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Strack-Zimmermann im Geldregen
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Massenabmahnungen von Strack-Zimmermann: Amtsgericht Rheine verwickelt sich in rechtliche Widersprüche

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Wir haben bereits mehrfach darüber berichtet, dass Marie-Agnes Strack-Zimmermann aus tatsächlichen und vielfach auch vermeintlichen Beleidigungen ein lukratives Geschäftsmodell entwickelt hat. Das ist nur möglich, weil ihr die Staatsanwaltschaft Köln zuarbeitet und das Amtsgericht Rheine das Recht - vorsichtig formuliert - falsch anwendet.
Zusammengefasst

automatisierte Massenabmahnungen

Das Geschäftsmodell von Strack-Zimmermann funktioniert(e) wie folgt: Die “So Done UG”, deren Geschäftsführer ihr Rechtsanwalt Alexander Brockmeier ist, sucht(e) potenziell strafbare Äußerungen auf X heraus und übermittelt(e) diese dann in regelmäßigen Abständen an die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen in Köln.

(Handelsregisterauszug Amtsgericht Steinfurt, abgerufen am 25.06.2024)


Im nachfolgenden Screenshot wurden die Posts mit der Nummerierung 1792 – 2039 übermittelt. Mit Unterschrift vom 27. April 2023 stellte Strack-Zimmermann im konkreten Fall Strafantrag und erstattete Strafanzeige. Nach den uns vorliegenden Informationen ist das Geschäftsmodell langsam, aber sicher zum Erliegen gekommen. Dennoch wurden bislang tausende Anzeigen erstattet.

„Zuständigkeit” des AG Rheine aufgrund zu niedriger Streitwerte

Wie wir schon berichtet haben, dürfte der Streitwert für ähnliche Abmahnsachverhalte allein für die Unterlassung häufig zwischen 10.000 Euro und 15.000 Euro liegen, zumindest aber bei 5.000 Euro, dem zivilrechtlichen Regelstreitwert. Hierauf hat nun auch das Amtsgericht Hamburg-Mitte im Rahmen einer durch den Verfasser eingereichten negativen Feststellungsklage mit Beschluss hingewiesen und insoweit eine Verweisung an das Landgericht Hamburg angeregt.

„Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dürfte nicht gegeben sein. Die Zuständigkeit des Gerichts für das Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich nach der Zuständigkeit der Hauptsache, da für das PKH-Verfahren nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Prozessgericht zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichts dürfte hier nach § 71 Abs. 1 GVG bei dem Landgericht liegen. Denn der Streitwert der negativen Feststellungsklage, für die die Antragstellerin Prozesskostenhilfe begehrt, dürfte mit (mindestens) 5.600 € zu beziffern sein. Der Wert der negativen Feststellungsklage ist im Allgemeinen mit dem Wert einer kontradiktorisch gegenteiligen Leistungsklage identisch. Für den Antrag zu Ziff. 1 des Klageentwurfs dürfte vorliegend ein Streitwert von 5.000 € anzusetzen sein.

Der Wert eines Unterlassungsanspruchs im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Presse oder anderen Medien bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Bedeutung und Schwere des behaupteten Eingriffs und ist im Regelfall im Bereich mit 5.000 € bis 15.000 € zu bemessen (etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 02.06.2023 – 16 W 27/23, GRUR-RS 2023, 21283). Danach ist selbst bei vorsichtiger Schätzung ein Streitwert von 5.000 € anzusetzen. Hinzusetzen ist der im Wege objektiver Klagehäufung geltend zu machende Antrag zu 2. des Klageentwurfs mit 600 €.

Die Antragstellerin möge binnen zwei Wochen mitteilen, ob die formlose Abgabe an das Landgericht bzw. die Verweisung des PKH-Verfahrens analog § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt wird.”

Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2024, Az. 31b C 274/24

Das Amtsgericht Rheine nimmt aber weiter einen für die Europa-Abgeordnete der FDP sehr günstigen, da relativ risikolosen Streitwert von nur 1.000 Euro an. Nach mehreren rechtlichen Eingaben ließ sich eine Rheiner Amtsrichterin sogar dazu herab zu begründen, weshalb dem so sei. Strack-Zimmermann wolle „den Ball flach halten”, siehe hierzu den nachfolgenden Beschluss.

„Unbedeutende Unterlassungsbegehren” von Strack-Zimmermann

Das Amtsgericht Rheine begründete seine Annahme eines äußerst geringen Unterlassungsstreitwerts vornehmlich mit der „geringen Bedeutung der Sache”.

„Da die Klägerin vorliegend den Streitwert für ihr Unterlassungsbegehren selber mit 1.000 € angegeben hat, hat sich das Gericht vornehmlich daran orientiert. Denn daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin die Schwere der Verletzung nicht derart hoch eingeschätzt hat. Vielmehr ist es so, dass die Klägerin beim Amtsgericht Rheine eine Vielzahl von Unterlassungsklagen eingereicht hat, wobei sie jeweils den Streitwert mit 1.000 Euro bewertet hat, unabhängig von der Schwere der jeweiligen Beleidiger im Netz ausfindig zu machen, um ihnen klar zu machen, dass sie derartige Beleidigungen nicht hinnimmt, sondern rechtlich dagegen vorgehen wird.

Diesbezüglich hat sie bereits im Jahre 2022 eine Firma mit der Identifizierung der gegen sie gerichteten Beleidigungen im Internet beauftragt. Der Klägerin geht es daher vornehmlich nicht um die Besorgnis der Wiederholung jedes einzelnen Täters im Netz, sondern allgemein darum, dass derartige Beleidigungen im Netz ein Ende nehmen. Aus diesem Grunde soll auch nicht jeder Beklagter mit einem hohen Streitwert und entsprechenden Folgekosten überzogen werden, sondern der Ball flach gehalten, aber dennoch ein effektiver Rechtsschutz erzielt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein erhebliche Abweichung vom Regelstreitwert auf 1.000 €.

Für eine Abweichung vom Regelstreitwert nach unten spricht außerdem der Umstand, dass es es sich bei der Äußerung des Beklagten um eine einmalige Beleidigung der Klägerin auf Twitter gehandelt und somit die Wiederholungsgefahr sehr gering ist.”

Beschluss AG Rheine vom 11.04.2024, Az. 14 C 217/23

Diese Begründung ist rechtlich kaum haltbar.

Geldentschädigungen ohne tragfähige Begründung

Nun verhält es sich bei den Strack-Zimmermann-Klagen so, dass der FDP-Politikerin auch regelmäßig Geldentschädigungen (Schmerzensgelder) im Bereich von 500-1000 Euro zugesprochen werden (häufig exakt 600,00 Euro, was die Berufungsgrenze ist und offenkundig eine Berufung/Überprüfung der Entscheidung verhindern soll).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich macht, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.

Gemessen daran ist eine Geldentschädigung bei den tatsächlichen und vermeintlichen Beleidigungen zulasten von Strack-Zimmermann nicht angezeigt – dies schon deshalb, weil die Posts in aller Regel nur eine sehr geringe mediale Reichweite haben.

Es ist nun doch außerordentlich widersprüchlich, wenn Strack-Zimmermann mit einem günstigen Unterlassungsstreitwert von 1.000 Euro klagt, weil sie „den Ball flach halten will” und sie „die Schwere der Rechtsverletzungen nicht hoch einschätzt”, ihr aber im Gegenzug dann regelmäßig die beantragten Geldentschädigungen durch das Amtsgericht Rheine zugesprochen werden. Dies ist widersprüchlich, rechtsfehlerhaft und willkürlich.

Willkürliche Annahme der örtlichen Zuständigkeit

Willkürlich ist auch die Annahme der örtlichen Zuständigkeit durch das Amtsgericht Rheine. Der Verfasser selbst hat wegen einer gegen ihn gerichteten strafbaren Formalbeleidigung (Schimpfwort) eine Unterlassungsklage (verbunden mit dem Antrag auf Zusprache einer Geldentschädigung) am Amtsgericht Rheine gegen eine Nutzerin aus dem linksextremistischen Spektrum erhoben.

Wie in den von Strack-Zimmermann angestrengten Fällen wohnen weder der Verfasser noch die linksextreme Beklagte im Gerichtsbezirk des AG Rheine. Das AG Rheine wies hier darauf hin, dass es sich für nicht zuständig hält, und verwies die Sache nun an das nach seiner Ansicht zuständige Amtsgericht des (vermeintlichen, dazu sogleich) Wohnsitzes.

Es ist schon sehr seltsam, dass sich das Amtsgericht Rheine für Klagen einer Klägerin aus Düsseldorf (mit Bundestagsmandat in Berlin) für zuständig hält und für Klagen anderer Personen bei vergleichbaren Sachverhalten nicht.
Das Gericht begründet seine Zuständigkeit damit, dass die „So Done UG” (also die Gesellschaft des Rechtsanwalts Brockmeier, die für Strack-Zimmermann die Beleidigungen im Internet sucht) in Rheine sitzt. Mit solch einer Begründung kann man mit einer Firmengründung, noch dazu durch einen Rechtsanwalt, ohne jede (relvante) Haftung praktisch an jedem beliebigen Ort eine gerichtliche Zuständigkeit begründen. Auch dies ist willkürlich und wird auch berufsrechtlich zu überprüfen sein.

PS: Im obigen Fall des Verfasser hat die Beklagte ihren Wohnsitz gerade nicht in dem Bezirk des Amtsgerichts, an das der Fall verwiesen wurde. Aber das nur nebenbei.

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

3 Antworten

  1. Danke für Ihre unermüdliche Arbeit! Ich kann das sagen, da ich auch von der Praxis des Herrn Brockmeier betroffen bin. In meinem Galle allerdings die Frau Brandner der FDP.
    R. Leopold

  2. Ich bin auch von einer Klage von Frau StraZi betroffen, allerdings ist das Urteil schon rechtskräftig. Ich freue mich natürlich über jeden Puzzelstein, der diese meiner Meinung nach unsäglichen Klagen der Dame und ihrer Zuarbeiter win Stück weiter verunmöglicht. Mich würde aber vor allem interessieren,ob die zahlreichen Rechtsfehler, die diese ganzen Klagen beinhalten auch Auswirkungen auf bereits rechtskräftig Urteile haben kann.

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