Das Amtsgericht Stade hat ein Verfahren wegen eines Bildes, welches ein Hakenkreuz zeigte, das teilweise mit der Europaflagge verdeckt wurde, nach § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen unseres Mandanten (Rechtsanwaltskosten) musste dieser jedoch selbst tragen.
In der Ermittlungsakte gab es viele Ungereimtheiten darüber, wie die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft unseren Mandanten ermittelt hat. Die auf 𝕏 hinterlegte Telefonnummer gehörte nicht unserem Mandanten. Außerdem gab es bezüglich des Geburtsdatums einige Verwirrungen.
Unter dem Bild gab es einen sehr langen Textbeitrag. In der Akte war der Screenshot jedoch derart schlecht, dass dieser Textbeitrag nicht lesbar war. Deswegen war eine Beurteilung der etwaigen Strafbarkeit nicht möglich. Es war nicht erkennbar, ob mit dem Bild etwa eine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht werden sollte.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stade war die Richterin der Auffassung, dass ein Freispruch unter keinen Umständen in Betracht komme, da der objektive Tatbestand des § 86a StGB erfüllt sei. Jedoch würde sie das Verfahren einstellen, da sie den Eindruck hätte, dass unser Mandant kein Nazi sei, sondern das Gegenteil verkörpern würde. Sowohl unser Mandant als auch die Staatsanwaltschaft stimmten dieser Einstellung zu.