automatisierte Massenabmahnungen
Das Geschäftsmodell von Strack-Zimmermann funktioniert(e) wie folgt: Die “So Done UG”, deren Geschäftsführer ihr Rechtsanwalt Alexander Brockmeier ist, sucht(e) potenziell strafbare Äußerungen auf X heraus und übermittelt(e) diese dann in regelmäßigen Abständen an die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen in Köln.
(Handelsregisterauszug Amtsgericht Steinfurt, abgerufen am 25.06.2024)
Im nachfolgenden Screenshot wurden die Posts mit der Nummerierung 1792 – 2039 übermittelt. Mit Unterschrift vom 27. April 2023 stellte Strack-Zimmermann im konkreten Fall Strafantrag und erstattete Strafanzeige. Nach den uns vorliegenden Informationen ist das Geschäftsmodell langsam, aber sicher zum Erliegen gekommen. Dennoch wurden bislang tausende Anzeigen erstattet.
„Zuständigkeit” des AG Rheine aufgrund zu niedriger Streitwerte
Wie wir schon berichtet haben, dürfte der Streitwert für ähnliche Abmahnsachverhalte allein für die Unterlassung häufig zwischen 10.000 Euro und 15.000 Euro liegen, zumindest aber bei 5.000 Euro, dem zivilrechtlichen Regelstreitwert. Hierauf hat nun auch das Amtsgericht Hamburg-Mitte im Rahmen einer durch den Verfasser eingereichten negativen Feststellungsklage mit Beschluss hingewiesen und insoweit eine Verweisung an das Landgericht Hamburg angeregt.
„Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dürfte nicht gegeben sein. Die Zuständigkeit des Gerichts für das Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich nach der Zuständigkeit der Hauptsache, da für das PKH-Verfahren nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Prozessgericht zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichts dürfte hier nach § 71 Abs. 1 GVG bei dem Landgericht liegen. Denn der Streitwert der negativen Feststellungsklage, für die die Antragstellerin Prozesskostenhilfe begehrt, dürfte mit (mindestens) 5.600 € zu beziffern sein. Der Wert der negativen Feststellungsklage ist im Allgemeinen mit dem Wert einer kontradiktorisch gegenteiligen Leistungsklage identisch. Für den Antrag zu Ziff. 1 des Klageentwurfs dürfte vorliegend ein Streitwert von 5.000 € anzusetzen sein.
Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2024, Az. 31b C 274/24
Der Wert eines Unterlassungsanspruchs im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Presse oder anderen Medien bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Bedeutung und Schwere des behaupteten Eingriffs und ist im Regelfall im Bereich mit 5.000 € bis 15.000 € zu bemessen (etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 02.06.2023 – 16 W 27/23, GRUR-RS 2023, 21283). Danach ist selbst bei vorsichtiger Schätzung ein Streitwert von 5.000 € anzusetzen. Hinzusetzen ist der im Wege objektiver Klagehäufung geltend zu machende Antrag zu 2. des Klageentwurfs mit 600 €.
Die Antragstellerin möge binnen zwei Wochen mitteilen, ob die formlose Abgabe an das Landgericht bzw. die Verweisung des PKH-Verfahrens analog § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt wird.”
Das Amtsgericht Rheine nimmt aber weiter einen für die Europa-Abgeordnete der FDP sehr günstigen, da relativ risikolosen Streitwert von nur 1.000 Euro an. Nach mehreren rechtlichen Eingaben ließ sich eine Rheiner Amtsrichterin sogar dazu herab zu begründen, weshalb dem so sei. Strack-Zimmermann wolle „den Ball flach halten”, siehe hierzu den nachfolgenden Beschluss.
„Unbedeutende Unterlassungsbegehren” von Strack-Zimmermann
Das Amtsgericht Rheine begründete seine Annahme eines äußerst geringen Unterlassungsstreitwerts vornehmlich mit der „geringen Bedeutung der Sache”.
„Da die Klägerin vorliegend den Streitwert für ihr Unterlassungsbegehren selber mit 1.000 € angegeben hat, hat sich das Gericht vornehmlich daran orientiert. Denn daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin die Schwere der Verletzung nicht derart hoch eingeschätzt hat. Vielmehr ist es so, dass die Klägerin beim Amtsgericht Rheine eine Vielzahl von Unterlassungsklagen eingereicht hat, wobei sie jeweils den Streitwert mit 1.000 Euro bewertet hat, unabhängig von der Schwere der jeweiligen Beleidiger im Netz ausfindig zu machen, um ihnen klar zu machen, dass sie derartige Beleidigungen nicht hinnimmt, sondern rechtlich dagegen vorgehen wird.
Beschluss AG Rheine vom 11.04.2024, Az. 14 C 217/23
Diesbezüglich hat sie bereits im Jahre 2022 eine Firma mit der Identifizierung der gegen sie gerichteten Beleidigungen im Internet beauftragt. Der Klägerin geht es daher vornehmlich nicht um die Besorgnis der Wiederholung jedes einzelnen Täters im Netz, sondern allgemein darum, dass derartige Beleidigungen im Netz ein Ende nehmen. Aus diesem Grunde soll auch nicht jeder Beklagter mit einem hohen Streitwert und entsprechenden Folgekosten überzogen werden, sondern der Ball flach gehalten, aber dennoch ein effektiver Rechtsschutz erzielt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein erhebliche Abweichung vom Regelstreitwert auf 1.000 €.
Für eine Abweichung vom Regelstreitwert nach unten spricht außerdem der Umstand, dass es es sich bei der Äußerung des Beklagten um eine einmalige Beleidigung der Klägerin auf Twitter gehandelt und somit die Wiederholungsgefahr sehr gering ist.”
Diese Begründung ist rechtlich kaum haltbar.
Geldentschädigungen ohne tragfähige Begründung
Nun verhält es sich bei den Strack-Zimmermann-Klagen so, dass der FDP-Politikerin auch regelmäßig Geldentschädigungen (Schmerzensgelder) im Bereich von 500-1000 Euro zugesprochen werden (häufig exakt 600,00 Euro, was die Berufungsgrenze ist und offenkundig eine Berufung/Überprüfung der Entscheidung verhindern soll).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich macht, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.
Gemessen daran ist eine Geldentschädigung bei den tatsächlichen und vermeintlichen Beleidigungen zulasten von Strack-Zimmermann nicht angezeigt – dies schon deshalb, weil die Posts in aller Regel nur eine sehr geringe mediale Reichweite haben.
Es ist nun doch außerordentlich widersprüchlich, wenn Strack-Zimmermann mit einem günstigen Unterlassungsstreitwert von 1.000 Euro klagt, weil sie „den Ball flach halten will” und sie „die Schwere der Rechtsverletzungen nicht hoch einschätzt”, ihr aber im Gegenzug dann regelmäßig die beantragten Geldentschädigungen durch das Amtsgericht Rheine zugesprochen werden. Dies ist widersprüchlich, rechtsfehlerhaft und willkürlich.
Willkürliche Annahme der örtlichen Zuständigkeit
Willkürlich ist auch die Annahme der örtlichen Zuständigkeit durch das Amtsgericht Rheine. Der Verfasser selbst hat wegen einer gegen ihn gerichteten strafbaren Formalbeleidigung (Schimpfwort) eine Unterlassungsklage (verbunden mit dem Antrag auf Zusprache einer Geldentschädigung) am Amtsgericht Rheine gegen eine Nutzerin aus dem linksextremistischen Spektrum erhoben.
Wie in den von Strack-Zimmermann angestrengten Fällen wohnen weder der Verfasser noch die linksextreme Beklagte im Gerichtsbezirk des AG Rheine. Das AG Rheine wies hier darauf hin, dass es sich für nicht zuständig hält, und verwies die Sache nun an das nach seiner Ansicht zuständige Amtsgericht des (vermeintlichen, dazu sogleich) Wohnsitzes.
Es ist schon sehr seltsam, dass sich das Amtsgericht Rheine für Klagen einer Klägerin aus Düsseldorf (mit Bundestagsmandat in Berlin) für zuständig hält und für Klagen anderer Personen bei vergleichbaren Sachverhalten nicht.
Das Gericht begründet seine Zuständigkeit damit, dass die „So Done UG” (also die Gesellschaft des Rechtsanwalts Brockmeier, die für Strack-Zimmermann die Beleidigungen im Internet sucht) in Rheine sitzt. Mit solch einer Begründung kann man mit einer Firmengründung, noch dazu durch einen Rechtsanwalt, ohne jede (relvante) Haftung praktisch an jedem beliebigen Ort eine gerichtliche Zuständigkeit begründen. Auch dies ist willkürlich und wird auch berufsrechtlich zu überprüfen sein.
PS: Im obigen Fall des Verfasser hat die Beklagte ihren Wohnsitz gerade nicht in dem Bezirk des Amtsgerichts, an das der Fall verwiesen wurde. Aber das nur nebenbei.
5 Antworten
Danke für Ihre unermüdliche Arbeit! Ich kann das sagen, da ich auch von der Praxis des Herrn Brockmeier betroffen bin. In meinem Galle allerdings die Frau Brandner der FDP.
R. Leopold
Ich bin auch von einer Klage von Frau StraZi betroffen, allerdings ist das Urteil schon rechtskräftig. Ich freue mich natürlich über jeden Puzzelstein, der diese meiner Meinung nach unsäglichen Klagen der Dame und ihrer Zuarbeiter win Stück weiter verunmöglicht. Mich würde aber vor allem interessieren,ob die zahlreichen Rechtsfehler, die diese ganzen Klagen beinhalten auch Auswirkungen auf bereits rechtskräftig Urteile haben kann.
Nein, für einen Wiedereinsetzungsantrag reicht das eigentlich nicht. Rechtskraft heißt Rechtskraft.
Erstaunlich, dass der ins Auge stechende FDP-Hintergrund des So-Done-Komplexes bislang so wenig thematisiert wird, vgl. https://haintz.media/artikel/recht/massenabmahnungen-steuerberater-weist-berliner-steuerfahndung-auf-moegliche-steuerhinterziehung-von-strack-zimmermann-hin/#comment-130
Ausgerechnet die FDP-Funktionäre Alexander Brockmeier (Ex-MdL) und Franziska Brandmann (JuLi-Bundesvorsitzende) entwickeln also 2022/2023 offenbar in enger Kooperation mit der verteidigungspolitisch aktiven Europa-Spitzenkandidatin der FDP sozusagen einen „gewerblichen Fahndungs-, Abmahn- und Klage-Business“ zur „Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet“?
Franziska Brandmann pausiert ihre Promotion in Oxford über „wehrhafte Demokratie“ (FDP) bzw. „das Verhältnis zwischen streitbarer Demokratie und rechtsextremen Parteien“ (Wikipedia), „weil sie ein Unternehmen gegründet hat“ (Wikipedia)? (Gemeint ist offenbar ihr nachträglicher Einstieg als Gesellschafterin bei der So Done UG.)
https://de.wikipedia.org/wiki/Franziska_Brandmann
https://www.fdp.de/person/franziska-brandmann
https://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_Brockmeier
https://www.zeit.de/arbeit/2023-11/studienabbruch-franziska-brandmann-uni-podcast
Das wirft jenseits der rechtlichen Würdigung der Einzelfälle einige erhebliche Fragen auf:
Warum haben die Akteure offenbar nicht nur keine Angst, der FDP mit solcherlei Aktivität zu schaden, sondern es scheint auch den FDP-Bundesvorstand, dem Strack-Zimmermann und Brandmann als Beisitzer angehören, nicht zu stören?
Ist die So Done UG wirklich nur ein „idealistisches Startup eines geschäftstüchtigen ehemaligen jungliberalen FDP-Abgeordneten (und ehemaligen Sprechers der FDP-Landtagsfraktion für Datenschutz) mit ein paar Parteifreunden aus jungliberalen Seilschaften“?
Warum will eine seit Jahren den rauen Politbetrieb gewohnte und als „streitbar“ bekannte Spitzenpolitikerin, die selbst kräftig austeilen kann (Ravensburg) und sich bewusst ist, dass sie mit ihren Äußerungen heftige Emotionen schürt (selbstironische EP-Wahlwerbung jüngst: „Die Alte nervt, aber so richtig. Und die Richtigen.“), jetzt plötzlich massenhaft Anzeigen erstatten und „wehleidig“ Schmerzensgeld wegen niveauloser Beleidigungen auf Twitter erstreiten?
Schmähende Äußerungen über Personen des öffentlichen Lebens gibt es bekanntlich seit der Antike, seit den 90er-Jahren auch im Internet, im Bundestag schon etwas länger. Schmähungen als Ausdruck von Verachtung oder Ärger über eine Person mögen strafrechtlich eine Beleidigung sein, sind aber wohl in den meisten Fällen etwas völlig anderes als eine Folge von „Hass“ („Hasskriminalität“). https://de.wikipedia.org/wiki/Hasskriminalität#Hasskriminalität_im_deutschen_Rechtssystem
Gibt es überhaupt Menschen, die Frau Strack-Zimmermann tatsächlich „hassen“ (und nicht nur geringschätzen oder sich über sie ärgern) und sie in Folge beleidigen? Und aus welchem Grund, wo sind politisch die Angezeigten einzuordnen? Ist Strack-Zimmermann wirklich ein „Hassobjekt von Rechtsextremen“?
Sofern die „So Done UG“ die Beleidigungslisten erstellt, operiert sie damit also überhaupt überwiegend im Bereich ihres Geschäftszwecks („Bekämpfung von Hasskriminalität“)?
Muss man zur Ahndung von Beleidigungen eine (nicht gemeinnützige) Kapitalgesellschaft (So Done UG) gründen, und dazu noch eine (nicht gemeinnützige) Anwaltskanzlei als weitere gewerbliche Kapitalgesellschaft (So Done legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)? Geht es dabei vor allem um die Haftungsreduktion?
Warum betreibt Alexander Brockmeier seine anwaltlichen Tätigkeiten in Sachen „So Done“ nicht über die bereits bestehende Sozietät „Brockmeier, Faulhaber, Rudolph Partnergesellschaft“? Ist der Sozietät die So-Done-Tätigkeit nicht seriös genug oder rechtlich zu heikel?
Könnte es sein, dass die inzwischen offenbar mehr als 1.800 „Cybercrime“-Strafanzeigen, Abmahnungen und Klagen vielleicht nur ein Vorwand sind, um aus anderem Grund an irgendwelche Daten und Erkenntnisse zu gelangen, z. B. an die Namen und Anschriften der Antragsgegner, egal, wie die Fälle ausgehen?
Dient das So-Done-Projekt möglicherweise jenseits der bekannt gewordenen Fälle insgeheim auf einer anderen Ebene noch ganz anderen Zwecken?
Man könnte an „Mitgestaltung der Kriminalstatistik“ denken, an das Projekt „Gegneranalyse“, an Erfahrungen und Erkenntnisse aus Identifikation von „Hassgruppen“ und ins Visier genommenen Kreisen, Reaktionen der Beklagten, Methodik-Tests, automatisierte Analyseverfahren incl. Trigram etc., Erkennen von Vernetzungen und Zusammenhängen, Harvesting von Social-Media-Plattformen etc.
Solcherlei Erkenntnisse zu „wissenschaftlichen Papers“ kondensiert könnten z. B. auch für Justizminister Buschmann (FDP) und Digitalminister Wissing (FDP) sowie mancherlei Akteure aus dem Sicherheitsbereich höchst interessant sein. https://de.wikipedia.org/wiki/Strack-Zimmermann#Mitgliedschaften
https://www.semanticscholar.org/author/Marcel-Schliebs/123092314
Hängt der So-Done-Komplex eng mit der Ampel- bzw. FDP-Politik zusammen? Wir erinnern uns:
„Buschmanns Vorhaben, Pöbler im Netz besser identifizieren und strafrechtlich verfolgen zu lassen, ist ins Schlingern geraten, wenn nicht sogar vom Scheitern bedroht. (…)
Weil Bedrohungen im Netz sich häufen, weil Anzeigen oft ins Leere laufen und Verfahren sich über Jahre hinziehen, will der Bundesjustizminister private Auskunftsrechte stärken. Betroffene von Drohungen und digitalem Hass sollen die Betreiber von Internetplattformen und Messengerdiensten künftig veranlassen können, “Auskunft über die Identität von Verfassern von rechtsverletzenden Äußerungen” zu geben. So steht es in den Eckpunkten zum “Gesetz gegen digitale Gewalt”, die Buschmann im April 2023 präsentierte. (…) Für Buschmanns “Gesetz gegen digitale Gewalt” heißt das: Der geplante private Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten in Deutschland hat im Europarecht keinen Bestand. (…)
Und noch an weiteren Punkten wurde Buschmanns Vorhaben zurückgeworfen. Sein Konzept sieht auch vor, die “rechtswidrige Verletzung absoluter Rechte” im Netz zügiger zu verfolgen. Gemeint ist beispielsweise die Schädigung von Restaurants durch “wahrheitswidrige Nutzerkommentare”. Schon 2023 sorgte das für Wirbel. Ausgerechnet ein Liberaler wolle die Meinungsfreiheit beschränken und kritische Kommentare im Netz unterdrücken, schimpften Kritiker.“
https://www.sueddeutsche.de/politik/buschmann-gesetz-digitale-gewalt-1.6773237
Geht es hier also möglicherweise um ein verdecktes „public-private partnership“? Oder um ein bewusst parteinahes Unternehmen als „Labor“ für Erkenntnisse rund um „Hassrede“ und „Zensur“?
Noch einmal an die Tätigkeit eines der drei Gesellschafter erinnert, der ebenfalls gerade in Oxford promoviert:
„Marcel Schliebs is a DPhil student in Social Data Science and Researcher on the Programme on Democracy & Technology at the Oxford Internet Institute. His research is located at the intersection of political science, statistics, and data science, and focuses on studying on the impact of authoritarian state-backed information operations on democratic societies. Besides his academic role, he advises Western governments on counter-disinformation, and previously served at NATO Headquarters’ Arms Control and Weapons of Mass Destruction Non-Proliferation Centre.
(…) To close this gap, my DPhil research applies a mix of data science methodologies, including causal inference, natural language processing, network analysis and factorial experiments, to study the impact of authoritarian information operations on foreign audiences in liberal democracies. The results will provide timeline insights and help policy makers make informed choices in the delicate balancing act between upholding the democratic freedom of expression and protecting democracies from malign foreign interference.“
https://www.chinacentre.ox.ac.uk/people/marcel-schliebs
Vgl. auch https://www.semanticscholar.org/author/Marcel-Schliebs/123092314
Marcel Schliebs gibt an, für ein Studienprojekt 315.000 Artikel des SPIEGEL heruntergeladen und „mit einem selbst programmierten Algorithmus“ untersucht zu haben, „wie positiv oder negativ Artikel von 1947 bis 2017 über das Thema Migration berichten“: https://www.zu.de/unileben/pioneer-of-the-month/schliebs-marcel.php
Im Februar referierte Marcel Schliebs über „Measuring the Impact of De-Amplification of Russian Government Propaganda on Twitter“. https://www.zu.de/veranstaltungen/2024/2024-02-23-vortrag-marcel-schliebs.php
De-Amplification meint in der Regel einen verborgen eingreifenden Filter- bzw. Zensurprozess z. B. durch Sperre oder Verbergen von Tweets oder Reichweitenbegrenzung, auch als „shadow banning“ bekannt. Um den Erfolg (impact) einer solchen Schattenzensur beurteilen zu können, muss man das Vorhandensein, die Wirkungsweise und weiteres kennen bzw. messen können.
Welcher Zusammenhang könnte zwischen diesem Vortrag und der Tatsache bestehen, dass der Referent Miteigentümer eines Unternehmens ist, das mit Gewinnerzielungsabsicht offenbar im Web systematisch nach Beleidigungen und „Hasskriminalität“ sucht?
Noch mal zur Erinnerung:
FDP (2019): „FDP-Chef Christian Lindner twitterte, Kramp-Karrenbauer erwäge „die Regulierung von Meinungsäußerungen vor Wahlen“, er könne das „kaum glauben“. Für Marco Buschmann zeigen die Äußerungen von Kramp-Karrenbauer, wie wichtig es ist, Freiheit auch im Netz zu schützen. Die FDP fordert eine Grundgesetzänderung, um ein starkes Zeichen gegen Zensur und Überwachung im Internet zu setzen.“
https://www.fdp.de/fdp-will-zeichen-gegen-zensur-und-ueberwachung-im-internet-setzen
FDP (2024): „Bundestag stimmt für die Umsetzung des Digital Services Act (…) Digitalminister Volker Wissing (FDP) betonte, es sei „allerhöchste Zeit“ etwas gegen die zunehmende Desinformation und Hassrede zu tun – auch mit Blick auf die Wahlen in diesem und im kommenden Jahr. Das Netz dürfe nicht „Demokratie- und Menschenfeinden überlassen“ werden, jeder Bürger müsse sich online sicher und frei bewegen können – dafür sorgten der DSA und das DDG.“
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw12-de-digitale-dienste-994508
Ist die So Done UG also so etwas wie ein „Vorfeldunternehmen“ der Ampel- und FDP-Digitalpolitik, dient das alles möglicherweise ähnlichen Zwecken wie die rot-grüne „Anzeigeritis“, gibt es da vielleicht sogar eine „innerhalb der Ampel vereinbarte Strafanzeigen-Quote“ …? Vgl. https://www.achgut.com/artikel/abmahnungen_die_dubiose_geschaeftemacherei_der_abgeordneten_strack_zimmerma
Oder ist das ganze eine Feldstudie für die Promotionen von Brandmann und Schliebs, die beide im April 2023 als Gesellschafter mit eingestiegen sind?
Abschließend noch einmal FDP: Bei der „SO DONE legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ arbeitet nach eigenem Bekunden seit diesem Jahr auch Michael den Hartog als „Executive Assistant“, offenbar Jurastudent – und aufstrebender Funktionär der Jungen Liberalen: https://de.linkedin.com/in/michael-den-hartog-1a8214207
Fragen über Fragen. Sicher scheint jedoch:
„Alle Liberalen sind liberal. Aber manche sind liberaler.“