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Freispruch im Habeck-Prozess
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Urteilsbegründung des Freispruchs nach „Vollidiot“-Äußerung gegenüber Habeck

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Zum Schweigen verordnet – Wahlkampf ohne offene Fragen
Bild der Festnahme von Nina Maleika
Markus Haintz auf X
Zum Freispruch in obigem Fall veröffentlichen wir nunmehr das Urteil samt Begründung. Der Freispruch ist rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren insoweit eingestellt.
Zusammengefasst

Da erstinstanzlich eine Verurteilung wegen Verwendung der SA-Parole „Alles für Deutschland“ erfolgt ist, haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt. Diese wurde dann von beiden Seiten wieder zurückgenommen, nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich der vermeintlichen Beleidigung eingestellt hatte.

Nachfolgend veröffentlichen wir das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 1. April 2025, Hervorhebungen durch den Verfasser.

Ursprünglicher Beitrag zum Fall vom 21.05.2025:

Ein kritischer Kommentar auf X über Robert Habeck bleibt straffrei. Das Amtsgericht Passau sieht darin keine strafbare Beleidigung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung im politischen Kontext.

In einem aufsehenerregenden Verfahren hat das Amtsgericht Passau einem Mandanten von HAINTZ legal vom Vorwurf der Beleidigung des ehemaligen Bundeswirtschaftsministers Dr. Robert Habeck freigesprochen. Das Gericht urteilte, dass ein auf der Plattform 𝕏 veröffentlichter Kommentar, in dem Habeck unter anderem als „Vollidiot“ bezeichnet wurde, nicht strafbar sei, weder nach § 185 Strafgesetzbuch (Beleidigung) noch nach § 188 StGB (Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, oft auch als „Majestätsbeleidigung“ bezeichnet).

Dem Mandanten war vorgeworfen worden, in einem Beitrag auf 𝕏 geschrieben zu haben:

„Vollidiot, der Vaterlandsliebe stets zum Kotzen fand, und unser Land zugrunderichtet.“

Die Staatsanwaltschaft sah darin eine strafbare Ehrverletzung des Grünen-Politikers.

Das Gericht jedoch folgte dieser Auffassung nicht. Für eine Verurteilung nach § 188 StGB fehle es der Äußerung an der notwendigen Eignung, das öffentliche Wirken des Politikers „erheblich zu erschweren“, so die Richter. Ausschlaggebend sei unter anderem die begrenzte Reichweite des Kommentars, die nicht ausreiche, um eine relevante Wirkung im politischen Raum zu entfalten.

Auch eine Verurteilung nach § 185 StGB lehnte das Gericht ab. Es stellte fest, dass die umstrittene Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Bezeichnung als „Vollidiot“ sei zwar grob und polemisch, überschreite in diesem Fall jedoch nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Entscheidend sei der sachliche Kontext, in dem der Kommentar gefallen sei: Es handle sich offensichtlich um eine zugespitzte Kritik an der Wirtschaftspolitik Habecks.

Der Freispruch ist ein deutliches Signal für die Bedeutung der Meinungsfreiheit im demokratischen Diskurs, auch wenn dieser in sozialen Medien in scharfer Tonlage geführt wird. Das Urteil unterstreicht, dass nicht jede polemische oder sogar beleidigend wirkende Äußerung automatisch strafrechtlich relevant ist, solange sie im Kontext politischer Auseinandersetzung steht.

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

2 Antworten

  1. Extremi beachtenswert ist tatsächlich, daß die Steigerung
    Halbidiot — Idiot — »Vollidiot«</strong

    in diesem Fall für bodenständige, bürgernahe, volksnahe und um unmissverständlichen Klartext bemühte Kritik erlaubt wurde. Wie stabil und relevant für alle, die sich keinen Haintz-legal-Anwalt leisten können, bleibt abzuwarten.

    Das folgende, grundsätzliche Problem besteht weiterhin. In einem Wort: Deutungs- und Definitionsmacht.

    Konkret:
    "relevante Wirkung im politischen Raum"
    Was ist zumutbare / unzumutbare Relevanz?
    Was ist politischer Raum?
    Was ist unzulässige / zulässige Schmähkritik?
    Welche sonstigen Kritik-, Nichtkritik- und Antikritik-Haarspaltereien gibt es und wieviel davon sind (alternativlos) nötig und wieviel ist zur Steigerung der allgemeinen Rechtsunsicherheit und Angstgesellschaft kontraproduktiv, antidemokratisch, antivölkisch, volkszersetzend, volkswohlschädigend, diskurskultur- und zivilisationszerstörend?

    Warum bieten die Volkshochschulen nicht mal für juristisches Grund- und Basiswissen Kurse an? Könnte es sein, dass es "ganz weit oben" eben doch jemand gibt, der an dieser Unwissenheit hochgradig interessiert ist?
    archive.md/Y6KNq

    Schon allein nur das Wort Sachlichkeit ist ein Witz bzw. eine Illusion im Zusammenhang mit Lebewesen (Homo-Emotionalis), die zu weit über 50 Prozent emotional / irrational ticken.
    Wordhippo.com/what-is/the-meaning-of/german-word-sachlichkeit.html
    Wie ich schon an anderer Stelle schrieb, gibt es keine Neutralität. Jeder hat einen Standpunkt der von Andersinformierten und Andersdenkenden als unneutral oder Schlimmeres bzw. „Schlimmeres“ bewertet wird.

    Beweis zur Unsachlichkeit und Blödsinnigkeit mit überbezahltem Schwachsinn, Unsinn und Relativsinn von „Sachlichkeitsexpert*innen“:
    „Gleichheit und Sachlichkeit
    Über eine unglückliche Beziehung“

    Springer.com/article/10.1007/s00708-009-0031-9

    Beziehungen können unglücklich machen, aber nicht unglücklich sein.

    „Kurze Einführung in die Wiedergewinnung von Sachlichkeit in Zeiten des Internets von Gerald Fricke.
    Die radikale Sachlichkeit besteht darin, auf eine Treffsicherheit des Urteils zu verzichten und sich auf nicht-überzeugte Verständigung zu verlegen[, also eine Unmöglichkeit für Überzeugungsdurchsetzer, Überzeugungstäter*innen die als Richter Gott mit Herrschaftsdurchsetzungsauftrag spielen dürfen].“
    Differentia.wordpress.com/tag/selbstreferenz/
    Differentia.wordpress.com/2012/12/06/kommunikation-zwischen-unbekannten-trollforschung-systemtheorie/

    Fakt bleibt unter dem Strich:
    Weit über 50 Prozent der Bevölkerung müssen auf ihr Recht auf Teilnahme (Teilhabe) am systemrelevant öffentlich-kritischen, gesellschaftlichen Leben verzichten, wenn sie nicht permanent mit mindestens einem Bein im Knast stehen wollen.
    Mit freiheitlich-demokratischer Grundordnung hat das ungefähr so viel zu tun, wie Weihwasser mit der Hölle.

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