Wer sich bezüglich der Coronamaßnahmen vergleichbar geäußert hat, wurde wegen Volksverhetzung verurteilt. Mit Recht hat das nichts zu tun.
Die Berliner Staatsanwältin Kaselow ist der Ansicht, dass ein Vergleich von Remigration im Jahr 2030 mit der Deportation (von Juden) 1941 keine Volksverhetzung darstellt. Das kann man so sehen.
Aber üblicherweise sind die politisch abhängigen Staatsanwaltschaften auf einem Auge blind. Die Argumentation beim Volksverhetzungstatbestand wird dem gewünschten Ergebnis angepasst: Gegen rechts wird angeklagt, gegen links wird nicht ermittelt.
Auf datajournal.org wurde ein imaginärer Vergleich zwischen der NSDAP und der AfD hergestellt. Unter anderem wurde dort die folgende Passage erwähnt, die als Verharmlosung der Verbrechen der Nazis, insbesondere ab 1941, gewertet werden kann, da sich die Deportationen ab 1941 weitestgehend auf Juden bezogen und somit eine Bezugnahme auf ein Verbrechen nach § 6 Absatz 1 Völkerstrafgesetzbuch (Völkermord) hergestellt wird. Diese Bezugnahme ist für eine Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 Variante 3 notwendig.

Strafanzeige
Nachfolgend veröffentlichen wir den Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft Berlin.
Staatsanwaltschaft sieht von Ermittlungen ab
Gegendarstellung an die Staatsanwaltschaft
Reaktion der Staatsanwaltschaft
Der Berliner Oberstaatsanwalt Hild teilte auf die Gegendarstellung hin mit, dass diese nicht geeignet ist, eine Abänderung des Einstellungsbescheides herbeizuführen.