Dies missfiel dem Komponisten, der einen Fachanwalt beauftragte und die hessische Landtagsabgeordnete abmahnte. Die Abmahnung war jedoch grob fehlerhaft, was zur Kostentragungspflicht der Gegenseite führte. Daher hat uns der Gegneranwalt auch umgehend mitgeteilt, dass er den Musiker nicht mehr vertritt und dieser auch keine Ansprüche mehr geltend macht. Wir hatten mit einer negativen Feststellungsklage gedroht, worauf die Gegenseite eingesehen hat, dass es wenig Sinn macht, diese Angelegenheit vor Gericht mit uns auszudiskutieren.
Rechtlich interessant war an dieser kurzen Auseinandersetzung auch, dass der Gegneranwalt es nicht geschafft hat, eine Abmahnung zu verfassen, welche die rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllte. Es ist durchaus erwähnenswert, dass der Kollege sowohl Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz als auch für Medien- und Urheberrecht ist. Gerade in diesen beiden Fachrichtungen sollte man eine saubere Abmahnung hinbekommen.
