Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten wegen dieser Äußerung eingeleitet:
„Wie verlogen kann ein Politiker sein? Robert #Habeck, sie sind nicht nur ein „Arschloch“ (Grünen Jargon, mit Verlaub), Sie sind mit Ihren Lügen wider besseren Wissens, Ihrem Zynismus, Ihrer Verhöhnung der Opfer vom #Magdeburg der größte „Verbrecher“ (Bertolt Brecht), der zur Zeit auf der Berliner Regierungsbank herumlümmelt. Man kann gar nicht so viel Fressen, wie man angesichts Ihrer Verkommenheit kotzen möchte.“
Dieser Kommentar bezog sich auf ein »Video von Robert Habeck«, in welchem er über den Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt sprach. Herr Habeck nannte den mutmaßlichen Attentäter einen „Anhänger der AfD“.
Ein Strafantrag von Herrn Habeck befand sich jedoch nicht in der Akte. Eine Anklage wegen Beleidigung nach § 185 StGB kam somit nicht in Betracht. Da aber auch § 188 StGB (sog. „Majestätsbeleidigung“) offensichtlich nicht verwirklicht wurde, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.
Eine Antwort
Vielen Dank Frau Dannenmaier für diesen kurzen Bericht.
Als Nichtjurist finde ich es besonders gruselig, wenn der Staat auch dann gegen einen vorgeht, wenn es überhaupt keinen Geschädigten als Beschwerdeführer gibt. Als Nichtjurist würde ich gerne annehmen, die Gesetze seien nur dafür da, Mitmenschen vor Schaden zu bewahren. Wenn der Staat nun aber auch dort strafen will, wo kein Schaden ist, welche Folgen könnte das für das Ansehen von Recht und Gesetz haben?
Im Übrigen finde ich, sollten bloße verbale Schmähungen überhaupt nie strafbar sein. Das sollte auszuhalten sein, weil die Objektivierung eines Schadens ebenso wenig möglich ist wie eine Gleichbehandlung aller ‚Täter‘ und ‚Opfer‘. Wer zum Beispiel mich ein #!X###!XY schimpft, der bekommt von mir nur ein Lächeln, während ein anderer davon vielleicht ein dauerhaftes Mikroaggressionstrauma erleiden würde.