Rechtsanwalt Brockmeier (SO DONE legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) hatte Strafanzeige gegen einen Mandanten von HAINTZ legal erstattet, weil dieser angeblich den Grünenpolitiker Konstantin von Notz auf 𝕏 als „Nazi“ bezeichnet haben soll.
Das Verfahren wurde nun gemäß »§ 170 Abs. 2 StPO« von der Staatsanwaltschaft eingestellt, da der Nachweis, dass der betreffende 𝕏-Account tatsächlich dem Beschuldigten gehört, nicht erbracht werden konnte. Die bei der Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse existiert laut den Ermittlungen nicht, sodass eine Identifikation der verantwortlichen Person nicht möglich war.
Darüber hinaus argumentierte die Verteidigung, dass die umstrittene Äußerung durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei. Anlass war eine Äußerung von Konstantin von Notz, der im Januar 2024 Demonstranten, die laut Berichten eine Fähre mit Bundeswirtschaftsminister Habeck betreten wollten, pauschal als „extrem Rechte u. Putin Fans“ bezeichnet hatte.
#Habeck in #Schüttelsiel steht für jeden Repräsentanten unseres demokratische Rechtsstaats. Der gewalttätige „Protest“ -mitinitiiert von extrem Rechten u. Putin Fans- kann sich morgen genau so gegen Söder/Merz oder wen auch immer richten. Das ist gar nicht so schwer zu verstehen.
— Konstantin v. Notz (@KonstantinNotz) January 5, 2024
Die Verteidigung verwies dabei auf das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte „Recht zum Gegenschlag“, das auch polemische Reaktionen auf zugespitzte politische Aussagen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit sieht.