Die erstaunliche „Begründung“ des Gerichts zeigt, dass der Richter entweder Politikern einen Schutz gewähren möchte, der diesen nicht zusteht, oder das Recht nicht kennt.
„Zu seinen Lasten muss leider gesehen werden, dass sich die Beleidigung gegen einen zu diesem Zeitpunkt amtierenden Bundesminister gerichtet hat. Dabei spielt es letzten Endes keine Rolle, ob und in wie weit das Agieren des Ministers zu diesem Zeitpunkt kritisch bis sehr kritisch betrachtet werden konnte und entscheidend ist, dass er Teil eines Verfassungsorgangs ist und Beleidigungen in diesem Zusammenhang als besonders verwerflich zu betrachten sind.“
Die Grundsätze der Strafzumessung sind folgende:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 46 Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Politikerbeleidigung ist keine Grundlage der Strafzumessung
Politiker werden über die Strafzumessung nicht zusätzlich geschützt, weshalb die Argumentation des Münchner Amtsrichters rechtlich nicht vertretbar ist. Es gibt Paragrafen, die Politiker gesondert schützen, beispielsweise § 188 StGB, sogenannte „Majestätsbeleidigung“, § 90, Verunglimpfung des Bundespräsidenten, und § 90b, verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen.
Hiervon abgesehen sind Politiker bezüglich einer Beleidigung nicht besser zu stellen als jeder normale Bürger. Im hier verfahrensgegenständlichen Fall ging es um eine vermeintliche Beleidigung von Robert Habeck als „Arschloch“. Ob die Aussage wirklich Robert Habeck galt, ist unklar. Jedenfalls hat der ehemalige Bundeswirtschaftsminister Strafantrag gestellt. Unser Mandant wurde erstinstanzlich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €, also insgesamt 1200 €, verurteilt. Wir haben bereits Rechtsmittel eingelegt.