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Strafbarkeit der Veröffentlichung von Inhalten aus Strafakten

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Vor allem seit der "#Schwachkopf-Affäre" um Robert Habeck wurden unzählige Strafbefehle, Durchsuchungsbeschlüsse oder sonstige Schriftstücke aus Ermittlungsakten von nicht abgeschlossenen Strafverfahren veröffentlicht. Das ist häufig strafbar.
Zusammengefasst

Rechtslage

Bei der Veröffentlichung von Strafbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen oder sonstigen Schriftstücken aus Ermittlungsakten nicht abgeschlossener Strafverfahren ist zu beachten, dass dies zu einem Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 353d StGB führen kann.

§ 353d StGB lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
  2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
  3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Vor allem die Fallgruppe Nr. 3 des (juristisch umstrittenen) § 353d StGB ist im obigen Kontext genauer zu betrachten. Danach dürften also die Anklageschrift, zu der auch der Strafbefehl gehört, oder andere amtliche Dokumente aus einem Strafverfahren weder ganz noch in wesentlichen Teilen wörtlich veröffentlicht werden, bevor sie in einer öffentlichen Verhandlung besprochen wurden oder das Strafverfahren abgeschlossen ist.

Amtliche Dokumente aus einem Strafverfahren dürften also nur veröffentlicht oder wörtlich zitiert werden,

  • wenn das Verfahren mit einem Urteil endet, welches rechtskräftig wird.
  • wenn das Dokument in einer mündlichen Verhandlung besprochen wurde.
  • wenn gegen einen Strafbefehl kein Einspruch eingelegt wird; dann wird der Strafbefehl rechtskräftig.
  • wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt.
  • wenn das Gericht einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls ablehnt und die Staatsanwaltschaft dagegen keine Beschwerde einlegt, dann wird der Beschluss des Gerichts rechtskräftig. Wenn die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegt; dann wird der Beschluss erst nach einer Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig.

Wesentliche Teile eines Dokuments sind Teile, die auch nur mittelbar für den Verfahrensgegenstand oder seine Behandlung in dem Verfahren von Bedeutung sind.
Nur inhaltliche Wiedergabe mit anderen Worten unterfällt dagegen § 353d StGB nicht.

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