Es ging um die Äußerungen „Mistschlampe“ und „Nazi pur“. Ersteres mag unzulässig sein, rechtfertigt aber keine Geldentschädigung, deren hohe Anforderungen ersichtlich nicht vorlagen. Der Fall ist durch die Berufungsentscheidung rechtskräftig.
Wenn die So-Done-Kundin fleißig weiter in Düsseldorf klagt, kann sie dort potenziell hunderttausende Euro verdienen.
Berufungsentscheidung, Landgericht Düsseldorf
261005 von LG Düsseldorf: Beschluss mit Zurückweisung d. Berufung, Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung, 217-25_geschwärztHerunterladen