In der politischen Landschaft ist zunehmend zu beobachten, dass Politiker strafrechtliche Maßnahmen gegen Bürger ergreifen, die lediglich Kritik an ihrem politischen Handeln üben. So hat nicht nur die Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann bereits zahlreiche Bürger wegen ihrer Äußerungen angezeigt, sondern auch andere politische Akteure bedienen sich zunehmend dieser Mittel, um gegen angebliche Beleidigungen vorzugehen. Ein aktueller Fall betrifft den Politiker Janosch Dahmen (Die Grünen), der einen Mandanten von HAINTZ legal wegen mutmaßlicher Beleidigung angezeigt hat.
Sachverhalt
Im konkreten Fall wurde dem Mandanten zur Last gelegt, auf der Plattform 𝕏 unter einen Tweet von Herrn Dahmen einen Kommentar verfasst zu haben, der als beleidigend eingestuft wurde.
Der fragliche Kommentar lautete:
„Ich denke das, was sich da einige Neo-Faschistoide wie @janoschdahmen da rausgenommen haben, war geschmackloser.“
In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB gegen den Mandanten ein.
Strafbefehlsverfahren und Einspruch
Nach Eingang einer Stellungnahme seitens der Verteidigung bot die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren gegen eine Geldauflage in Höhe von 300 Euro nach § 153a StPO einzustellen. Da der Mandant dieses Angebot ablehnte, beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls. Das zuständige Gericht erließ daraufhin einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 1.200 Euro. Gegen diesen Strafbefehl legte die Verteidigung Einspruch ein, was zu einer erneuten gerichtlichen Prüfung des Falls führte.
Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO
Nach einer weiteren Bearbeitungszeit von etwa zwei Monaten setzte sich das Gericht erneut mit der Angelegenheit auseinander. Der zuständige Richter kontaktierte die Verteidigung telefonisch und teilte mit, dass er im Wesentlichen die Argumentation unserer Stellungnahme teile und deswegen beabsichtige, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO einzustellen. Diese Vorschrift erlaubt eine Verfahrenseinstellung bei geringer Schuld, sofern das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gering ist. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits zugestimmt, und auch der Mandant stimmte der Einstellung des Verfahrens zu.
Ein wesentlicher Vorteil der Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO war, dass die Staatskasse die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich der Anwaltskosten des Mandanten, übernahm.
Voreilige Strafbefehle: Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung im Strafverfahren
Dieser Fall verdeutlicht erneut, dass Strafbefehle in einigen Fällen voreilig erlassen werden, ohne dass eine ausreichende Prüfung der Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens erfolgt ist. In Fällen wie diesem hätte das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls von vornherein ablehnen können. Die Entscheidung zur Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO stellt somit eine angemessene Korrektur des Verfahrensverlaufs dar und zeigt die Notwendigkeit einer sorgfältigen juristischen Prüfung auf beiden Seiten.