Haintz.Media

HAINTZ

.

media

Dein Recht auf Meinungsfreiheit

Bild:
Ukraine Flaggenmeer
Quelle:
Shutterstock / wedmoments.stock

Meinungsfreiheit: Gericht lehnt Strafbefehl wegen Hakenkreuzflaggen ab

Bild:
Quelle:

Beitrag teilen:

Mehr aus der Kategorie:

Strack-Zimmermann muss künftig am Landgericht verhandeln
Habeck ist mit grauem Haken zurück auf X
Fall Habeck eingestellt
Eine auf 𝕏 veröffentlichte Fotokollage mit NS-Kennzeichen führte zu einem Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl, doch das Gericht spielte nicht mit.
Zusammengefasst

Die politisch abhängige Staatsanwaltschaft hatte beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls gegen unseren Mandanten wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB) beantragt. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, er habe auf X eine Fotokollage veröffentlicht, auf der ukrainische Flaggen zusammen mit Hakenkreuzflaggen zu sehen waren.

Das Amtsgericht lehnte aber den Erlass des Strafbefehls ab, weil § 86a StGB nicht erfüllt sei, da das vorgeworfene Verhalten unter die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1) falle und aufgrund dessen nicht strafbar sei.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt, welche noch nicht beschieden wurde. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir berichten.

Beitrag teilen:

Unterstützen Sie uns!

Helfen Sie mit, freien Journalismus zu erhalten

5

10

25

50

Picture of Markus Haintz

Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

Eine Antwort

  1. Sehr geehrter Herr Haintz!

    Wieso bezieht sich das Gericht unnotwendigerweise auf ein Grundrecht, also die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1), wenn es dem Staatsanwalt ganz einfach § 86a Abs. 3 um die Ohren hauen könnte, der offensichtlich wissentlich den darin enthaltenen Verweis auf § 86 Abs. 4 ignoriert (von Abs. 5 ganz abgesehen) und damit mehr als mutmaßlich die Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) betreibt?

    Ihr Mandant diente pflichtgemaß der “staatsbürgerlichen Aufklärung”, der “Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen” sowie der “Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens” und ganz bestimmt “ähnlichen Zwecken”.

    Denn die “Fotokollage” wird wohl mit ziemlicher Sicherheit auf das Geschehen in der Ukraine abstellen und damit auf die brandgefährliche Wiedererrichtung nationalsozialistischer Organisationen, die, durch öffentlich einsehbare Dokumente belegt, seit Kriegsende durch Strukturen des US-Geheimdienstapparats für genau so einen wie den aktuellen Fall als Schläferzellen aufrechterhalten wurden. Ich spende Ihnen gerne die Druckkosten, wenn Sie dem erlauchten Gericht im Beschwerdeverfahren diesen Aktenstapel auf den Tisch knallen.

    Und irgendwie sollten die aufrechten Juristen neben dem Abwehrkampf auch die Offensive suchen, denn es ist schlicht nicht mehr vorstellbar, dass dieses flächendeckende Muster von mutmaßlichen politischen und rechtsbeugenden Verfolgungen keine Straf- oder sonstigen Gesetze bricht. Mit geschickten Argumenten könnte vielleicht auch der Zivilrechtsweg diesen Subjekten Stolpersteine in den Weg legen.

    Viel Erfolg und ermutigende Grüße!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Heilnatura_NMN_Webshop_250423_frei
Anzeige5
photo_2023-07-28_17-23-51
P1020061-Edit_1920x1920

Buch-Empfehlung

Die_Grosse_Taeuschung

HAINTZ

.

media