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Der Fall Michael Schele
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Michael Schele wegen vermeintlicher Volksverhetzung zu 160 Tagessätzen verurteilt, weil er die Grünen als „kranke Ideologiesekte“ bezeichnet hat

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In der Gerichtsverhandlung vom 31.07.2025 am AG Essen gab es ein überraschendes Urteil.
Zusammengefasst

Michael wurde vorgeworfen, er hätte gegen Juden zum Hass aufgestachelt, § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es ging um die folgenden Äußerungen: „Die Juden sind schuld an dem Krieg in der Ukraine.“ und „Die Juden haben den Ukrainekonflikt verursacht.“

Da es aber dafür, dass Michael die Äußerungen tatsächlich getätigt hatte, keinerlei Beweise gab, wollte die Richterin am Amtsgericht Dr. Timke das Verfahren im Vorfeld zwei Mal auf Staatskosten einstellen. Die StA verweigerte dies jedoch und beharrte auf eine mündliche Verhandlung. Die Verhandlung fand nun vor dem AG Essen statt und die Richter war auf einmal der Auffassung, dass Michael sich doch strafbar gemacht hat. 

Zu Beginn Verhandlung erteilte die Richterin am AG Essen Frau Dr. Timke den Hinweis, dass der Strafbefehl auch den neuen Vorwurf mitumfasst, wonach Michael angeblich zum Hass gegen die Grünen aufgestachelt haben soll. Auf die Argumentation der Verteidigung, dass dies nicht der Fall ist, da es sich um einen komplett neuen Sachverhalt handelt und somit eine Nachtragsanklage seitens der StA erhoben werden müsste, ging die Richterin nicht ein. Ihrer Meinung nach reichte der vorliegende Strafbefehl, der aber völlig andere Äußerungen zum Gegenstand hatte, aus.

Bei dem neuen Vorwurf ging es um folgende Äußerungen: „Die Grünen vernichten unsere Wirtschaft und das tun die Grünen Antidemokraten mit fanatisch böser Absicht. Als Friedens- und Umweltpartei hat sich diese kranke Ideologiesekte unser Vertrauen erschlichen um systematisch den Mittelstand zu zerstören und den Wirtschaftsstandort Deutschland finanziell ausbluten zu lassen. Die Grünen halten ihre Wahlversprechen nicht ein, belügen und betrügen die Landwirte, Unternehmer, Gastronomen und jeden Steuerzahler, der auf ihre Parolen reingefallen ist. Die Grünen provozieren für die USA und Nato systematisch einen Krieg gegen Russland und spalten mit Ihrer kranken Genderumerziehung vorsätzlich unsere Gesellschaft. Jeder, der diese offensichtliche Wahrheit erkennt und es in der Scheindemokratie des besten Deutschland alles Zeiten wagt, laut auszusprechen, wird von den Regierungsmedien als Rechts oder Nazi beschimpft. Wann klicken bei diesen Verbrechern endlich Handschellen“

Somit wurde in die Beweisaufnahme eingetreten und die Audiodatei mit den Äußerungen, die Michael getätigt hatte, angehört. Auf die Vernehmung von Zeugen konnte dann verzichtet werden, weil Michael die Äußerungen in der Audiodatei einräumte. 

Daraufhin teilte die Richterin ihre rechtliche Auffassung zu dem (neuen) Vorwurf mit. Sie gab zu, dass es ihr erstes Verfahren mit dem Vorwurf der Volksverhetzung sei und sie sich erst einmal einlesen musste. Sie erläuterte alle Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB und warum diese ihrer Meinung nach erfüllt seien. Durch ihre Ausführungen, führte sie also bereits aus, warum Michael sich strafbar gemacht hat. Sie verkündete also schon das Urteil, obwohl weder die StA noch die Verteidigung ihre Plädoyers halten konnten. Daraufhin sollte die StA ihr Plädoyer halten, welches die Richterin der StA aber ja schon durch ihre Ausführungen vorweggenommen hatte. 

Daraufhin beantragte die Verteidigung Unterbrechung, damit sie sich mit Michael besprechen konnte. Die Richterin gab den Hinweis, dass Michael sich überlegen solle, ob er den Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe beschränken möchte, dann wäre die Strafe niedriger, als im Strafbefehl. 

Bei der Besprechung zwischen der Verteidigung und Michael war man sich einig, dass der Einspruch nicht beschränkt wird, sondern gegen die Richterin ein Befangenheitsantrag gestellt wird, da sie sich offensichtlich bereits ein Urteil gebildet und dies auch allen Anwesenden mitgeteilt hatte. Nachdem der Befangenheitsantrag geschrieben und in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, verwarf die Richterin diesen nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO mit der Begründung als unzulässig, weil ihrer Meinung nach durch den Befangenheitsantrag nur das Verfahren verschleppt werden sollte. 

Dies war natürlich nicht der Fall. Die Richterin hat ihr Urteil quasi in der Verhandlung bereits verkündet, bevor die Plädoyers gehalten wurden. Sie hatte somit bereits ein Urteil gefällt. Die Richterin hätte den Befangenheitsantrag nicht als unzulässig verwerfen dürfen, da er offensichtlich zulässig und auch begründet war. Eigentlich hätte nach § 27 Abs. 3 S. 1 StGB ein anderer Richter des Gerichts über diesen entscheiden müssen, was aber die Richterin einfach ignorierte. Die Richterin teilte mit, dass der Befangenheitsantrag sie betroffen hätte und sie doch die ganze Zeit nett gewesen sei. Die Richterin verkennt hier jedoch, dass es bei einem Strafverfahren nicht um den Austausch von Nettigkeiten geht. Für den Angeklagten steht meistens sehr viel Geld und eine Verurteilung auf dem Spiel. Weil die Richterin sich durch den Befangenheitsantrag „persönlich betroffen“ fühlte, fing sie an die Verteidigerin persönlich anzugreifen. Die Verteidigerin hätte Nachholbedarf beim Thema Befangenheitsanträge und sie könnte einen sehr guten Aufsatz dazu empfehlen. Ein Richter darf weder den Angeklagten noch den Verteidiger persönlich angreifen. Damit hat die Richterin ganz klar eine Grenze überschritten, die nicht hinnehmbar ist. 

Außerdem hören Nettigkeiten dort auf, wo Richter Angeklagten ihre durch das Gesetz gegeben Rechten ignorieren und dies auch noch versuchen zu rechtfertigen. Jeder Angeklagte hat das Recht einen Richter abzulehnen, wenn er das Gefühl hat, der Richter sei befangen. Über die Befangenheit kann und darf aber der abgelehnte Richter selbst nicht entscheiden, sonst würde jeder Richter zu dem Ergebnis kommen, dass er nicht befangen sei. Dann würde das Recht des Angeklagten einfach ausgehöhlt und dem Angeklagten das Recht auf den gesetzliche Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entzogen. So war es auch im hiesigen Fall. 

Aufgrund dessen stellte die Verteidigung mit dieser Argumentation einen neuen Befangenheitsantrag. Auch diesen verwarf die Richterin als unzulässig, diesmal aber, weil dieser angeblich verspätet gestellt wurde (§ 26a Abs. 1 Nr. 1). Die Gründe für die angebliche Verspätung nannte sie aber nicht.  

Danach hielt die StA ihr Plädoyer und beantragte Michael zu 160 Tagessätzen zu verurteilen.

Die Verteidigung beantragte selbstverständlich Freispruch, da § 130 StGB nicht erfüllt ist und Michael sich aufgrund dessen auch nicht strafbar machen konnte.

Danach stand die Richterin direkt auf und verkündete ihr Urteil, welches sie auf einem Blatt handschriftlich geschrieben hatte. Daraufhin wies die Verteidigung darauf hin, dass sie das Urteil ja offensichtlich doch schon vorher gefällt hatte. Sie brauchte nicht einmal eine Unterbrechung zur Abfassung des Urteils. Die Richterin meinte, nein, sie hätte das eben geschrieben und zeigte das handgeschriebene Blatt Papier. Das war aber offensichtlich nicht der Fall. Wann sie die Zeit hatte, das Urteil zu schreiben, wenn unmittelbar nach dem Plädoyer der Verteidigung das Urteil verkündet wurde, bleibt unklar. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Richterin das Urteil bereits im Vorfeld geschrieben hatte und es zur Verkündung lediglich aus ihren Unterlagen herausholen musste.

Auch die anwesenden Zuschauer haben nicht gesehen, dass die Richterin irgendwas geschrieben hatte. Sie hat lediglich, während die Plädoyers gehalten wurden, in ihren Unterlagen gewühlt. 

Michael wurde wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt. Im Strafbefehl wurden vorher „nur“ 120 Tagessätze angesetzt. Warum die Strafe nun höher ausfiel, begründete die Richterin nicht. Sie versuchte vielmehr die viel zu hohe Strafe noch zu beschönigen, weil § 130 Abs.1 Nr. 1 StGB gar keine Geldstrafe, sondern nur Freiheitsstrafe vorsieht und Michael damit folglich gut davon gekommen ist. 

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

Eine Antwort

  1. Mit „… begründete die Richterin nicht.“
    und die Anwesenden, sowie die wenigen von außen den Fall bissle beschnuppernden Gaffer veranstalten keinen Aufschrei.
    Damit ist systemisch und systemrelevant schon fast alles gesagt.

    Weil die wenigen, sich für das tägliche Unrecht ein wenig Interessierenden gar nicht sehen oder nicht sehen wollen, daß hier legalisierte Arbeitsverweigerung stattfindet und sie oder ihre Brut jederzeit das nächste Opfer dieses Systemzustandes werden können.

    Beweisbeispiele aus der Fülle:
    „… eingereicht am 2. Februar 2016 begründungslos abgelehnt am 10. … Schachtschneider: Die zuständige Kammer hat die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.“

    „… (1 BvR 652/19) nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird abgesehen [weil man Gott spielen darf]. Diese Entscheidung ist unanfechtbar [weil das Volk nicht der Souverän ist, sondern Sklave von Formaldemokraten bleiben will].
    frei zitiert aus Rundfunkbeitragswiderstand.de

    Wollen Sie Gladiatorin in einer Rechtskampf-Arena bleiben, ab und zu mal ein paar Einzelfälle gewinnen? Oder wollen Sie
    a) die Spielregeln für die Arena verbessern und
    b) die dafür nötigen Mitstreiter und Durchsetzer finden?

    Wo ordnen Sie sich ein durch Setzung welcher Prioritäten?
    Diese Frage scheint auch Frau J. Beicht sehr unangenehm zu sein:
    https://haintz.media/artikel/deutschland/mein-leben-ohne-kinder-ein-plaedoyer-fuer-die-wertschaetzung-der-mutterschaft/#comment-2131

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