Dieser Beitrag ist zuerst erschienen auf Haintz-legal.de. Siehe hierzu auch unseren Beitrag vom 11. April 2024, „AG Waiblingen lehnt Strafbefehl wegen “Beleidigung” von Strack-Zimmermann ab.„
Dass ein Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls ablehnt, kommt leider viel zu selten vor, obwohl es häufiger angezeigt wäre. Kürzlich hat das Amtsgericht Strausberg dies dennoch getan und heute ein Verfahren nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt, wobei die Staatskasse alle Kosten unseres Mandanten zu tragen hat.
Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl, weil unser Mandant Frau Strack-Zimmermann durch einen Kommentar auf X angeblich beleidigt haben soll. Ihm wurde eine gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung vorgeworfen, strafbar nach § 188 StGB. In diesem längeren Kommentar hat unser Mandant das Wort „Waffenlobbyist“ und „Waffenlobby“ mehrmals verwendet.
Da das Gericht aber Bedenken gegen den Erlass des Strafbefehls hatte, beraumte es eine Hauptverhandlung an. In dieser argumentierte die Verteidigung damit, die Äußerung sei von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten, denn schließlich sei Frau Strack-Zimmermann tatsächlich Mitglied in mehreren Lobby-Organisationen der Rüstungsindustrie.
Der Richter war offensichtlich genervt vom Vorgehen von Frau Strack-Zimmermann, da sie lediglich eine Liste mit zwischen 200 – 300 angeblich beleidigenden Kommentaren unterschrieben hatte. Mit dieser Liste stellte sie den erforderlichen Strafantrag. Es ist mehr als fraglich, ob sie tatsächlich Kenntnis von jedem einzelnen Kommentar hat.
Viktoria Dannenmaier
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin
3 Antworten
Noch wichtiger als der Fokus auf die Strafverfahren scheint mir, den Missbrauch der Ziviljustiz am AG Rheine aufzudecken. Mein Fall dort (10 C 165/23) lautet auf Geldentschädigung (500) wegen einer von ca. 8 Personen zur Kenntnis genommenen “Entgleisung” eines meiner Mitnutzer. Mehr auf Nachfrage.
Korrekt. Weitere Infos gerne an: kontakt@haintz.media.
Moin, moin, ich brauche einen Strafverteidiger gegen einen brutalen Einsatz mit Körperverletzung im Amt Paragraf 340StGB . Gesundheitliche Schäden werden bleiben. Strafanzeige ist raus . Lg Jörg Jacobeit/Finow