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Montagsspaziergang
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Augsburger Verwaltungsgericht hebt Verbot von Kundgebungsmitteln auf

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Michael Wendler
 Sendung vom 18.11
Das Geschäft mit dem Krieg (Symbolbild)
Für den 5. August ist in Marktoberdorf ein Montagsspaziergang angezeigt worden. Das Landratsamt Ostallgäu erteilte absurde Auflagen, gegen die der Anmelder gerichtlich vorgegangen ist.
Zusammengefasst

In der aktuellen Auseinandersetzung ging es darum, dass im Auflagenbescheid festgelegt wurde, dass „Mikrophone […] nur für Ansprachen und Darbietungen während der Begrüßung und Verabschiedung sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden“ dürfen und „die Lautstärke so einzustellen ist, dass Passanten, Anwohner sowie Personen in den umliegenden Gebäuden und Geschäften nicht mehr als unvermeidbar belästigt oder bei der Arbeit gestört werden“.
Außerdem wurde das Verwenden von lärmerzeugenden oder -verstärkenden Kundgebungsmitteln wie z. B. Musikinstrumente, Trillerpfeifen, HiFi-Geräte, Audio-Verstärker und Hupen während der gesamten Versammlung verboten. Des Weiteren wurde „das Mitführen von Seilen und langen Seitentransparenten, die von mehreren Teilnehmern getragen werden“ von der Behörde ebenfalls untersagt.

Die Begründung für diese Auflagen war im Wesentlichen, dass diese sogenannten Montagsspaziergänge seit über zwei Jahren regelmäßig stattfänden und dabei die Anwohner durch den Lärm belästigt werden. Auch die Versuche, die Lautstärke der Versammlung durch Beschränkungen auf bestimmten Streckenabschnitten zu reduzieren, seien in der Vergangenheit nicht erfolgreich gewesen. Um zu verhindern, dass kleine Kinder am Abend aufgeschreckt werden, sei nun die Nutzung von Lärminstrumenten auf der gesamten Strecke verboten. Dies solle den Schutz der Anwohner gewährleisten und sei notwendig und angemessen, denn auch ohne diese Hilfsmittel sei es möglich, dass die Teilnehmer auf ihr Anliegen aufmerksam machen. Das Mitführen von langen Transparenten und Bannern sei aus Sicherheitsgründen untersagt worden, weil sie im Notfall den schnellen Zugang der Polizei und das Verlassen der Versammlung erschweren würden.

Gericht setzt klares Zeichen für Versammlungsfreiheit

Das Gericht betont die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit, die durch Artikel 8 des Grundgesetzes gewährleistet werde, denn Art. 8 Abs. 1 GG schütze das Recht, sich mit anderen Personen zu versammeln, um gemeinsam öffentlich Meinungen zu äußern und zu diskutieren.
Dieses Recht sei besonders wichtig für die Demokratie, weil es auch Minderheiten die Möglichkeit gäbe, ihre Ansichten zu teilen. Demonstrationen seien ein Weg, um gemeinsam und sichtbar Überzeugungen auszudrücken. Dabei sei es wichtig, dass die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und wie sie protestieren. Deshalb umfasse dieses Grundrecht nicht nur die Teilnahme an Versammlungen, sondern auch die freie Wahl des Ortes und der Art der Durchführung.

In seinem Beschluss erklärt das Gericht weiter, dass die Gefahrenprognose der Behörde zur Lärmbelästigung von Anwohnern und anderen durch die Kundgebungsmittel den Grundsätzen des Versammlungsrechts widerspricht. Eine erste Prüfung deute darauf hin, dass die Auflagen des Bescheids vom 26. Juli 2024 wahrscheinlich rechtswidrig sind.

„Die Kammer kann nach der in der Behördenakte enthaltenen Feststellungen zur Sachlage und der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht erkennen, dass der Einsatz von Mikrophonen und sonstigen lärmerzeugenden Kundgebungsmittel, zu Gefahren für Rechte Dritter führen, die über die mit der Versammlung bereits verbundenen Störungen hinausgehen.“

Beschluss / Verwaltungsgericht Augsburg

In der Begründung des Gerichts wird zudem aufgeführt, dass die Demonstrationsroute vorwiegend über die Hauptverkehrsstraßen im Ortszentrum führt, einschließlich Bundesstraßen, Geschäftsstraßen und wichtigen Wegen zum Bahnhof. Die Abschlusskundgebung solle auf dem zentralen Marktplatz stattfinden. Diese Bereiche seien bereits wegen des Verkehrs und der Geschäfte laut. Selbst wenn die Demonstration zu einer verkehrsärmeren Zeit stattfände, bliebe die Gegend zentral und nur begrenzt vor Lärm geschützt.

Desweiteren wird festgestellt, dass die Notwendigkeit der Lärmschutzauflagen zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen für Anwohner aus den Unterlagen nicht klar ersichtlich ist. Die Versammlung, die als „Montagsspaziergang“ angemeldet sei, fände zwar regelmäßig statt, jedoch nicht wöchentlich, und habe wechselnde Routen, wodurch nicht immer dieselben Anwohner betroffen seien. Darüber hinaus seien die Gebiete auch nicht über längere Zeiträume hinweg gestört. Der Ort der Abschlusskundgebung sei zentral gelegen und nicht direkt von Wohnnutzung betroffen. Es fehle dem Gericht an konkreten Beweisen, wie Lärmmessungen oder spezifischen Beschwerden, die besondere Gefahren belegen würden. Auch habe es keine Gespräche zur Klärung der Beschwerden im Vorfeld gegeben.

Beim Verbot von Seilen und langen Transparenten erkennt das Gericht ebenfalls keine überzeugende Gefahrenprognose. Es fehle an konkreten Informationen aus früheren Versammlungen des gleichen Veranstalters oder ähnlicher Veranstaltungen. Das Verwaltungsgericht bezweifelt sogar, dass die Behörde eine eigene Risikoeinschätzung vorgenommen hat.

„Vor diesem Hintergrund ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner insoweit überhaupt eine eigene Gefahrenprognose vorgenommen hat. Jedenfalls fehlt es aber an konkreten Feststellungen zum Vorliegen von Gefahren.“

Beschluss / Verwaltungsgericht Augsburg

Wichtiger Gerichtsbeschluss

Der heutige Beschluss des Gerichts setzt ein kraftvolles Zeichen für die Stärkung der Versammlungsrechte. Indem es sich gegen einschränkende Maßnahmen entschied, bekräftigt das Gericht den Schutz der freien Meinungsäußerung und das Recht auf friedliche Versammlung. Dieser Beschluss unterstreicht, dass das Versammlungsrecht ein grundlegendes Gut ist, das selbst in schwierigen Zeiten respektiert und verteidigt werden muss.

Das Gerichtsverfahren wurde von Haintz legal geführt, den Beschluss mit dem Aktenzeichen Au 8 S 24.1823 veröffentlichen wir nachfolgend.

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Janine Beicht

Janine Beicht ist gelernte Kommunikationsdesignerin, arbeitet aber seit 2020 im Gesundheits- und Sozialwesen. Als Aktivistin engagiert sie sich besonders auf dem Gebiet der Psychologie unter dem Aspekt der jeweiligen politischen Machtinteressen.

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