Im Rahmen der Ermittlungen ging es um zwei Kommentare, die eine Mandantin von HAINTZ legal auf der Socialmediaplattform 𝕏 unter verschiedene Tweets von Frau Strack-Zimmermann veröffentlicht haben soll. Diese lauteten:
- „Auch wenn ich mich wiederhole. Du bist eine widerliche, abartige Kreatur.“
- „Was sind sie nur für eine verbitterte, widerwärtige alte Kriegshetzerin. Ihre Kriegsgeilheit befriedigt sie wohl.“
Nach der Einsichtnahme in die Akten wurde durch die Verteidigerin die Einstellung des Verfahrens beantragt. Der Antrag begründete sich darauf, dass es an einem form- und fristgerecht eingereichten Strafantrag mangelt. Es war offensichtlich, dass beim Unterzeichnen der Liste mit den vermeintlichen Beleidigungen durch Frau Strack-Zimmermann ein Fehler aufgetreten ist, da das Datum nicht übereinstimmte. Angesichts der Vielzahl an Strafanzeigen kann es verständlicherweise zu Verwirrungen kommen.
Darüber hinaus wurde von Seiten der Verteidigung argumentiert, dass die fraglichen Kommentare als von Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerungen anzusehen sind. Die Meinungsfreiheit schützt in Deutschland eine breite Palette an Äußerungen, auch wenn diese in der Form provokant oder überspitzt erscheinen.
Die genauen Gründe, die letztendlich zur Einstellung des Verfahrens führten, sind nicht bekannt. Es ist jedoch erwähnenswert, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eigenständig eingestellt hat, ohne zuvor den Versuch unternommen zu haben, einen Strafbefehl bei Gericht zu beantragen.
Eine Antwort
… na vielleicht werden nun auch Teile der Staatsanwaltschaften wach! Das gibt ein Wenig Hoffnung.