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Stern-Cover vom 29.05.24 (Hakenkreuz von unserer Redaktion geschwärzt)
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Screenshot: X-Account von Gregor Peter Schmitz

#Sylt: „Stern“ veröffentlicht Cover mit Hakenkreuz – Strafanzeige erstattet

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Die Doppelstandards in der deutschen Justiz sind für jeden offenkundig, der sehen kann. Die Arbeitsweise der politisch abhängigen Staatsanwaltschaften ist allerdings noch weitaus kritischer zu würdigen. Eine Strafverfolgung hängt sehr häufig davon ab, ob sich der Betroffene regierungskonform oder regierungskritisch äußert. Das ist Unrecht, aber es ist Alltag. Wer sich regierungskonform verhält - wie die Verantwortlichen des "Stern" - meint, ein Hakenkreuz aufs Cover drucken zu können, wofür andere strafrechtlich verfolgt werden.
Zusammengefasst

Der Fall C. J. Hopkins zeigt Doppelstandards auf

Die politisch abhängige Staatsanwaltschaft Berlin verfolgt den US-amerikanischen Schriftsteller und Satiriker C. J. Hopkins dafür, dass er einen Teil des Covers seines Buches „The Rise of The New Normal Reich“, welches sich kritisch mit der „Neue[n] Normalität“ und den Corona-Maßnahmen auseinander setzt, bei X gepostet hat. Auf dem Cover ist eine Maske mit einem angedeuteten Hakenkreuz abgebildet.

C. J. Hopkins hat sich vor wenigen Stunden zum Cover des neuen „Stern“ wie folgt geäußert:

„Vielleicht möchte @MarcoBuschmann oder jemand am @BfV_Bund erklären, warum die deutschen Behörden mich strafrechtlich verfolgen und mich dem Verfassungsschutz gemeldet haben wegen meines Buch-Cover-Bilds … oder wer genau die neue Totalitaristen sind.“

C. J. Hopkins auf X

In einem weiteren Post legt C. J. Hopkins dann gegenüber den deutschen Behörden nach:

„Solange die deutschen Behörden weiterhin behaupten, dass wir in einem demokratischen Rechtsstaat leben, werde ich weiterhin so tun, als würden sie nicht lügen, und meine demokratischen Rechte einfordern.“

C. J. Hopkins auf X

Hakenkreuz wird in den Medien allgegenwärtig

In den letzten Tagen haben sowohl der „Spiegel“, der Humorist und Moderator Florian Schröder sowie der Stern ein Hakenkreuz reichweitenstark verbreitet. Ich habe die Verantwortlichen des „Spiegel“ bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Herrn Schröder bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt und heute die Verantwortlichen des „Stern“ bei der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, § 86a Strafgesetzbuch angezeigt.

Ich gehe erfahrungsgemäß davon aus, dass alle drei Staatsanwaltschaften kein Ermittlungsverfahren einleiten werden und dass die Staatsanwaltschaft Berlin C. J. Hopkins dennoch weiter verfolgen wird. Ich erstatte die Strafanzeigen trotzdem, um für jeden offenkundig aufzuzeigen, dass sich die deutschen Staatsanwaltschaften (ggf. unausgesprochenen) politischen Vorgaben mehr verpflichtet fühlen, als Recht und Gesetz.

Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des „Stern“

Die nachfolgende Strafanzeige vom 28. Mai 2024 an die Staatsanwaltschaft Hamburg veröffentlichen wir hier im Wortlaut, die Hakenkreuze wurden von der Redaktion geschwärzt:

„Sehr geehrte Damen und Herren

hiermit erstatte ich

Strafanzeige

gegen die verantwortlichen Vertreter des Magazins „Stern“, G+J Medien GmbH, Am Baumwall 11, 20459 Hamburg, Chefredakteur Dr. Gregor Peter Schmitz, wegen des Verdachts der Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischen Organisationen, § 86a Strafgesetzbuch.

1. § 86a StGB, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (Sachverhalt)
Das Cover der 23. Ausgabe der Zeitschrift „Stern“, welche am 29. Mai 2024 erscheint, ziert ein Hakenkreuz, welches in einem Champagnerglas abgebildet ist. Veröffentlicht wurde das Cover auf dem X-Account https://x.com/GPSchmitz. Es wird diesseits davon ausgegangen, dass der Chefredakteur des „Stern“, Dr. Gregor Peter Schmitz, Inhaber dieses X-Accounts ist.

https://x.com/GPSchmitz/status/1795125608155869245

2. Rechtliche Würdigung
„Das Hakenkreuz ist ein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nummer 1 Strafgesetz-buch (BGH 23, 65, 73). Die Vorschrift schützt durch abstrakte Gefährdungstatbestände (BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186; BGH NStZ 2015, 81 mit Praxiskommentar Becker und Bespr. Hecker JuS 2015, 274; Satzger Jura 2015, 1011; BayObLG NJW 1962, 1878; KG NJW 1999, 3500 (3502); BVerfG NJW 2006, 3050 (3051), wo auch von einem kommunikativen Tabu gesprochen wird; nach BGH NJW 2010, 163 (164), dient die Vorschrift der Abwehr der „symbolhaft“ durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung bestimmter verfassungsfeindlicher Organisationen; ähnlich OLG München NStZ 2007, 97: Verhinderung der Einbürgerung solcher Kennzeichen, um der Gefahr ihres gefahrlosen Gebrauchs vorzubeugen; ähnlich auch BVerfG NJW 2009, 2805: Vermeidung der Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen durch den Gebrauch geeigneter Symbole.“
(Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 86a Rn. 1)

Die vom Gesetzgeber vorgegebene Tabuisierung wird unterlaufen, wenn das Hakenkreuz aufgrund von „Banalitäten“ und billige Effekthascherei wieder ins Alltagsbild zurückkehrt, weshalb das obige Cover des „Stern“ unzulässig ist.

Die Verwendung eines Kennzeichens verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86 Abs. 4 in Verbindung mit § 86a Abs. 3 Strafgesetzbuch kann zwar ausnahmsweise zulässig sein, wenn dies der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungs-widriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Es ist im obigen Fall nicht ersichtlich, warum eine solche Ausnahme vorliegen sollte. Es ist der Wille des Gesetzgebers, das Hakenkreuz soweit möglich aus der öffentlichen Wahrnehmung zu verbannen, siehe oben, Tabuisierung. Ein paar betrunkene Jugendliche die in Sylt „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ singen, rechtfertigt nicht die Verwendung dieses – völlig zurecht – geächteten Symbols.

Zumal unklar ist, ob die obige Parole überhaupt strafbar ist, siehe dazu:
https://bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/bvg10-013.html sowie OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1994 – 4 Ss 491/94.

Dass das Hakenkreuz immer mehr in die öffentliche Wahrnehmung zurückkehrt, lässt sich mit einigen markanten Veröffentlichungen der letzten Tage belegen. So hüllte beispielsweise „Der Spiegel“ die Deutschlandfahne in ein Hakenkreuz und der Humorist und Moderator Florian Schröder veröffentlichte ebenfalls ein Hakenkreuz auf seinem X-Account zum Thema Sylt.

https://www.spiegel.de/spiegel/print/index-2024-21.html


https://x.com/Schroeder_Live/status/1794352839114047995


Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Berlin im Fall C. J. Hopkins
Es wird insoweit auch auf die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Berlin im Fall C. J. Hopkins verwiesen, welche in einem weit weniger gravierenden Fall den US-amerikanischen Schriftsteller und Satiriker dafür verfolgt, dass dieser einen Teil des Covers seines Buches „The Rise of The New Normal Reich“ bei X (vormals Twitter) gepostet hat. C. J. Hopkins befasst sich in seinem Buch mit folgendem:
„In diesem dritten Band seiner Consent Factory Essays präsentiert C. J. Hopkins eine inoffizielle Geschichte der Einführung der „Neuen Normalität“ während der Covid-19-Pandemie 2020-2021 und eine Analyse dieser neuen, pathologisiert-totalitären Ideologie, die Gesellschaften auf der ganzen Welt radikal verändert hat.

Von der Ausrufung der „Neuen Normalität“ und dem anfänglichen Propaganda-Blitzkrieg im März 2020 über die globalen Lockdowns, die Aussetzung der verfassungsmäßigen Rechte, die Maskenpflicht, die soziale Distanzierung, die Zensur, die Segregation und Verfolgung der „Ungeimpften“ bis hin zum Zusammenbruch des offiziellen Covid-Narrativs Ende 2021, Die Essays in diesem Band enthalten eine „as-it-happened“-Aufzeichnung darüber, wie verrückt und totalitär die Dinge wurden, und stellen den Wahnsinn in einen Kontext. „Kein anderer Prophet hat die Strategien oder die Gefahren des aufkommenden Totalitarismus mit solcher Beharrlichkeit und Eloquenz beschrieben.“ (Robert F. Kennedy, Jr.)

Mit populären Essays wie The Covidian Cult, The „Unvaccinated“ Question, The Criminalization of Dissent, Manufacturing New Normal „Reality“ und einem neuen einleitenden Essay, der der Frage nachgeht, wie nominell demokratische Gesellschaften auf der ganzen Welt so plötzlich und leicht in pathologisiert-totalitäre Polizeistaaten verwandelt werden konnten, präsentieren die Essays in dieser Sammlung „[eine] brennende (und daher befriedigend) Chronik des Lebens in und gegen das abgeriegelte, maskierte, dreifach geimpfte Irrenhaus des New Normal-Wahnsinns.“ (Max Blumenthal)
„[Hopkins] war einer der wenigen Menschen im Englischen, die bereit waren, [das] zu tun, und er tat es mit seinem charakteristischen Witz und seiner Bravour. Er wird als charakteristischer Chronist der ’neuen Normalität‘ in Erinnerung bleiben.“
(Matt Taibbi)“
https://www.amazon.com/Rise-New-Normal-Reich-2020-2021/dp/3982146429

C. J. Hopkins hat in einer den Tatbestand ausschließenden Weise vor politischen Entwicklungen gewarnt und eine jedenfalls vertretbare Staatskritik äußert.

Hopkins wurde vom Amtsgericht Berlin Tiergarten am 23.01.2024 freigesprochen,https://free21.org/wp-content/uploads/2024/02/02_Velazquez-Freispruch-fuer-CJ-Hopkins-1.pdf. Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Berlin Sprungrevision zum Kammergericht Berlin eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: 255 Cs 209/23 231 Js 1736/23. Die Staatsanwaltschaft Berlin bringt hiermit klar zum Ausdruck, dass sie die Verwendung eines Hakenkreuzes selbst im obigen Kontext für strafbar erachtet.

Während C. J. Hopkins das Hakenkreuz nach der Rechtsauffassung des Verfassers in zulässiger Weise als Staatskritik genutzt hat, nutzt der „Stern“ das Hakenkreuz lediglich dafür, um einige Jugendliche öffentlich als „Nazis“ an den Pranger zu stellen und um vor „rassistischen reichen Rechten“ zu warnen.

Der „Stern“ mag meinen, eine staatsbürgerliche Aufklärung zu betreiben (§ 86 Abs. 4 i. V. m. § 86a Abs. 3) bzw. über Vorgänge des Zeitgeschehens zu berichten, aber all dies gibt dem „Stern“ bzw. dessen Verantwortlichen nicht das Recht, ein Hakenkreuz mit großer medialer Reichweite zu verbreiten, um ein paar Jugendliche zu diffamieren.

Wenn große Zeitschriften (und Künstler wie Florian Schröder, siehe oben) künftig das Hakenkreuz wieder hoffähig machen und in der öffentlichen Wahrnehmung verankern, um jeden zu diffamieren, der dem eigenen politischen Weltbild nicht entspricht, z. B. „die Rechten“, dann widerspricht dies dem erklärten Zweck des § 86a Strafgesetzbuch.

Es wird um Eingangsbestätigung und Mitteilung über die wesentlichen Verfahrensschritte gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Markus Haintz
Rechtsanwalt“

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

Eine Antwort

  1. Guten Tag Herr Haintz,

    A) Ich bitte zu prüfen und ggf. in der Anzeige zu ergänzen, dass Spiegel und Stern nicht nur Effekthascherei betreiben, sondern gleichzeitig die Auflage und damit Umsatz und Gewinn steigern wollen.

    B) Ob neben der Strafanzeige auch der Strafantrag genannt werden sollte, oder ob der Aufgrund der zu erwartenden Zurückweisung gleich ganz weggelassen wurde, kann ich nicht bewerten.

    C) Auch dass die Anzeige nicht mit einer „vorsorglichen“ Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft wegen Strafvereitelung im Amt kombiniert wird oder diese zumindest angedroht wird, finde ich einen wichtigen Punkt.

    Es wäre sicherlich ein Schauspiel, wenn weisungsgebundene Staatsanwälte gegen ebenfalls weisungsgebundene Staatsanwälte vorgehen müssten und/oder eine dazu passende Weisung erhalten, die Ermittlungen zu unterlassen. (Krähe.. Auge… Krähe) ?… !

    D) Sind die ministeriellen Weisungen über das Informationsfreiheitsgesetz einklagbar?
    (alle? Nur teilweise? Gar nicht?)

    E) So wie Ärzten, die bei ungewollter Schwangerschaft zunächst nur über verschiedene Möglichkeiten und Methoden informieren, dies aber als gewerbliche und verbotene Werbung für die informierende Praxis ausgelegt und geahndet wird, dürfte hier die GEWERBSMÄSSIGE bzw. Gewinnerzielungsabsicht, der Werbung mit verfassungsfeindlichen Symbolen, einen hohen Stellenwert haben, da Stern und Spiegel sich am Markt gegen andere, ebenfalls reißerische Informationen (Katzen-, Koch- und Unboxing-Videos) und Marktanteile durchsetzen bzw. respektive Umsatz- & Gewinnverlusten, schützen wollen.

    Es wäre doch ärgerlich, wenn der Spiegel wieder eine Finanzspritze des Mannes benötigen würde, der weder Viren am Computer noch bei Menschen bekämpfen kann, dafür aber 7 Mrd Menschen in Haftung nehmen will und dafür 7 min Sendezeit bei den Tagesthemen bekommen hat.

    Wie in Text schon erwähnt, dürfte die gute Absicht, das Hakenkreuz als Abschreckung zu nutzen, auch bei Spiegel und Stern keine Rolle spielen.

    Der Punker auf der Straße darf scheinbar auch keine – sogar durchgestrichenen (vgl Stoppschild) – Hakenkreuze auf der Kleidung haben.

    vielen Dank für die stetige und fleißige Arbeit seit 2020

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