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„WEF-Hure“ bleibt unbestraft
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Verfahren wegen „WEF-Huren“-Äußerung eingestellt

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atverdacht ohne Täterprofil
Recherche zu Alice Weidel
Zwei Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung prominenter Persönlichkeiten aus Politik und Medien enden ohne Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft zieht sich zurück, das Gericht stellt gegen geringe Geldauflage ein.
Zusammengefasst

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte einem Mandanten von HAINTZ legal vorgeworfen, den Journalisten Paul Ronzheimer und den FDP-Politiker Marcus Faber als „WEF-Huren“ bezeichnet und beleidigt zu haben. In beiden Fällen wurde die Angelegenheit nun ohne Gerichtsverhandlung beigelegt.

Im Verfahren um Marcus Faber stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen nach einer Stellungnahme der Verteidigung gemäß »§ 154 Abs. 1 StPO« ein.

Im Strafverfahren wegen der mutmaßlichen Beleidigung von Paul Ronzheimer erließ das Amtsgericht Tiergarten zunächst einen Strafbefehl. Die Verteidigung legte hiergegen Einspruch ein und argumentierte, dass die Äußerung im gegebenen Kontext eine zulässige Meinungsäußerung darstelle und daher nicht strafbar sei. Sie stellte klar, dass die Aussage erkennbar der Kritik an Ronzheimers journalistischer Tätigkeit sowie an der Unterstützung bestimmter Medien durch die Gates-Stiftung diene und keinesfalls eine persönliche Diffamierung Ronzheimers bezweckt habe.

Das Amtsgericht holte daraufhin die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Mandanten ein, um das Verfahren ohne Hauptverhandlung gegen eine Geldauflage von 300 Euro einzustellen. Beide Seiten willigten in die Einstellung ein. Angesichts der vergleichsweise geringen Summe erwies sich die Zustimmung zur Einstellung als wirtschaftlich sinnvoller, da eine Hauptverhandlung erheblich höhere Kosten verursacht hätte.

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

Eine Antwort

  1. wirtschaftlich mag dies sinnvoll sein. Diese Einstellung gem Par.153a StGB beinhaltet allerdings ein Schuldeingeständnis. Das ist der verbleibende Makel des Verfahrensausgangs.

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