherweise mit einem Zweizeiler beantwortet wird, ohne dass sich das Verfassungsgericht ernsthaft mit der Thematik auseinandersetzen würde.

Derartige Prozesse braucht man in Deutschland als Oppositioneller nicht mehr zu führen. Bei einem umgekehrten Sachverhalt kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ich gegenüber jedem, den ich in welchem Kontext auch immer als „V-Mann“ bezeichnen würde, zur Unterlassung verurteilt werden würde.

Die Prozesskosten für diesen Fall betrugen über 8000 €

Wer findet, dass dieser Prozess es wert war, geführt zu werden, den bitte ich um Unterstützung bezüglich der Prozesskosten. Sollte wider Erwarten ein höherer Betrag eingehen, wird dieser dem Projekt www.sodone-abschalten.de zugutekommen.

ℹ️ Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH
Sparkasse Ulm (Fremdgeldkonto)
DE94 6305 0000 0021 3607 81
Betreff: Verfassungsschutz, 90-23

oder per PayPal.

Wesentliche Entscheidungen und Schriftstücke zum Fall

Video:

Urteil LG Berlin II:

Hinweis der KG Berlin:

Zurückweisung der Berufung durch das KG Berlin:

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

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