Willkürliches Versammlungsverbot
Es ist seit Jahren eine Unsitte in Deutschland, dass staatskritische Demonstrationen offenkundig anders behandelt werden als solche, die den aktuell herrschenden Narrativen folgen. Selbst nach Ende der Corona-Maßnahmen-Krise gibt es immer noch regelmäßig Fälle (siehe u. a. hier), in denen die Versammlungsfreiheit von Oppositionellen rechtswidrig beschränkt wird.
Jüngstes Beispiel dafür ist das völlig willkürliche Verbot des Landratsamts Landsberg am Lech, eine Demonstration auf den Straßen von Landsberg mit Kraftfahrzeugen und Traktoren als Kundgebungsmittel zu untersagen. Das Verbot ist bizarr und zeugt erneut von der Versammlungsfeindlichkeit des „Freistaats“ Bayern, der durch das Landratsamt vertreten wird.
Verwaltungsgericht München gibt Eilantrag statt
Wenn Versammlungsverbote damit „begründet“ werden, dass vermeintlich die „Leichtigkeit des Verkehrs“ gefährdet ist, mutet das bereits fragwürdig an. Wenn diese Verbote zudem darauf fußen, dass das Landratsamt sich pauschal auf vermeintlich „belästigte“ Anwohner beruft, dann sollte jeder, der auf dem demokratischen Auge noch etwas Sehfähigkeit besitzt, sehr genau hinsehen.
Wenn das Landratsamt dann noch angemerkt, es seien zu wenige Fahrzeuge involviert gewesen, weshalb der Gehweg zur Erreichung des Versammlungszwecks ausreiche; spätestens dann wissen wir, wie es um die deutsche Exekutive bestellt ist.
Das Landratsamt am Lech lieferte ein offenkundiges Exempel für den maroden Zustand der deutschen Demokratie. Weder trug es eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, noch gedachte es, nachvollziehbare Begründungen zu liefern; für den Bürger, welcher nicht mehr tat, als von seinem demokratischen Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen.
Stattdessen konfrontierte man ihn mit der willkürlichen Untersagung eben dieses Rechts; ohne jegliche Argumentationsbasis.
Das Verwaltungsgericht München hat folgerichtig dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, eingereicht von Haintz-legal.de stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Veranstalter gegen das Verbot der Nutzung von Kraftfahrzeugen und der Straße wiederhergestellt.
Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Das Verwaltungsgericht München folgte der Argumentation von Haintz-legal, betonte den besonderen Wert der Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung und bestätigte, dass die Bürger selbst entscheiden können, „wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können“. Der Beschluss, der von Haintz-legal veröffentlicht wurde, kann hier heruntergeladen werden.
Das Gericht konnte insbesondere keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erkennen, welche die Versammlungsbeschränkungen rechtfertigen würden.
„Die Kammer kann nach der nur möglichen summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die Nutzung und Teilnahme von Kraftfahrzeugen als Kundgebungsmittel zu Verkehrsgefahren führen wird, welche die allgemeinen Verkehrsgefahren wesentlich erhöhen und den Versammlungsteilnehmern unmittelbar zugerechnet werden können.“
„Selbst die Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion vom 11 . April 2024 zur Versammlung am 8. April 2024 geht lediglich von einer abstrakten Gefährdung aus und bestätigt gerade, dass keine konkreten Gefahrenlagen gegeben waren. Warum dies bei der nunmehr angezeigten Versammlung anders sein soll, erschließt sich der Kammer nicht.“
Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 4. Mai 2024, Aktenzeichen M 10 S 24.2228, S. 11 f.
Veranstalter rufen zur Teilnahme an der Demonstration auf
Am Montag, 6. Mai 2024 ab 18:00 Uhr dürfen demnach die Straßen der Stadt Landsberg für die Demonstration genutzt werden; samt Kraftfahrzeugen und Traktoren als Kundgebungsmittel.
Die Organisatoren freuen sich über eine rege Teilnahme an der Demonstration; insbesondere mit vielen Fahrzeugen und Traktoren.
Unterstützungskonto für Anwaltskosten eingerichtet
Für die Anwaltskosten, welche nur teilweise vom Freistaat Bayern getragen werden müssen, wurde ein Unterstützungskonto / Fremdgeldkonto bei der Kanzlei Haintz-legal eingerichtet. Sollte von den Schenkungen noch etwas übrig bleiben, werden die Veranstalter das Geld für Demonstrationen (Ausrüstung etc.) in Landsberg und Umgebung nutzen. Sollte auch dann noch etwas übrig bleiben – was unwahrscheinlich ist – wird es nach freiem Ermessen den freien Medien geschenkt werden. HAINTZ.media wird diesbezüglich keine Zahlungen entgegennehmen. Haintz-legal wird lediglich die vereinbarten Anwaltsgebühren abrechnen und den Restbetrag an die Veranstalter auszahlen.
Kontoinhaber: Haintz legal (Fremdgeldkonto)
Kontoverbindung: BE57 9679 8297 5835
Betreff: Landsberg
Werbung und Interessenskonflikt
Bei dem obigen Beitrag handelt es sich um (unentgeltliche) Werbung für eine Demonstration. Darüber hinaus hat der Verfasser das obige Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht München als Rechtsanwalt geführt und wird von den Veranstaltern hierfür über seine Anwaltskanzlei Haintz legal auf Honorarbasis gegen Stundennachweis bezahlt.
Es handelt sich demnach nicht um einen redaktionellen Beitrag, sondern um Werbung, auf den Pressekodex, insbesondere auf Richtlinie 7 wird insoweit verwiesen.
„Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Pressekodex des Deutschen Presserats, ZIFFER 7 – TRENNUNG VON WERBUNG UND REDAKTION
Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.“