Ich stehe nun wirklich nicht im Verdacht, die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“, welche die Jugendlichen in Sylt in stark alkoholisiertem Zustand gegrölt haben, gutzuheißen. Allerdings halte ich es auch nicht für nötig, hier erst einen ausführlichen Disclaimer vorzuschalten. Jeder, der mich ein bisschen kennt und verfolgt hat, weiß mich diesbezüglich einzuschätzen. Die obige Aussage ist zwar geschmacklos, dürfte im konkreten Kontext aber nicht strafbar sein.
„Ausländer raus!“ als Volksverhetzung
Zwar hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil vom 2. November 1994 (4 Ss 491/94 / NStZ 1995, 136) eine Strafbarkeit der Aussage „Ausländer raus“ angenommen, allerdings ist dieser Sachverhalt nicht ansatzweise mit dem in Sylt gleichzusetzen. Das erweiterte Schöffengericht hatte damals die Angeklagten wegen Volksverhetzung zu Geldstrafen verurteilt, die Strafkammer des Landgerichts hat die Angeklagten freigesprochen und das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben. Die Revision der Staatsanwaltschaft zum OLG Hamm hatte dann wieder Erfolg und führte zu einer Verurteilung wegen Volksverhetzung.
Der Entscheidung des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Schon vor Besuch der Gaststätte hatten die Angeklagten alkoholische Getränke in erheblicher Menge zu sich genommen. Auch in der Gaststätte tranken die Angeklagten und auch die anderen Personen Alkohol. Genaue Feststellungen zum Umfang des Alkoholkonsums haben sich jedoch nicht treffen lassen. Etwa gegen 20 Uhr kam einer der Gaststättenbesucher auf die Idee, gegen ein Aussiedler- bzw. Asylantenheim zu demonstrieren.
OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1994 – 4 Ss 491/94
Bereits einige Tage zuvor waren Flugblätter mit dem Aufruf zu Protestaktionen gegen die Eröffnung des Aussiedler- bzw. Asylantenheimes aufgetaucht. Ein Zusammenhang zwischen der Herstellung der Flugblätter und den Angeklagten konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der frühere Mitangekl. Br führte eine schwarz-weiß-rote Fahne (möglicherweise mit Adler) mit sich. Der Angekl. L holte aus seiner Wohnung eine ihm gehörende schwarz-weiß-rote Fahne (Reichskriegsflagge), die er mitnahm. In der Ortsmitte versammelten sich die ca. 25 bis 30 Personen, von denen einige mit schwarzen bzw. grünen sog. Bomberjacken bekleidet waren und schwarze Schnürstiefel trugen. Die Haartracht der Beteiligten war unterschiedlich.
Die beteiligten Personen – darunter die Angeklagten – kamen überein, zu Fuß zu dem Aussiedler- bzw. Asylantenheim zu ziehen und Parolen zu rufen, die sich gegen das Asylantenheim und die ihrer Meinung nach zu hohe Ausländerzahl in Deutschland richten sollten. Sie versuchten, sich in Dreierreihen aufzustellen und im Gleichschritt zum Aussiedler- bzw. Asylantenheim zu marschieren, um unter Mitführen der Fahnen gegen Ausländer in der Bundesrepublik zu demonstrieren. Wegen der Alkolisierung konnte von den Teilnehmern der beabsichtigte Gleichschritt nicht eingehalten werden. Dabei gröhlten sie laut und schrien mehrere Male ‚Ausländer raus!‘, ‚Wir wollen keine Asylantenheime!‘. Die Gruppe steuerte allerdings nicht direkt das Aussiedler- bzw. Asylantenheim an, welches an einer Stichstraße liegt, sondern bewegte sich auf der Straße ohne anzuhalten weiter. Von einzelnen Teilnehmern wurden auch in Höhe des Heimes die o. g. Parolen gerufen. Der Zug löste sich sodann auf. Ob die gerufenen Parolen von den Heimbewohnern wahrgenommen wurden, konnte nicht festgestellt werden. Als kurz darauf die anonym benachrichtigte Polizei eintraf, war die ca. 1/2 Stunde dauernde Aktion bereits beendet.“
Sylt-Gegröle: Geschmacklos, aber nicht strafbar
Man muss kein Jurist sein, um zu dem Schluss zu kommen, dass das Grölen im Falle der drei Jugendlichen eine weit geringere Intensität hatte, als der Aufmarsch von 25-30 mutmaßlichen Neonazis, welche eine ähnliche Parole vor einem Asylantenheim gebrüllt haben. Selbst in diesem Fall ging das Landgericht nicht von einer Strafbarkeit aus.
Nun sind seit dem Urteil des OLG Hamm 30 Jahre vergangen und die Justiz entscheidet heute politischer als damals. Unabhängig davon gehe ich davon aus, dass sich die drei Jugendlichen nicht der Volksverhetzung strafbar gemacht haben und spätestens in der Revision mit einem Freispruch zu rechnen ist. Wenn es für die medialen und politischen Opportunisten, Gutmenschen und Hetzer also „dumm läuft“, dann haben hier drei Jugendliche einfach über die Stränge geschlagen, allerdings nicht in strafbarer Art und Weise.
Pseudomoral steht nicht über dem Gesetz und die mediale Hetzkampagne ist durch nichts zu rechtfertigen. Am schlimmsten ist mir diesbezüglich der Humorist und Moderator Florian Schröder aufgefallen, der sich meines Erachtens strafbar gemacht hat, weshalb ich ihn angezeigt habe.
Strafanzeige gegen Florian Schröder
Die nachfolgende Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Frankfurt veröffentlichen wir hier im Wortlaut, um das Hakenkreuz und die personenbezogenen Daten geschwärzt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich
Strafanzeige
gegen
den Humorist und Moderator Florian Schröder, (…)
wegen des Verdachts der rechtswidrigen Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischen Organisationen, § 86a Strafgesetzbuch sowie des Verdachts des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten, § 126a Strafgesetzbuch.
1. § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (Sachverhalt)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__86a.html
Schröder verbreitet auf seinem X-Account nachfolgendes Bild, welches ein Hakenkreuz abbildet.
(Schwärzungen durch die Redaktion)
2. Rechtliche Würdigung
Das Hakenkreuz ist ein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch (BGH 23, 65, 73).
„Die Vorschrift schützt durch abstrakte Gefährdungstatbestände (BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186; BGH NStZ 2015, 81 mit Praxiskommentar Becker und Bespr. Hecker JuS 2015, 274; Satzger Jura 2015, 1011; BayObLG NJW 1962, 1878; KG NJW 1999, 3500 (3502); BVerfG NJW 2006, 3050 (3051), wo auch von einem kommunikativen Tabu gesprochen wird; nach BGH NJW 2010, 163 (164), dient die Vorschrift der Abwehr der „symbolhaft“ durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung bestimmter verfassungsfeindlicher Organisationen; ähnlich OLG München NStZ 2007, 97: Verhinderung der Einbürgerung solcher Kennzeichen, um der Gefahr ihres gefahrlosen Gebrauchs vorzubeugen; ähnlich auch BVerfG NJW 2009, 2805: Vermeidung der Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen durch den Gebrauch geeigneter Symbole.“ (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 86a Rn. 1)
Die vom Gesetzgeber vorgegebene Tabuisierung wird unterlaufen, wenn das Hakenkreuz aufgrund von „Banalitäten“ und billige Effekthascherei wieder ins Alltagsbild zurückkehrt, weshalb der obige Post von Herrn Schröder unzulässig ist.
Die Verwendung eines Kennzeichens verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86 Abs. 4 in Verbindung mit § 86a Abs. 3 Strafgesetzbuch kann zwar ausnahmsweise zulässig sein, wenn dies der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Es ist im obigen Fall nicht ersichtlich, warum eine solche Ausnahme vorliegen sollte. Es ist der Wille des Gesetzgebers, das Hakenkreuz soweit möglich aus der öffentlichen Wahrnehmung zu verbannen, siehe oben, also eine Tabuisierung herbeizuführen. Ein paar betrunkene Jugendliche, dazu später, die „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ grölen, rechtfertigt nicht die Verwendung dieses – völlig zurecht – geächteten Symbols.
Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Berlin im Fall C. J. Hopkins
Es wird insoweit auch auf die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Berlin im Fall C. J. Hopkins verwiesen, welche in einem weit weniger gravierenden Fall den US-amerikanischen Schriftsteller und Satiriker dafür verfolgt, dass dieser einen Teil des Covers seines Buches „The Rise of The New Normal Reich“ bei X (vormals Twitter) gepostet hat.
C. J. Hopkins befasste sich in seinem Buch mit folgendem:
„In diesem dritten Band seiner Consent Factory Essays präsentiert C. J. Hopkins eine inoffizielle Geschichte der Einführung der „Neuen Normalität“ während der Covid-19-Pandemie 2020-2021 und eine Analyse dieser neuen, pathologisiert-totalitären Ideologie, die Gesellschaften auf der ganzen Welt radikal verändert hat.
Von der Ausrufung der „Neuen Normalität“ und dem anfänglichen Propaganda-Blitzkrieg im März 2020 über die globalen Lockdowns, die Aussetzung der verfassungsmäßigen Rechte, die Maskenpflicht, die soziale Distanzierung, die Zensur, die Segregation und Verfolgung der „Ungeimpften“ bis hin zum Zusammenbruch des offiziellen Covid-Narrativs Ende 2021, Die Essays in diesem Band enthalten eine „as-it-happened“-Aufzeichnung darüber, wie verrückt und totalitär die Dinge wurden, und stellen den Wahnsinn in einen Kontext. „Kein anderer Prophet hat die Strategien oder die Gefahren des aufkommenden Totalitarismus mit solcher Beharrlichkeit und Eloquenz beschrieben.“ (Robert F. Kennedy, Jr.)
Mit populären Essays wie The Covidian Cult, The „Unvaccinated“ Question, The Criminalization of Dissent, Manufacturing New Normal „Reality“ und einem neuen einleitenden Essay, der der Frage nachgeht, wie nominell demokratische Gesellschaften auf der ganzen Welt so plötzlich und leicht in pathologisiert-totalitäre Polizeistaaten verwandelt werden konnten, präsentieren die Essays in dieser Sammlung „[eine] brennende (und daher befriedigend) Chronik des Lebens in und gegen das abgeriegelte, maskierte, dreifach geimpfte Irrenhaus des New Normal-Wahnsinns.“ (Max Blumenthal)
„[Hopkins] war einer der wenigen Menschen im Englischen, die bereit waren, [das] zu tun, und er tat es mit seinem charakteristischen Witz und seiner Bravour. Er wird als charakteristischer Chronist der ’neuen Normalität‘ in Erinnerung bleiben.“ (Matt Taibbi)“
https://www.amazon.com/Rise-New-Normal-Reich-2020-2021/dp/3982146429
C. J. Hopkins hat in einer den Tatbestand ausschließenden Weise vor politischen Entwicklungen gewarnt und eine vertretbare Staatskritik äußert.
Hopkins wurde vom Amtsgericht Berlin Tiergarten am 23.01.2024 freigesprochen, https://free21.org/wp-content/uploads/2024/02/02_Velazquez-Freispruch-fuer-CJ-Hopkins-1.pdf. Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Berlin Sprungrevision zum Kammergericht Berlin eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: 255 Cs 209/23 231 Js 1736/23. Die Staatsanwaltschaft Berlin bringt hiermit klar zum Ausdruck, dass sie die Verwendung eines Hakenkreuzes selbst im obigen Kontext für strafbar erachtet.
Während C. J. Hopkins das Hakenkreuz – nach der Rechtsauffassung des Verfassers – in zulässiger Weise als Staatskritik genutzt hat, nutzt Schröder das Hakenkreuz lediglich dafür, um 3 Jugendliche öffentlich als „Nazis“ und „Teufel“ an den Pranger zu stellen, dazu später mehr.
Schröder mag meinen, eine staatsbürgerliche Aufklärung zu betreiben (§ 86 Abs. 4 i. V. m. § 86a Abs. 3), Kunst ist es sicherlich nicht, oder über Vorgänge des Zeitgeschehens zu berichten, aber all dies gibt ihm nicht das Recht, ein Hakenkreuz mit großer medialer Reichweite zu verbreiten, um 3 Jugendliche zu diffamieren.
Wenn Künstler künftig das Hakenkreuz wieder hoffähig machen, und in der öffentlichen Wahrnehmung verankern, um jeden zu diffamieren der dem eigenen politischen Weltbild nicht entspricht, dann widerspricht dies dem erklärten Zweck des § 86a Strafgesetzbuch.
3. § 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten (Sachverhalt)
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder
2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert
auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__126a.html
Schröder verbreitet Porträtbilder und Namen (ohne vollen Nachnamen) von (…), (…) und (…) und stigmatisiert alle 3 öffentlich als „Nazis“ und sinngemäß als „Teufel“ bzw. als „teuflisch“. „Die Hölle auf High Hills“ und „Der Nazi trägt Prada“ ist eine Anspielung auf den Film „der Teufel trägt Prada“.
https://www.moviepilot.de/movies/der-teufel-traegt-prada/bilder/296525
Drei der Jugendlichen wurden bereits von ihren Arbeitgebern entlassen, ob es sich hierbei um die drei oben genannten handelt, ist dem Verfasser nicht bekannt. Bei (…) kann man dies in der (….) nachlesen, siehe weiter unten.
4. Rechtliche Würdigung
Wenn die Verbreitung der Namen und Gesichter der Jugendlichen bereits innerhalb kürzester Zeit zu Kündigungen geführt hat, so ist damit zu rechnen, dass auch Unbeteiligte dazu animiert werden könnten, gegen die Jugendlichen „Nazis“ und „Teufel“ vorzugehen und diese zu bekämpfen.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
„Ist eine Angabe einer bestimmten Person zuzuordnen, liegt ein personenbezogenes Datum vor. Aber auch, wenn der Betroffene vielleicht nicht namentlich genannt wird, gleichwohl aber mithilfe von Referenzdaten ermittelt werden kann, ist von personenbezogenen Daten zu sprechen.“ (Paal/Pauly/Ernst DS-GVO Art. 4 Rn. 8)
„Persönliche Angaben sind zB Name, Alter, Herkunft, Geschlecht, Ausbildung, Familienstand, Anschrift, Geburtsdatum, Augenfarbe, Fingerabdrücke, genetische Daten, Gesundheitszustand, Fotos und Videoaufzeichnungen (EuGH EuZW 2015, 234, Rn. 22), persönliche Überzeugungen, Vorlieben, Verhaltensweisen oder Einstellungen.“ (Paal/Pauly/Ernst DS-GVO Art. 4 Rn. 14, Hervorhebungen durch den Verfasser)
Herr Schröder hat demnach personenbezogene Daten der drei Jugendlichen veröffentlicht, nämlich ihre Namen (teilweise) und ihre Fotos. Es ist mit einfachster Recherche leicht herauszubekommen, für wen beispielsweise (…) gearbeitet hat, der Beitrag hierzu findet sich in der (…).
§ 126a Strafgesetzbuch wurde am 22. September 2021 in Strafgesetzbuch eingeführt, um eine Regelungslücke zu schließen. Es sollten damit sogenannte Feindeslisten im Internet juristisch bekämpft werden. Tathandlung ist zunächst das Verbreiten personenbezogener Daten, dies ist unproblematisch gegeben.
„Das Verbreiten muss geeignet und nach den Umständen bestimmt sein, die in den Daten genannte Person(en) oder eine ihnen nahestehende Person (→ § 35 Rn. 4) der möglichen Gefahr eines Verbrechens (Abs. 1 Nr. 1) oder einer der in Abs. 1 Nr. 2 aufgezählten (auch) Vergehen auszusetzen. Auch die Bestimmung ist angesichts des Bezugs auf die Umstände objektiv zu verstehen (ähnlich wie in § 184l; → § 184l Rn. 2). Die Eignung zur Gefährdung betroffener Personen liegt vor, wenn nach Art und Weise des Verbreitens sowie den sonstigen relevanten konkreten Umständen des Falles bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis gerechtfertigt ist, es könne zu einer rechtswidrigen Tat kommen, etwa wenn auf Demonstrationen Namen und Anschriften politischer Gegner bekanntgegeben werden, wodurch eine aufgeheizte Stimmung in die Begehung von Straftaten umschlagen kann.“ (Lackner/Kühl/Heger/Heger StGB § 126a Rn. 4)
Schröder brandmarkt die 3 Jugendlichen als „teuflisch“ und als „Nazis“. In der aktuell aufgeheizten politischen Debatte kann dies leicht dazu führen, dass gegen diese eine einschlägige Straftat i. S. d. § 126a Strafgesetzbuch begangen wird, was Schröder billigend in Kauf nimmt.
Das Verbreiten im Internet ist hierbei als gefährlicher einzustufen als das Verbreiten z. B. auf einer Demonstration, weil die Anonymität des Internets potentiellen Tätern eine Sicherheit gibt, die auf einer Demonstration aufgrund der Öffentlichkeit so nicht gegeben ist.
Es wird um Eingangsbestätigung und Mitteilung über die wesentlichen Verfahrensschritte gebeten.
Markus Haintz
Rechtsanwalt“
Eine Antwort
Dankeschön Herr Haintz, dass Sie immer wieder den Stachel in dieses miese Spiel bohren.
Dass solche -wahrscheinlich politisch gewollten- Dummfratzen wie dieser sogenannte Comedian mit einer solchen Art und Weise durchkommen darf nicht möglich sein.
Ich hoffe, dasd Sie mit der Klage maximalen juristischen Erfolg haben und bin dankbar , dass es Menschen wie Sie gibt.
Freundliche Grüße
Friedhelm Lenz