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Strack-Zimmermann: LG Stuttgart verwirft Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart wg. Nichterlass eines Strafbefehls

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Urteil im Fall Strack-Zimmermann
Das Landgericht Stuttgart hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen verworfen. Das Amtsgericht hatte den Erlass eines Strafbefehls gegen einen X-Nutzer, der Marie-Agnes Strack-Zimmermann angeblich beleidigt haben soll, zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigte nun diese Sichtweise und sah ebenfalls keine Strafbarkeit.
Zusammengefasst

Die FDP-Politikerin und Vorsitzende des Verteidigungsausschusses des Bundestages, Marie-Agnes Strack-Zimmermann, schrieb im Januar 2023 auf 𝕏: „Die einzigen Heldinnen und Helden sind die tapferen Menschen in der Ukraine. Gemeinsam sind wir Team Freiheit.”

Ein Nutzer bezeichnete sie daraufhin zustimmend als „Rockstar” und lobte ihre Bemühungen um die Lieferung von Leopard-Panzern an die Ukraine.

HAINTZmedia berichtete über den Fall, bei dem ein Mandant von Haintz legal auf diese Kommunikation mit den Worten antwortete: „Haut ab ihr elenden Kriegstreiber. Unsäglich… Da werdet ihr feucht, wenn deutsche Panzer gen Osten rollen.” Die Staatsanwaltschaft Stuttgart beantragte daraufhin einen Strafbefehl wegen einer gegen eine Person des politischen Lebens gerichteten Beleidigung, §§ 185, 188 Abs. 1 StGB, doch das Amtsgericht Waiblingen lehnte den Erlass des Strafbefehls ab.

Staatsanwaltschaft erhebt sofortige Beschwerde gegen den Beschluss

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart legte noch am selben Tag sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen vom 25. März 2024 ein. Sie führt an, dass das Gericht die Schmähkritik des Beschuldigten rechtsfehlerhaft verneint und die notwendige Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht von Strack-Zimmermann und der Meinungsfreiheit nicht vorgenommen hat.

Besonders die weite Verbreitungsmöglichkeit des Internets müsse berücksichtigt werden. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts von Amtsträgern und Politikern sei von öffentlichem Interesse. In diesem Fall überwiege das Persönlichkeitsrecht von Strack-Zimmermann klar. Auch die Begründung des Amtsgerichts Waiblingen, dass die Äußerung des Angeklagten das öffentliche Wirken von Strack-Zimmermann nicht erheblich erschweren würde, ist aus der Sicht der Staatsanwaltschaft nicht überzeugend.

Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird verworfen

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen war zwar zulässig, jedoch hält das Landgericht Stuttgart sie für unbegründet.
Laut Gericht ist die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Äußerung nicht strafbar. Es wird betont, dass eine Beleidigung die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person voraussetzt. Das Landgericht beruft sich auf das Bundesverfassungsgericht, das in zahlreichen Entscheidungen die Notwendigkeit betont hat, sowohl die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) als auch den Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Abwägung zwischen den Rechten sei nur dann nicht nötig, wenn die Aussage extrem beleidigend sei, die Menschenwürde verletzt oder nur darauf abzielt, jemanden herabzuwürdigen, ohne eine sachliche Kritik zu äußern.

„Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte ist nur ausnahmsweise und nur dann entbehrlich, wenn die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung zu qualifizieren ist oder wenn durch sie die Menschenwürde der Betroffenen angetastet wird“

Aus dem Beschluss des Landgericht Stuttgart

Selbst eine übertriebene, völlig unverhältnismäßige oder ausfällige Kritik stelle gemäß dem richterlichen Urteil noch keine Schmähung dar. Eine Äußerung werde erst dann als Beleidigung betrachtet, wenn sie keinen erkennbaren Bezug zu einer sachlichen Diskussion habe und hauptsächlich darauf abziele, die betroffene Person herabzusetzen. Der Kontext spiele dabei eine entscheidende Rolle. Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes schütze auch drastische Äußerungen, solange sie dazu dienen, den Sachverhalt kritisch zu beleuchten und sich auf eine sachliche Auseinandersetzung zu beziehen.

Gerichtliche Einschätzung zu Äußerungen über Frau Strack-Zimmermann

Laut gerichtlicher Entscheidung liegt der Bezeichnung von Frau Strack-Zimmermann als „elende Kriegstreiber“ eine negative Konnotation zugrunde, die aber nicht so drastisch sei, dass sie aufgrund ihrer beleidigenden Natur von vornherein aus einer Abwägung der Grundrechte ausgenommen sei. Diese Äußerungen seien zudem im Kontext eines Ausgangstweets entstanden, in dem der Beschuldigte deutlich seine Ablehnung der deutschen militärischen Unterstützung für die Ukraine zum Ausdruck gebracht habe. Hier bestehe ein klarer sachlicher Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und den öffentlich diskutierten Meinungsverschiedenheiten über die militärische Unterstützung. Der Angeklagte argumentiert, dass seiner Ansicht nach keinerlei Gründe für solche Waffenlieferungen sprechen, sondern nur dagegen.

Auch wenn die weitere Äußerung einen sexuellsprachigen Kontext habe, befindet sich diese gemäß der Meinungsfreiheit noch innerhalb des rechtlichen Rahmens. Er habe ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Unterstützer der Ukraine Waffenlieferungen „bejubeln“ und „feiern“, obwohl hierfür – aus Sicht des Angeschuldigten – kein berechtigter Anlass bestehe.

Die Aussage ziele außerdem nicht nur auf Strack-Zimmermann ab, sondern kritisiere vielmehr eine gesamte Gruppe, nämlich alle Befürworter einer militärischen Unterstützung. Nach Ansicht des Landgerichts ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte hier den essenziellen Aspekt der menschlichen Würde von Strack-Zimmermann verletzt habe. Dieser Standpunkt falle unter den Schutz von Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit).

„Es muss in einem demokratischen Rechtsstaat möglich sein, insbesondere Gegenpositionen zu Regierungsentscheidungen einzunehmen und auch in zugespitzter Form zu äußern. Insbesondere angesichts der deutschen Geschichte ist die Äußerung eines Unbehagens bei der Lieferung von Kriegswaffen wie Kampfpanzern in ein Kriegsgebiet grundsätzlich nachvollziehbar. Des Weiteren darf die Emotionalität des Themas nicht unterschätzt werden, gab es doch in der Vergangenheit zahlreiche Drohungen Russlands, im Falle der Unterstützung der Ukraine auch vor dem Einsatz von Atomwaffen nicht zurückzuschrecken.”

Aus dem Beschluss des Landgericht Stuttgart

Weiterhin erklärt das Gericht, dass Strack-Zimmermann eine bedeutende Bundestagsabgeordnete ist, die eine sehr präsente Rolle bei der Unterstützung der Ukraine in der Öffentlichkeit spielt. Strack-Zimmermann habe im Zuge dessen ihre Standpunkte energisch verteidigt und dabei ebenso eine scharfe Wortwahl gegenüber Kritikern von Waffenlieferungen verwendet. Wie die Stuttgarter Zeitung am 17. April 2024 berichtete, äußerte sie sich gegenüber Demonstranten wie folgt:

„Sei froh, dass du nicht in Moskau bist. Du wärst schneller im Knast, als du gucken könntest. (…) Weil du naiv bist, weil du gar nichts mehr auf die Kette bekommst. (…) Wenn ihr wirkliche Demokraten wärt, würdet ihr zuhören und dann diskutieren, aber ihr seid zum Teil zu blöd, ‘ne Pfeife in den Mund zu stecken.”

Strack-Zimmermann / Aus dem Beschluss des Landgericht Stuttgart

In seiner Entscheidung über die Meinungsfreiheit des Angeklagten im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht von Strack-Zimmermann stellt das Gericht heraus, dass hingegen die Äußerung des Angeschuldigten, die über das Internet verbreitet wurde, in ihrer Breitenwirkung begrenzt war. Zum Zeitpunkt des Tweets am 25. Januar 2023 hatte der Angeklagte nur 176 Follower, und der betreffende Tweet wurde lediglich 29-mal angesehen. Dazu gab es einen Retweet und drei Likes.

Gerichtsurteil: Äußerung über Strack-Zimmermann als politische Kritik bewertet

Zusammenfassend urteilt der Richter, dass unter Berücksichtigung dieser Umstände die Äußerung zwar polemisch und zugespitzt, aber im Wesentlichen als zulässige Kritik an politischen Entscheidungen anzusehen ist. Die persönliche Kränkung stand dabei nicht im Mittelpunkt. Daher erfüllt die Äußerung nicht die Kriterien einer (einfachen) Beleidigung nach § 185. Offen blieb, ob die Äußerung nach § 188 Abs. 1 StGB geeignet war, das öffentliche Wirken von Strack-Zimmermann erheblich zu beeinträchtigen. Mangels (einfacher) Beleidigung musste das Gericht diese Frage aber nicht beantworten.

Nachfolgend veröffentlichen wir den uns vorliegenden Beschluss des Landgerichts Stuttgart in geschwärzter Form.

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Janine Beicht

Janine Beicht ist gelernte Kommunikationsdesignerin, arbeitet aber seit 2020 im Gesundheits- und Sozialwesen. Als Aktivistin engagiert sie sich besonders auf dem Gebiet der Psychologie unter dem Aspekt der jeweiligen politischen Machtinteressen.

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