Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten wegen dieser Äußerung eingeleitet:
„Wie verlogen kann ein Politiker sein? Robert #Habeck, sie sind nicht nur ein „Arschloch“ (Grünen Jargon, mit Verlaub), Sie sind mit Ihren Lügen wider besseren Wissens, Ihrem Zynismus, Ihrer Verhöhnung der Opfer vom #Magdeburg der größte „Verbrecher“ (Bertolt Brecht), der zur Zeit auf der Berliner Regierungsbank herumlümmelt. Man kann gar nicht so viel Fressen, wie man angesichts Ihrer Verkommenheit kotzen möchte.“
Dieser Kommentar bezog sich auf ein »Video von Robert Habeck«, in welchem er über den Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt sprach. Herr Habeck nannte den mutmaßlichen Attentäter einen „Anhänger der AfD“.
Ein Strafantrag von Herrn Habeck befand sich jedoch nicht in der Akte. Eine Anklage wegen Beleidigung nach § 185 StGB kam somit nicht in Betracht. Da aber auch § 188 StGB (sog. „Majestätsbeleidigung“) offensichtlich nicht verwirklicht wurde, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.