Im vorliegenden Fall wurde zwei Mandanten von HAINTZ legal vorgeworfen, als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel bzw. einen Aufzug ohne die erforderliche Anmeldung durchgeführt zu haben. Der Vorwurf bezog sich auf einen sogenannten „Montagsspaziergang“, der Anfang 2022 stattfand.
Freispruch in der ersten Instanz
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht konnte nicht nachgewiesen werden, dass unsere Mandanten tatsächlich als Versammlungsleiter der nicht angemeldeten Veranstaltung fungierten. Aufgrund dieses fehlenden Nachweises sprach das Gericht beide Mandanten frei.
Berufung durch die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft teilte diese Bewertung nicht und legte Berufung gegen das Urteil ein. Noch bevor es zu einer erneuten Hauptverhandlung in der zweiten Instanz kam, regte das Landgericht jedoch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO an.
Die Einstellung
Das Landgericht äußerte ebenfalls erhebliche Zweifel daran, dass unsere Mandanten die Leiter der nicht angemeldeten Versammlung gewesen seien. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie wurde eine Verfahrenseinstellung vorgeschlagen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unsere Mandanten stimmten dieser Anregung zu.
Ergebnis: Einstellung auf Kosten der Staatskasse
Das Verfahren wurde schließlich durch das Landgericht auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Diese Entscheidung entspricht einem sogenannten „Freispruch zweiter Klasse“, da das Verfahren beendet wird, ohne dass eine strafrechtliche Schuld festgestellt wird. Die gesamten Kosten des Verfahrens der ersten und der zweiten Instanz trägt die Staatskasse.
Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, die Rolle des Mandanten im Rahmen einer angeblichen Straftat klar darzulegen und zu überprüfen. Die Rechte unserer Mandanten wurden durch das Verfahren gewahrt, und die Kostenlast wurde der Staatskasse auferlegt.