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Strack-Zimmermann im Geldregen
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Massenabmahnungen: Steuerberater weist Berliner Steuerfahndung auf „mögliche Steuerhinterziehung“ von Strack-Zimmermann hin

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Ein Berliner Steuerberater hat unter Bezugnahme auf mehrere Presseberichte der Berliner Steuerfahndung mitgeteilt, dass die Spitzenkandidatin der FDP für die Europawahl durch massenhafte Schmerzensgeldforderungen möglicherweise eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, welche sowohl der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer unterliegen könnte.
Zusammengefasst

Wir haben bereits darüber berichtet, dass Marie-Agnes Strack-Zimmermann aus tatsächlichen und vielfach auch vermeintlichen Beleidigungen ein Geschäftsmodell gemacht hat. Kürzlich erreichte uns ein Schreiben eines Steuerberaters, welcher der Berliner Steuerfahndung den Sachverhalt zur Kenntnis und steuerrechtliche Überprüfung mitgeteilt hat. Ich habe daraufhin eine Presseanfrage an Strack-Zimmermann geschickt, siehe weiter unten, welche leider nicht beantwortet wurde.

Wir zitieren zunächst das Schreiben des Steuerberaters im Wortlaut:

Mögliche Steuerhinterziehung durch Frau Marie-Agnes Strack-Zimmermann, MdB, geb. [Anmerkung der Redaktion: Geburtsdatum entfernt]

Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist folgender Sachverhalt zur Kenntnis gelangt.

In dem als Anlage 1 beigefügten Artikel der Online-Ausgabe des FOCUS vom 03.05.2023 wird dargestellt, daß Frau Marie-Agnes Strack-Zimmermann mindestens seit Januar 2023 monatlich 250 Strafanzeigen schreiben läßt, und zwar in Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei, die das Internet auf gegen Frau Strack-Zimmermann gerichtete mutmaßliche oder tatsächliche Beleidigungen durchforstet. Inhaltlich, teilweise wörtlich gleichlautende Artikel erschienen in den Online-Ausgaben etwa von BILD und SPIEGEL.

In dem als Anlage 2 beigefügten Blogeintrag wird der Sachverhalt durch Rechtsanwalt Markus Haintz der Anwaltskanzlei Haintz Legal detaillierter dargestellt. Danach werden die Anzeigen durch Rechtsanwalt Alexander Brockmeier erstattet, der die durch eine SO DONE UG (haftungsbeschränkt) gewonnenen Erkenntnisse der Internetanalyse auswertet. Geschäftsführer der genannten Gesellschaft ist Rechtsanwalt Brockmeier. Offenkundig erlangt die vorgeblich Geschädigte Strack-Zimmermann bei dieser Vorgehensweise überwiegend gar keine Kenntnis der einzelnen möglichen oder tatsächlichen Beleidigungen. Bemerkenswert ist vor allem der Umstand, daß die Unterlassungserklärungen, die dann den mutmaßlichen Beleidigern zugehen, auch mit einer Schmerzensgeldforderung von i.d.R. 500,00 bis 1.000,00 EUR versehen sind, so jedenfalls Rechtsanwalt Markus Haintz.

Schmerzensgeld entspringt dem Gedanken des Schadensausgleichs des § 823 Abs. 1 BGB. Mit Schmerzensgeld sollen erlittene körperliche oder auch seelische Schäden ausgeglichen werden. Diesem Gedanken entsprechend unterfällt Schmerzensgeld auch keiner der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes und ist auch vom Umsatzsteuergesetz nicht erfaßt. Vorliegend stellt sich der Sachverhalt m.E. jedoch so dar, daß Frau Strack-Zimmermann von der Mehrzahl der Beleidigungen gar keine Kenntnis erlangt und somit auch keinen möglichen seelischen Schaden erleidet. Ferner ist das massenhafte Einfordern von Schmerzensgeldforderungen in geringer Höhe, aber dafür in großer Anzahl, ein Umstand, der dem Gedanken des einmaligen Ausgleichs eines erlittenen Schadens widerspricht. M.E. handelt es sich um einen Umgehungstatbestand i.S.d. § 42 AO. Vielmehr übt Frau Strack- Zimmermann mit der Einforderung einer großen Menge betragsmäßig geringer Schmerzensgeldforderungen in jedem Fall eine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG aus, da diese Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht (offenkundig) und wiederholt (erklärtermaßen 250 mal im Monat) stattfindet. Eine Tätigkeit kann auch im Dulden oder Unterlassen bestehen, hier offensichtlich im Sich-Beleidigt-Fühlen, und dies sogar ohne Kenntnis der jeweiligen konkreten Beleidigung.

Bei mehreren tausend Vorgängen p.a. mit je 500,00 bis 1.000,00 EUR ´Schmerzensgeld´ pro Vorgang kommen siebenstellige Beträge zusammen. Sollte meine hier dargestellte Rechtsauffassung zutreffen, handelt es sich um Nicht-Erklärung und Nicht-Zahlung von Umsatzsteuer im mittleren sechsstelligen Bereich.

Ob es sich auch um einen Gewerbebetrieb handelt, kann hier abschließend nicht beurteilt werden, da nicht klar ist, ob diese Einnahmeerzielung durch einen Betrieb erfolgt, der die übliche Ausstattung eines Gewerbebetriebes erfordert. Der Gestaltung nach (Beauftragung einer Gesellschaft mit der Analyse des Internet) tendiere ich allerdings zur Auffassung, daß hier zusätzlich auch eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG i.V.m. § 2 GewStG vorliegt. Auch hier würde dann Gewerbesteuer im mittleren sechsstelligen Bereich anfallen.

Die Zuständigkeit der Berliner Finanzverwaltung ergibt sich aus dem Sitz des Unternehmens der Frau Strack-Zimmermann, unter der Adresse des Deutschen Bundestages, wo sie ihr Büro hat. Für die Einkommensteuer ist nach meinen Erkenntnissen Düsseldorf zuständig.

Ich bitte Sie, den Sachverhalt zu überprüfen und wäre Ihnen für eine gelegentliche Rückmeldung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen“

Steuerberaterschreiben an das Berliner Finanzamt (Fahndung und Strafsachen), Ullsteinstrasse 66, 12109 Berlin

Presseanfrage bleibt unbeantwortet

Ich habe Frau Strack-Zimmermann mit den Vorwürfen des Steuerberaters konfrontiert und um Stellungnahme gebeten, leider hat sie meine Presseanfrage nicht beantwortet.

Sehr geehrte Frau Dr. Strack-Zimmermann,

uns liegt eine Mitteilung an das Finanzamt Berlin vor, in der ein Steuerberater das Finanzamt darauf hingewiesen hat, dass es sich bei Ihren Einkünften aus Abmahnungen mit gerichtlichen und außergerichtlichen Schmerzensgeldforderungen möglicherweise um eine gewerbliche Tätigkeit handeln könnte, die sowohl der Einkommenssteuer und möglicherweise auch der Umsatzsteuer unterliegen könnte.

Im Namen von Haintz Media stelle ich Ihnen hierzu folgende Presseanfrage:

  1. Haben Sie Ihre Einkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen gegenüber dem Finanzamt angegeben? Falls nicht, planen Sie dies?

  2. Haben Sie aufgrund der massenhaften Abmahnungen ein Unternehmen angemeldet? Wurde eine Gewerbesteuernummer vor oder kurz nach Aufnahme Ihrer unternehmerischen Tätigkeit beantragt?

  3. Wie hoch sind ihre bisherigen Einkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen? Welche Beträge daraus sind rechtskräftig vor Gericht ausgeurteilt? Welche Beträge wurden freiwillig gezahlt?

  4. Wie viele Klagen haben Sie bislang aufgrund von mutmaßlichen Beleidigungen eingereicht? Werden die – uns bekannten und lediglich aus Textbausteinen bestehenden – Klagen von Ihnen persönlich freigegeben oder hat Ihr Rechtsanwalt Brockmeier „freie Hand“.

  5. Wie viele Strafanzeige haben Sie gestellt? Haben Sie jede Strafanzeige selbst freigegeben? Wie werden die anzuzeigenden Tweets gesichtet und geprüft? Erscheinen Sie auch zu durch die Anzeigen ggf. veranlasster Gerichtstermine um zu Ihrer Ehrkränkung Auskunft zu erteilen?

  6. Wie viele Abmahnungen wurden in Ihrem Namen versandt?

  7. Wie viele Gegner haben auf diese Abmahnungen freiwillig gezahlt und eine Unterlassungserklärung abgegeben? Wie viele Einnahmen haben Sie bereits erzielt?

  8. Bezahlen Sie Ihren Rechtsanwalt Alexander Brockmeier auch dann, wenn Sie ihre Ansprüche aus rechtlichen oder aus Gründen der Solvenz gegenüber einem Gegner nicht durchsetzen können? Wie werden Ihre „Suchaufträge“ für die von Herrn Rechtsanwalt Brockmeier geführte „so done UG“ vergütet?

  9. Wann haben Sie die erste Unterlassungsaufforderungen beauftragt und wann haben Sie das erste Schmerzensgeld erhalten?

Wir bitten um eine etwaige Rückantwort bis spätestens Freitag, 24. Mai 2024, um 16 Uhr.

Markus Haintz

Presseanfrage HAINTZ.media an Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann

Rechtliche Würdigung

Die Einschätzung des Steuerberaters ist durchaus schlüssig, wobei eine Umsatzsteuerpflicht am fehlenden Leistungsaustausch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) scheitern könnte, wenngleich mir Fälle aus der Praxis bekannt sind, in denen Finanzämter einen für die Erhebung der Umsatzsteuer relevanten Leistungsaustausch sehr weit auslegen.

Die Absicht, mit den Schmerzensgeldzahlungen (Geldentschädigungen) dauerhafte Einnahmen zu generieren ist ziemlich offenkundig gegeben, was dazu führen dürfte, dass auf diese Einnahmen Einkommensteuer erhoben werden muss, weil von einem Geschäftsmodell auszugehen ist.

Ob der Chef von Strack-Zimmermann weiß, was sie da macht?

Keine Rechtsanspruch auf Geldentschädigungen

Das Amtsgericht Rheine spricht Strack-Zimmermann regelmäßig Geldentschädigungen in meist dreistelliger Höhe zu, obwohl die Voraussetzungen hierfür – soweit ersichtlich – offenkundig nicht gegeben sind.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich macht, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.

Gemessen daran ist eine Geldentschädigung bei den tatsächlichen und vermeintlichen Beleidigungen zulasten von Strack-Zimmermann nicht angezeigt, dies schon deshalb, weil die Posts in aller Regel nur eine sehr geringe mediale Reichweite haben.

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

4 Antworten

  1. Ich denke das ist illegal und höchst kriminell.
    Sie sollte all ihre politischen Ämter niederlegen und aus der Politik entfernt werden.

  2. Nicht zu vergessen:

    Die erwähnte SO DONE UG (HRB 14082, AG Steinfurt) wurde laut Handelsregister am 26.08.2022 gegründet, mit dem Zweck „Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet und die Unterstützung der Opfer bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen.“

    Gründer und damals einziger Gesellschafter war Alexander Brockmeier, bis 2022 MdL (NRW) für die FDP und ab 2016 Vorsitzender des FDP-Kreisverbands Steinfurt (derzeit dort Stellvertreter).

    Am 24.04.2023 wurden als Gesellschafter zu gleichen Teilen mit aufgenommen: Franziska Brandmann, Bundesvorsitzende der Jungen Liberalen, und der etwa gleich junge Marcel Schliebs, der sich intensiv mit der politischen Einflussnahme bestimmter Staaten via Internet beschäftigt und bereits für das „NATO Headquarters’ Arms Control and Weapons of Mass Destruction Non-Proliferation Centre“ gearbeitet habe: https://www.chinacentre.ox.ac.uk/people/marcel-schliebs

    Dann gibt es da noch eine „SO DONE legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“, die Alexander Brockmeier Ende 2023 als Brockmeier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (HRB 14696, AG Steinfurt) gegründet und im März 2024 umbenannt hat. (Achtung: Das ist jedoch nicht die im Beitrag vom 22.02.2024 erwähnte „Brockmeier, Faulhaber, Rudolph Partnergesellschaft“ (PR 2737, AG Essen), der Alexander Brockmeier 2021 beigetreten ist.)

    Cui bono?

    1. Hallo Sam,

      ein interessanter Hinweis der vielleicht zu meinem
      Prozess die kommenden Tage beitragen könnte.

      Herzlichen Dank vorab

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