Zunächst verweisen wir in dieser Angelegenheit auszugsweise auf den Beitrag von »Tichys Einblick«:
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Jetzt betritt der renommierte Kölner Rechtsanwalt Markus Haintz die Arena.
Sein Mandant, Herr M., habe in dem beanstandeten Kommentar lediglich die Frage aufgeworfen, wie viele schwarzafrikanische Männer Frau Bünger pro Tag im weltweit als Flüchtlingsinsel berüchtigten Lampedusa denn ankommen sehen möchte.
„Fleischpenisse“ sei hier lediglich eine Anspielung auf vermeintlich oder tatsächlich größere Penisse bei farbigen Männern. Dieses Motiv werde häufig satirisch (oder auch pornografisch) dargestellt. Herr M. greife es lediglich auf, um Migrationskritik zu äußern. Das sei von der Wortwahl her womöglich anstößig, aber sicher nicht strafbar.
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Nun passiert das Unglaubliche:
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärt, dass er einer Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO nicht zustimmen könne, weil er in solchen, Politiker betreffenden Verfahren dazu immer erst Rücksprache mit dem Innenministerium halten müsse und eine Zustimmung von dort brauche.
Die Anwälte können ihren Ohren kaum trauen. Deshalb fragen sie zweimal nach – und bekommen noch zweimal dieselbe Auskunft. TE liegen die entsprechenden anwaltlichen Versicherungen vor, dass sich das alles so zugetragen hat.
Überhaupt sei unklar, wie die Bezeichnung „Fleischpenisse“ für afrikanische Männer den Tatbestand der Beleidigung gegenüber Frau Bünger erfüllen könne.
Die Ermittlungen gegen seinen Mandanten müssten unverzüglich eingestellt werden.
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Die Folgen
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat im Prozess die beschriebene Aussage gemacht. Das wird anwaltlich versichert.Doch die Staatsanwaltschaft will davon nichts wissen. Und auch das Justiz- sowie das Innenministerium in Rheinland-Pfalz dementieren, dass es eine entsprechende Weisung gibt.
Im Prozess wurde Herr M. übrigens freigesprochen. Doch das Drama ist für ihn keineswegs vorbei: Kurz vor Ablauf der Frist hat die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch Berufung eingelegt. Es wird also zu einem neuen Gerichtstermin kommen – vermutlich in mehreren Monaten.
Streitgegenständlicher Post
Folgende Post, der nur 98-mal aufgerufen wurde, wurde seitens der Staatsanwaltschaft ursprünglich wegen sogenannter „Majestätsbeleidigung“ (§ 188 StGB) angeklagt. Im Termin beantragte die Staatsanwaltschaft dann nur noch eine Verurteilung wegen einfacher Beleidigung.
Das Amtsgericht Pirmasens folgte indes unserem Vortrag, dass es sich um zulässige Migrationskritik handelt und die vermeintliche Beleidigung in keiner strafrechtlich relevanten Weise auf Frau Bünger bezogen war. Unser Mandant wurde freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil inzwischen Berufung eingelegt.

Reaktion des Innenministeriums
Das Innenministerium hat auf unsere Anfrage mitgeteilt, dass es keine Weisungen erteilt, da es dafür nicht zuständig ist. Letzteres ist richtig, weisungsbefugt gegenüber der Staatsanwaltschaft ist das Justizministerium. Unabhängig davon hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin mitgeteilt, dass er die Freigabe des Innenministeriums für eine Einstellung des Verfahrens benötigen würde.