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Markus Söder am 29.1.2019 in Berlin
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Majestätsbeleidigung? Söder als „Verbrecher“ bezeichnet, Strafverfahren eingestellt.

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Nachdem ein Mandant von Haintz.legal Herrn Markus Söder "beleidigt" haben soll, hat die Staatsanwaltschaft trotz fehlender Anzeige des "Beleidigten", ein Strafermittlungsverfahren eingeleitet.
Zusammengefasst

Zuerst erschienen auf Haintz.legal

Haintz.legal am 13.03.24

Unser Mandant hatte bei X (vormals Twitter) den bayerischen Ministerpräsident Herrn Dr. Markus Söder als „Verbrecher“ bezeichnet. Obwohl Herr Söder kein Interesse an der Strafverfolgung hatte, da er keinen Strafantrag gestellt und auch auf die mehrmalige Nachfrage der Polizei keinerlei Reaktion zeigte, hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten eingeleitet. Nach einer Stellungnahme durch meine Kollegin Dannenmaier wurde das Verfahren nun von der Staatsanwaltschaft nach § 170 (2) StPO eingestellt.   

Dies zeigt wieder einmal, dass die Staatsanwaltschaften offensichtlich zu voreilig Ermittlungsverfahren gegen unliebsame Meinungen einleiten und dass es sich lohnt, schon im Ermittlungsverfahren tätig zu werden, damit es schon gar nicht zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht kommt. 

Vorbild: Marie-Agnes Strack-Zimmermann?

Im Gegensatz zu Marie-Agnes Strack-Zimmermann hat der bayerische Ministerpräsident offenbar besseres zu tun, als sich hauptberuflich um Kommentare in Social Media zu kümmern. Dies ist durchaus positiv zu würdigen. Früher war es ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass Politiker mehr einstecken müssen, als Normalbürger. Dieser Grundsatz wird von vielen übereifrigen Staatsanwaltschaften im Moment ins Gegenteil verkehrt. Die Staatsanwaltschaft hätte hier das besondere öffentliche Interesse annehmen können, da Söder nicht aktiv widersprochen hat. Allerdings ist § 188 Strafgesetzbuch (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) in der jetzigen Form noch relativ neu und für die Staatsanwaltschaft durchaus schwierig zu begründen. Zumal es sich meist um Kommentare mit einer äußerst geringen Reichweite handelt, welche wohl kaum das öffentliche Wirken eines Ministerpräsidenten erschweren werden.

Im obigen Fall wurde auch wegen einer möglichen Belohnung und Billigung von Straftaten ermittelt (§ 140 Strafgesetzbuch). Dieser Straftatbestand wäre meines Erachtens leichter zu begründen gewesen, aber erstaunlicherweise wurde auch dieser Vorwurf nicht weiter verfolgt. Den konkreten Vorwurf möchte ich hier nicht wiedergeben, da der Post tatsächlich – jedenfalls moralisch – zu weit ging.

Kein Freibrief zur Beschimpfung von Politikern

Ich möchte derartige Einstellungen auch nicht als Freibrief verstanden wissen, um Politiker wahllos zu beschimpfen. Bei inhaltlichen Auseinandersetzungen in der Sache ist auch heute noch relativ viel möglich. Was man schon daran sieht, dass sich noch kein Politiker getraut hat, mich für meine durchaus scharfe (aber legale) Kritik anzuzeigen oder abzumahnen. Der Zweck des obigen Beitrags ist vielmehr darzulegen, dass politisch abhängige Staatsanwaltschaften völlig übermotiviert Jagd auf Regierungskritiker machen. Hiergegen kann man sich in der Regel gut verteidigen, aber bitte nur mit anwaltlicher Vertretung.

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

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