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Strack-Zimmermann diskutiert in Ravensburg mit dem Anzeigeerstatter
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Youtube / Screenshot / Zeitzeuge M

“Weiß Ihr Chef, was Sie hier machen?” Strafanzeige gegen Strack-Zimmermann erstattet

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Am 16. April 2024 kam es im Rahmen eines Wahlkampfauftritts von Marie-Agnes Strack-Zimmermann zu einem Eklat, der nunmehr die Staatsanwaltschaft Ravensburg beschäftigen wird. Ein Mandant von Haintz legal hat Strafanzeige wegen des Verdachts der Nötigung und Beleidigung gegen die Spitzenkandidatin der FDP für die Europawahl erstattet. Die Strafanzeige liegt uns vor, wir veröffentlichen diese im Volltext.
Zusammengefasst

In der nachfolgenden Strafanzeige wurden lediglich die personenbezogenen Daten des Geschädigten und der Zeugen entfernt. Zudem wurden die drei Videos in den Beitrag eingebettet und nicht lediglich als Textlink hinterlegt. Die Strafanzeige wurde heute bei der Staatsanwalt Ravensburg wie folgt eingereicht:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich an, dass ich Herrn (…), vertrete, entsprechende Vollmacht wird anwaltlich versichert.

Im Namen meines Mandanten erstatte ich

Strafanzeige

gegen die Bundestagsabgeordnete der FDP, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Platz der Republik 1, 11011 Berlin wegen des Verdachts der Nötigung, § 240 Strafgesetzbuch und der Beleidigung, § 185 Strafgesetzbuch und stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen.

Sachverhalt:

Am Dienstag, den 16. April 2024 sprach Frau Strack-Zimmermann auf einer Wahlkampfveranstaltung in Ravensburg. Dort ereignete sich folgender Vorfall:

  1. Mutmaßliche Nötigung
  2. Sachverhalt

Ich verweise zunächst auf die folgenden YouTube-Videos und den Beitrag des Kölner Stadt-Anzeigers:

https://www.ksta.de/politik/marie-agnes-strack-zimmermann-ravensburg-wahlkampf-wirbel-eklat-beleidigung-ukraine-russland-krieg-fdp-afd-europawahl-779282


Der Vorfall wird Ihnen auch auf Video übermittelt, siehe Anlage_V1. Im Rahmen der Unterhaltung warf unser Mandant Frau Strack-Zimmermann mehrfach vor, dass sie (und die FDP) durch ihre Politik Arbeitsplätze zerstört. Unser Mandant teilte mit, dass er im Bereich Maschinenbau für einen Automobilzulieferer arbeitet, was korrekt ist.

Frau Strack-Zimmermann stellte daraufhin zweimal die Frage: „Wo arbeiten Sie denn?“

Anschließend stellte sie dreimal die Frage: „Weiß Ihr Chef, was Sie hier machen?

Zudem forderte Strack-Zimmermann unseren Mandanten zweimal dazu auf, ihr dessen Arbeitgeber zu nennen: „Sagen Sie mir doch mal Ihre Firma.“

Schließlich tätigte Frau Strack-Zimmermann noch die folgende Aussage:

„da haben Sie schneller Ihren Job […]“

Wenngleich der letzte Teil der Aussage unverständlich ist und dieser Teil im Rahmen der Ermittlungen noch geprüft werden muss, so ergibt sich doch aus dem Gesamtkontext, dass Frau Strack-Zimmermann hier im Rahmen einer unzulässigen Mittel-Zweck-Relation unseren Mandanten dazu nötigt, den Mund zu halten, um keine Probleme mit dessen Arbeitgeber zu bekommen und/oder seinen Job zu verlieren.

Die mehrfache Frage danach, wo unser Mandant arbeitet und wie die Firma heißt und ob sein Chef wisse, was er (auf der Demonstration) mache, kann in Verbindung mit der Äußerung „da haben Sie schneller ihren Job (unverständlich, gesagt wurde wohl „los“)“ nur so verstanden werden, dass Strack-Zimmermann unserem Mandanten vermitteln wollte, dass sie auf dessen Arbeitgeber einwirken wird, damit er seinen Job verliert, wenn er nicht „seine Klappe hält“ und ihre Kundgebung weiter durch seine Aussagen „stört“.

Angesichts dessen, dass Frau Strack-Zimmermann verteidigungspolitische Sprecherin des Deutschen Bundestags und Spitzenkandidatin der FDP für die Wahlen zum europäischen Parlament ist, also über eine erhebliche politische Macht verfügt, nahm unser Mandant diese Nötigung auch ernst.

Es gibt mehrere Zeugen, die den Vorfall aus nächster Nähe beobachtet haben.

Beweis: Zeugnis des (…)
              Zeugnis des (…)


b) Rechtliche Würdigung

Das Strafgesetzbuch definiert eine Nötigung in § 240 wie folgt:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Drohung ist das – ausdrückliche oder (ggf. durch Auslegung der Erklärung festzustellende, (…)) schlüssige (…) – In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Eintritt davon abhängen soll, dass der Bedrohte sich nicht dem Willen des Drohenden beugt; dieser muss es daher, anders als bei der bloßen Warnung (…), als in seiner Macht stehend hinstellen, das Übel – sei es auch nur mittelbar durch Einschaltung eines Dritten (BGHSt 7, 197 = NJW 1955, 719; BGH NStZ-RR 2007, 16; vgl. auch BGH NStZ 1996, 435) – zu verwirklichen (hM; vgl. BGH NStZ 2009, 692; OLG Karlsruhe NJW 2004, 3724; Justiz 2005“.

(Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 240 Rn. 12. m. w. N.)

Ob der Täter die Drohung wahr machen will oder kann, ist unerheblich (BGHSt 23, 294 = NJW 1970, 1855 mAnm Küper NJW 1970, 2253; str.; zum Streitstand Kindhäuser/Hilgendorf in LPK-StGB Vor § 232 Rn. 28–30); es kommt nur darauf an, ob sie objektiv als ernstlich erscheint, d.h. beim Bedrohten mindestens Zweifel zu erwecken geeignet ist, ob sie verwirklicht werden soll (BGHSt 26, 309 = NJW 1976, 976; (…)); bei Drohung mit einem Übel, das erst später oder nach Eintritt einer Bedingung verwirklicht werden soll, bedarf das besonderer Prüfung (BGHSt 16, 386 = NJW 1962, 596).“

(Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 240 Rn. 12. m. w. N.)

Ein empfindliches Übel setzt als normatives Tatbestandselement voraus, dass die Drohung bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem damit erstrebten Verhalten zu bestimmen (BGH NStZ 1982, 287), was bei einem potenziellen Jobverlust unproblematisch der Fall ist.

Ein Rechtfertigungsgrund für die Äußerung von Frau Strack-Zimmermann ist nicht ersichtlich, da die Androhung des Übels zu dem von ihr mutmaßlich angestrebten Zweck („Klappe halten“) als verwerflich anzusehen ist. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Bundespolitikerin auf einen Vorhalt eines Bürgers auf einer Demonstration, die – jedenfalls sinngemäße – Drohung aussprechen darf, dafür zu sorgen, dass dieser seinen Job verliert, wenn er nicht „die Klappe hält“.

  1. Mutmaßliche Beleidigung

Kurz vor dem obigen Vorfall äußerte Strack-Zimmermann gegenüber unserem Mandanten zudem Folgendes:

„Das ist richtig mutig. Und da sind zwei 12-jährige, die haben mehr Hirn in einem Kopf, als der Typ mit der Glocke vor der Nuss.“

Damit wollte sie offenkundig ihre Missachtung ihm gegenüber auszudrücken. Unser Mandant fühlt sich durch diese Aussage in seiner persönlichen Ehre gekränkt.

Beweis: Anlage_V2
              Zeugnis des (…)

Mit freundlichen Grüßen

Markus Haintz
Rechtsanwalt”

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2 Antworten

  1. Frau Strack Zimmermann ist wahrlich keine würdige politische Vertreterin unseres Volkes. Eine rechtsstaatlich gesinnte Justiz würde sie wohl in die Schranken weisen.

  2. Es ist klar, dass ist kein vertretbarer Stil dieser FDP-Politikerin. Ich bin kein Strafrechtsjurist, habe dennoch wenig Hoffnung, dass Ihre Strafanzeige zum Erfolg führt. Keine Beleidigung, weil nicht “Sie”, sondern “Ihr” also die Gruppe der Zuhörer so betitelt wurde. Der Rest – drohen mit einem verwerflichen Übel – schwer beweisbar, da nicht klar zu hören. Wäre aber ein “dicker Hammer”, sie das gesagt hätte.

    Ich habe einen ganzen Ordner voll von erfolglosen Anzeigen aufgrund von jahrelangen Streitigkeiten.

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