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„Wir wussten es nicht besser!“
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RKI-Protokolle irrelevant: Oberverwaltungsgericht NRW lehnt Feststellungsantrag ab

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Maskenpflicht und Versammlungsverbot für Ungetestete und „nicht Immunisierte“ in NRW im Januar 2022 laut dem OVG rechtmäßig. Argumente dafür? Fehlanzeige. Grundrechte sind auch in Zukunft beliebig einschränkbar.
Zusammengefasst

Am Dienstag, den 26. November vertrat ich einen Mandanten in einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster, Aktenzeichen 13 D 5/22.NE. Streitgegenständlich war ein Normenkontrollantrag über die Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnung in einer versammlungsrechtlichen Frage.

Nachdem die Verordnung bereits außer Kraft getreten war, wurde der gerichtliche Antrag – was dann üblich ist – auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Passagen umgestellt. Die nachfolgenden Passagen haben wir rechtlich überprüfen lassen.

Die mündliche Verhandlung – eine „Show“

Jeder Anwesende im Gerichtssaal wusste vorher, wie der Fall ausgehen würde. Eigentlich kann man sich derartige Termine im Verwaltungsrecht als Anwalt sparen. Wenn es gegen den Staat geht – jedenfalls in politischen Verfahren – dann steht das Urteil meist fest, bevor man den Saal betritt. So auch hier: ein 100-Seiten-Antrag mit 130 Seiten Anlagen, alles irrelevant.

Die Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen hatten zur Sache nichts beizutragen. Nur das Übliche: Man konnte es damals nicht besser wissen. Keine Überraschung. Es wurde nicht ein Satz dazu vorgetragen, warum die konkreten Maßnahmen verhältnismäßig gewesen sein sollen. Sachvortrag? Fehlanzeige.

Das Gericht gab sich diesbezüglich auch keine Mühe. Im Rahmen der Amtsermittlung wurden lediglich Erkenntnisquellen beigezogen, bei denen schon im Voraus klar ist, wie das Ergebnis lautet. Insbesondere teilte das Gericht mit, dass die RKI-Protokolle, die wir durchaus länger diskutiert haben, keine Rolle spielten – jedenfalls solange nicht, wie sich daraus keine direkten Erkenntnisse für die damalige konkrete Situation in Nordrhein-Westfalen ziehen ließen und diese dem Verordnungsgeber bekannt gewesen seien. Dass das nicht möglich ist, ist klar. Es folgte immer wieder die gleiche Begründung: Man hätte es nicht besser gewusst. Der Verordnungsgeber hat einen weiten Ermessensspielraum. 

Dass durch die damalige Regelung das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in seinem absoluten Kern und Wesensgehalt angegriffen wurde, interessierte ebenfalls nicht. Es reichte für die Richter völlig aus, wenn mit irgendeiner angeblich gefährlichen Situation argumentiert wird und wenn eine Impfung, ein Genesenenstatus oder ein Test irgendeine vermeintliche Gefahr ein wenig verringert, ohne dass dies bewiesen werden muss. Das Gericht musste mir sogar dahingehend zustimmen, dass die Zahl der Atemwegserkrankungen nach der sogenannten „Pandemie“ wesentlich höher lag als während der „Pandemie“. Aber natürlich ist auch das irrelevant. 

Es ist auch nicht relevant, ob der Staat und die Gerichte es über Jahre versäumen, Erkenntnisse zu sammeln und (unabhängige) Sachverständige anzuhören. Es ist insbesondere nicht relevant, ob das politisch abhängige Robert-Koch-Institut der politischen Willkür unterliegt.

Meine Schlussfolgerung ist klar und deutlich und auch nicht neu: Von einer Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen-Krise sind wir weit entfernt. Es sind nur öffentliche Institutionen, die sämtliche kritischen Experten ignorieren und keine Daten sammeln, und eine gute mediale Propagandakampagne notwendig. Dann steht einem nächsten Angriff auf die Grundrechte nichts im Wege, und man wird erneut behaupten, man habe es nicht besser gewusst.

Das erwartete Urteil lautet:

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

[…]

Die Revision wird nicht zugelassen.

Ich werde mich mit der Begründung kurz fassen. Ich denke, wir haben das Wesentliche auch erörtert. Was den Punkt mit den RKI-Protokollen und den Vortrag in diesem Zusammenhang angeht, auch das hatten wir in der mündlichen Verhandlung angesprochen.

Man muss natürlich die unterschiedlichen Zeitpunkte und Zeiträume auseinanderhalten und damit verknüpft die Frage, was wann an Erkenntnissen vorlag. Diesbezüglich bestehen aus Sicht des Senats durchaus Unterschiede, was die Bewertung einzelner Maßnahmen angeht. Das gilt insbesondere für die Maskenpflicht im Freien. Soweit es die Impfung betrifft, muss die Frage berücksichtigt werden, ob sie auch dahingehend einen Effekt hatte, dass sie geeignet war, die Weitergabe von Infektionen zu verringern.

Wir meinen, auch unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht, dass das damals durchaus der Stand war und das auch für den damaligen Zeitpunkt gar nicht in Frage steht, sondern die eigentliche Frage ist, ob dies später im Verlaufe des Jahres 2022 gekippt ist, insbesondere durch das Aufkommen immer neuerer weiterer Varianten, die dann alle die Eigenschaft hatten, sich dem Effekt einer Impfung besser entziehen zu können.

Alles weitere dann in der schriftlichen Urteilsbegründung, die in den nächsten 1 bis 2 Wochen zugeht.

(Das Urteil wurde sinngemäß, soweit möglich, im Wortlaut mitgeschrieben.)

Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob wir eine Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen erheben, um den Fall vor das Bundesverwaltungsgericht zu bringen, werden wir noch mit unserer Mandantschaft besprechen.

(Geimpfter) Richter äußert sich auch zum „Richter aus Weimar“

Einer der Richter des Senats äußerte sich auch sinngemäß dahingehend, dass man es bezüglich dieses Falls auch hätte machen können „wie der Richter aus Weimar“. In einer Anspielung an das nunmehr rechtskräftige Urteil gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar, der inzwischen rechtskräftig wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde, weil er Kinder von der Maskenpflicht befreite. Die Diskussion, inwieweit dieses Urteil juristisch tragfähig ist, soll hier und heute nicht geführt werden. Diesbezüglich verweise ich auf einen Kommentar des Netzwerks kritischer Richter und Staatsanwälte.

Bemerkenswert war aber bei der Verhandlung in Münster, dass der Vergleich mit Weimar gezogen wurde. In Weimar hat ein vermeintlich oder tatsächlich befangener Richter im Sinne seiner persönlichen Überzeugung entschieden, nicht im Sinne des Rechts, so jedenfalls das Landgericht Erfurt und der BGH, der dieses Urteil bestätigt hat.

Bei dem obigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster hat ein geimpfter Richter mitentschieden, im Sinne des herrschenden staatlichen Narrativs, wonach Impfungen sinnvoll und nützlich waren. Dieser COVID-geimpfte Richter hat also, ebenfalls wie Richter Christian Dettmar aus Weimar, trotz persönlicher Befangenheit als Geimpfter, ebenfalls im Sinne seines offenkundigen Narrativs, entschieden. Jedenfalls dann, wenn man unterstellt, wovon auszugehen ist, dass er die Entscheidung in der geheimen Abstimmung des Gerichts mitgetragen hat.

Der Vergleich mit dem Richter aus Weimar hinkt also gewaltig. Da zumindest dieser Richter aus Münster gegen seine eigene Überzeugung hätte entscheiden müssen, hätte er unserem Antrag stattgegeben. Vielleicht handelte es sich auch um einen versteckten Hinweis darauf, dass das Gericht schlichtweg nicht den Mut hatte, die offenkundig rechtswidrigen und verfassungswidrigen Corona-Maßnahmen nachträglich zu kippen, um nicht wirtschaftlich und beruflich gesehen so zu enden wie der Richter aus Weimar.

Spendenaufruf für Christian Dettmar

Ich weise insoweit auf den nachfolgenden Spendenaufruf, den ich gerne unterstütze:

Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA) ruft zur Unterstützung von Christian Dettmar auf!

Der Familienrichter, der im April 2021 nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten an zwei Weimarer Schulen u. a. das Maskentragen wegen damit verbundener Kindeswohlgefährdung untersagt hat, wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2024 nunmehr rechtskräftig wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Der BGH hat die Revision von Christian Dettmar gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023 überraschend verworfen, obwohl selbst der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils wegen „handwerklicher Fehler“ beantragt hatte.

Für Christian Dettmar bedeutet dieses Urteil das unmittelbare Ende seines Dienstverhältnisses, den Wegfall seines Gehaltes und den Verlust seiner Pensionsansprüche. Seine zukünftige Rente wird deutlich geringer ausfallen. Zudem hat er nun erhebliche Prozesskosten zu zahlen. Daher ist er auf Zuwendungen (i. S. v. Schenkungen) dringend angewiesen.

Wir werden ihn in dieser schwierigen Situation nicht allein lassen und rufen jeden, der mit uns weiterhin an seiner Seite stehen möchte, dazu auf, ihn durch Zuwendungen finanziell zu unterstützen. Hierfür wurde folgendes Konto eingerichtet:

IBAN: DE88 8205 1000 1164 9047 24
Kontoinhaber: Christian Dettmar
BIC: HELADEF1WEM
Kreditinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

Verwendungzweck: Schenkung

Jeder Beitrag ist willkommen, ob einmalig oder als Dauerauftrag, und kommt unmittelbar Christian Dettmar zugute. Kurze persönliche Botschaften können gern im Verwendungszweck übermittelt werden.

Für Ihre Zuwendungsbereitschaft bedankt sich, auch im Namen von Christian Dettmar,

Ihr KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

Eine Antwort

  1. Hallo! Ich verfolge die Entwicklung der sogenannten öffentlich greifbaren/ einsehbaren Informationen und der entsprechenden Gesetze seit März 2020 sehr genau, da ich urplötzlich meiner Existenzgrundlage beraubt wurde! Persönliche Betroffenheit ist ein sehr starker Motor auf der Suche nach der Wahrheit.
    Meine Basis zur Verarbeitung der recherchierten Daten war
    – Abitur in Bio-Chemie
    – Meisterschule mit Abschluss „staatl. geprüft. Wirtschafter“
    inkl. Arbeits- u. Handelsrecht
    – Berufsgenossenschaftliche Zertifizierung in Arbeitsschutz/ Arbeitsmedizin
    -Lebenserfahrung
    Die Lüge, es gäbe zu Masken bzw. speziell zu FFP2- ARBEITSSCHUTZ- MASKEN in 2020 keine Erkenntnisse, kann mit 1 Blick in die Gesetze zum Arbeitsschutz WIDERLEGT werden!
    Dort ist klar geregelt, das Masken generell ANERKANNT SCHÄDLICH sind, nur in SPEZIELLEN ARBEITSSITUATIONEN kann unter ABWÄGUNG der relativen SCHÄDIGUNG des Arbeitnehmers bedingt eine Order zum anlegen einer Schutzmaske erfolgen.
    Voraussetzung ist hierzu regelmäßig die vorhergehende gründliche arbeitsmedizinische Untersuchung auf die individuelle Eignung,
    die dann erfolgende UNBEDENKLICHKEITSERKLÄRUNG mit Stempel und Unterschrift des Arbeitsmediziners,
    genauer Instruktion zu Trage- u. Pausenzeiten sowie Maximaltragezeit in 1 Arbeitsschicht.
    Wer also ernsthaft als Richter behauptet, es habe „ja keiner wissen können „, hätte sich einfach an seine Floristmeisterin wenden können!….;)

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