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Verweisungsprivileg
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Das staatshaftungsrechtliche Verweisungsprivileg im COVID-Impfschadensprozess

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Wenn das Land NRW Impfgeschädigte erst zu BioNTech schickt – obwohl am Ende sowieso der Staat zahlt.
Zusammengefasst


Ein Kommentar von Prof. Dr. Martin Schwab.

Vorwarnung: Heute wird es ziemlich juristisch. Vielleicht noch juristischer als sonst in meinen Texten. Ich sehe die Gefahr, dass Patienten, die nach einer COVID-Injektion einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben und den Arzt, der die Injektion verabreicht hatte, dafür verantwortlich machen, weil dieser die gebotene Risikoaufklärung schuldig geblieben sei, einem ganz fiesen und bisher kaum beleuchteten Fallstrick zum Opfer fallen. Die Rede ist vom Verweisungsprivileg in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Was ist damit gemeint und warum spielt das eine Rolle, wenn ein Arzt bei der Risikoaufklärung Fehler gemacht hat?

Bekanntlich hat der BGH mit Urteil vom 9.10.2025 – III ZR 180/24 Ärzte, die die Corona-Spritze verabreicht haben, zu Beamten im haftungsrechtlichen Sinne erklärt. Für Aufklärungsfehler, die jene Ärzte dabei begangen haben, haftet nach Art. 34 GG, § 839 BGB der Staat – genauer: die sog. Anstellungskörperschaft. Ich hatte am 20.5.2026 einen Appell des Landes Nordrhein-Westfalen kommentiert, der die COVID-Impfärzte dazu aufruft, bei der Abwehr von Impfschadensklagen mitzuwirken. Offenbar geht das Land NRW davon aus, dass es von den Gerichten als jene Körperschaft angesehen wird, in dessen Auftrag die Ärzte in NRW die COVID-Injektionen verabreichten. Dann würde das Land NRW für die Fehler seiner Ärzte haften.

Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Staat – hier: das Land NRW – aber nicht, wenn ein anderer Schadensersatzschuldner in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund kann sich das Land NRW gegen seine Inanspruchnahme möglicherweise mit der Begründung wehren, der Impfgeschädigte möge bitte in erster Linie den Hersteller in Anspruch nehmen. Dieser haftet nämlich nach § 84 AMG selbst für eventuelle Schäden, die ein Impfling durch die COVID-Injektion erlitten hat. Hier wird die Haftung gerade nicht auf den Staat übergeleitet.

Das Szenario ist durchaus realistisch: Möglicherweise stellt sich heraus, dass sowohl die Injektionen ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweisen (dann Haftung des Herstellers nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG) als auch der Impfarzt eine unzureichende Risikoaufklärung betrieben hat (dann Haftung des Landes NRW aus Art. 34 GG, § 839 BGB). In solchen Situationen kommt in Betracht, dass das Land NRW den Geschädigten nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Hersteller verweist. Die Ansage würde dann lauten: Lieber Impfgeschädigter, es mag ja sein, dass unsere Ärzte Dir nicht gesagt haben, auf welche Risiken Du Dich einlässt, aber wenn Du jetzt Geld haben willst, versuche doch bitte Dein Glück erst einmal bei BioNTech & Co.

Ungeklärt ist freilich, ob § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB tatsächlich mit dieser Stoßrichtung angewendet werden kann. Denn bekanntlich hat die Bundesrepublik Deutschland den Herstellern versprochen, die gegen Letztere gerichteten Schadensersatzansprüche der Impfgeschädigten zu bedienen. Am Ende haftet also sowieso immer der Staat. Kann man also den Impfgeschädigten, der das Land NRW auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung verklagt, allen Ernstes auf einen Prozess gegen den Hersteller verweisen, an dessen Ende letztlich eine Haftung nicht des Herstellers, sondern des Bundes liegt?

Ich meine: Nein. Anerkannt ist, dass ein Hoheitsträger, der unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommen wird, den Geschädigten nicht darauf verweisen kann, es hafte ja auch noch ein anderer Hoheitsträger. Das Land NRW könnte also die Haftung nicht mit der Begründung abwehren, es hafte ja auch noch der Bund. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist mit anderen Worten nicht dazu da, jemanden, der durch fehlerhafte Amtshandlungen einen Schaden erlitten hat, innerhalb des Staatsapparats von Pontius zu Pilatus rennen und am Ende an organisierter Verantwortungslosigkeit verzweifeln zu lassen. Dann aber kann das Land NRW die Haftung auch nicht mit der Begründung zurückweisen, es hafte ja auch noch ein privates Unternehmen, das aber seinerseits durch den Bund von jeglicher Haftung freigehalten wird.

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