Zum Zweck der Vorbereitung auf Krisen, beinhalten die möglichen Vereinbarungen zahllose Methoden der umfassenden Überwachung.
Dazu die folgende Sonderaussendung der GGI:
PM: #118 WHO-Pandemieverträge – Besorgniserregende Verhandlungen von internationaler Tragweite
Drei Jahre und drei Monate dauerte die durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgerufene COVID-19-Pandemie und der globale Gesundheitsnotstand. Mit Spannung wird die Weltgesundheitsversammlung Ende Mai in Genf erwartet, wo die 194 WHO-Mitgliedsstaaten zu zwei umstrittenen Pandemieverträgen zur Vorsorge und Reaktion auf globale Gesundheitsnotstände und Pandemien abstimmen sollten. Unterschriftsreife Verträge liegen jedoch nicht vor.
Die WHO begründet die Notwendigkeit für die Verträge mit realen zukünftigen, aber auch potentiellen Krisen. Heraufbeschworen werden die verschiedensten Bedrohungen durch Krankheitserreger, aber auch durch den Klimawandel. Die Ideologie, die diese WHO-Reformen antreibt und prägt, ist die Doktrin der Globalen Gesundheitssicherheit.
Die Verträge sind umfassend und einschneidend: WHO-Kompetenzerweiterungen, umfassende Vorgaben, Kontrollen, Schaffung von Test- und Produktionskapazitäten für u.a. Impfstoffe, weltweite Datensammlung, verpflichtender Datenaustausch über neue Datenbanken, Informationskontrollen etc. Die Verträge bilden auch die Basis für die Begründung einer lukrativen Pandemie-Industrie. Zu den Hauptprofiteuren zählen Pharmafirmen, IT-Firmen, die Medizin-Industrie und der Finanzsektor. Bei Ablehnung der Pandemie-Verträge befürchten Staaten Sanktionen.
Die alljährliche Weltgesundheitsversammlung steht an
WHO-Mitglieder aus 194 Staaten sowie Vertreter aus Liechtenstein und dem Vatikan-Staat treffen von 27. Mai bis 1. Juni 2024 zur 77. Weltgesundheitsversammlung (WHA) in Genf zusammen. Geht es nach dem Plan der WHO, sollen zwei „Pandemie-Verträge“ – einer davon vollkommen neu – behandelt und final abgestimmt werden:
- WHO-Pandemievertrag
Neuer internationaler Vertrag zur Pandemievorsorge und -reaktion. - Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)
Die Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 (IGV) sind der seit Jahrzehnten bestehende multilaterale Vertrag zur Regelung von globalen Gesundheitsnotständen. Sie sind ein völkerrechtlicher Vertrag mit Sonderstatus.
Beide Verträge sind von internationaler Tragweite und aufgrund einer Reihe an Punkten besorgniserregend. Unter dem Deckmantel “globale Gesundheitssicherheit” und neu eingeführter Schlagworte wie Verteilungsgerechtigkeit („Equity“), Solidarität, Transparenz und Verantwortung wird ein engmaschiges Netz an Vorgaben und Kontrollen gesponnen. Weltweite Überwachung, Datenerfassung und verpflichtender Datenaustausch sind zentrale Elemente. Dies alles mit dem Argument, die Welt müsse besser vorbereitet sein auf alle möglichen regionalen, globalen, temporären und auch potentiellen Krisen. Einige besonders problematische Aspekte betreffen die erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit jedes Einzelnen, Medizinrecht (insbesondere klinische Prüfverfahren und beschleunigte Arzneimittelzulassungen), die Achtung der Grund- und Menschenrechte, oder auch auf die tragenden Grundprinzipien unserer Verfassung.
Die beiden Verträge sind untrennbar verknüpft. Sie erweitern den internationalen Rechtsrahmen und auch die exekutiven, legislativen und administrativen Befugnisse des WHO-Generaldirektors entscheidend. Die Reformen werden dem WHO-Generaldirektor im Falle eines öffentlichen Gesundheitsnotstands von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern (PHEIC)) – und auch im Falle einer Pandemie – weitere Befugnisse erteilen wie beispielsweise
o die Festlegung von medizinischen und nicht-medizinischen Gegenmaßnahmen zur Bekämpfung eines globalen Gesundheitsnotstandes / einer Pandemie, einschließlich individueller medizinischer Behandlungen für jeden Menschen;
o Verfügung über umfangreiche Mittel zur Gesundheitsnotstands-, Pandemievorsorge- und -Pandemiereaktion;
o Veranlassung der raschen weltweiten Entwicklung, Herstellung, Verteilung und Verabreichung von experimentellen medizinischen „Prüfprodukten“ über ein Netz an öffentlich-privaten Partnerschaften (PPPs) und den WHO-Mitgliedsstaaten;
o Notfallzulassungen, die keine Untersuchungen mehr über Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneistoffen erfordern, sowie die Vorgabe von zu verabreichenden Produkten durch die sogenannten Notfall-Listungen („emergency use listing“);
o Veranlassung permanenter Überwachung von Mensch, Tier und Umwelt, und genomische Sequenzierungen; dies alles legitimiert unter dem neu definierten Ansatz „Eine Gesundheit“ („one-health-approach“); die zügige Weitergabe an Informationen über neue Pathogene (PABS System), sowie verpflichtenden internationalen Datenaustausch;
o Kompetenzen für gezieltes Informations-Management („infodemic management“);
Einigungen und finale Vertragsentwürfe sind ausständig
Zu beiden Verträgen gibt es zwei Wochen vor der anstehenden 77. Weltgesundheitsversammlung keine finalen Versionen.
o Status zum Entwurf des neuen WHO-Pandemievertrags
Laut Bericht scheiterten die kürzlichen Verhandlungen zur Festlegung des finalen Textes in der 9. Runde des befassten Zwischenstaatlichen Verhandlungsgremiums (Intergovernmental Negotiation Body (INB)). Streitpunkte bestehen unter anderem bezüglich Verteilungsgerechtigkeit von Pandemie-Produkten und Wissensaustausch. Länder des globalen Südens bestehen darauf, Lernerfahrungen der COVID-19 Pandemie zu integrieren und globale Solidarität umzusetzen. Die reichen Länder und ihre Big Pharma Partner hingegen zeigen erwartungsgemäß keine Bereitschaft, ihr Know-how und ihre Eigentumsrechte für Technologien und essentielle Pharmaprodukte, inklusive Vakzine, zu teilen. Eine verbindliche vertragliche Verpflichtung erwächst nämlich aus Artikel 19, wonach alle Mitgliedstaaten wirtschaftlich schwächere Länder zur Pandemievorsorge und -reaktion in vollem Umfang unterstützen müssen. Dies umfasst wissenschaftliche, technologische, rechtliche und auch finanzielle Unterstützung (z.B. für Know-how-Transfer, Etablierung von technischen Entwicklungs- und Produktionsanlagen, …).
Zwischen März und April 2024 wurden im Entwurf deutliche Änderungen bei der Haftungsregelung vorgenommen. Demnach soll, lt. Artikel 13 (6), ein “multilaterales System zum Managen von Vakzine- bzw. Arzneimittel-bezogener Kompensation und Haftung überlegt werden“. Diese Formulierung ist nichtssagend. Ein weiterer Artikel in 13 (6) zu “Nationalem Einkauf und Vertrieb” sieht vor, dass sich die Vertragsparteien (z.B. die Staaten) bemühen mögen “in Liefer- und Kaufverträgen für ‘neue pandemische Vakzine’ eine Haftungsfreistellungs-Klausel für Käufer bzw. andere Abnehmer nur ausnahmsweise und zeitlich befristet sicherzustellen”.
Eine weitere 10. Verhandlungsrunde lief bis 10. Mai 2024. Wie die Weltgesundheitsversammlung Ende Mai einen Vertrag für die Unterzeichnung und Ratifizierung durch die WHO-Mitgliedstaaten abstimmen soll, der zwei Wochen vor der 77. Sitzung nur als unfertig verhandelter Entwurf vorliegt, bleibt abzuwarten.
o Status der geänderten IGV
Von den überarbeiteten IGV liegt ein Entwurf vom November 2022 vor, dieser ist jedoch keine Abstimmungsversion. Eine eigens eingerichtete Arbeitsgruppe (Working Group International Health Regulations (WGIHR)) verhandelt seit 2 Jahren mehr als 300 vorgeschlagene Änderungen zu 33 von 66 Artikeln und zu 5 der 9 Anhänge. Zusätzlich vorgeschlagen sind 6 neue Artikel und 2 neue Anhänge. Aktuell liegt ein weiterer Arbeitstext des 8. Meetings der Arbeitsgruppe vom April 2024 vor. Die Regelungen sind grundsätzlich rechtlich verbindlich formuliert.
In den Entwürfen zu Artikel 1 und 12 IGV sind erweiterte WHO-Befugnisse für die Ausrufung von Gesundheitsnotlagen vorgesehen. Artikel 15 und 16 IGV regeln ausdrückliche Ermächtigungen für den Generaldirektor sowie den Notfallausschuss, die Verwendung bestimmter Gesundheitsprodukte bei einem Gesundheitsnotstand (PHEIC) zu empfehlen. Die IGV enthalten keinerlei Regelung bezüglich Haftung.
Ein Erfolg des zivilgesellschaftlichen Protests gegen die massiven IGV-Vertragsänderungen ist, dass in den IGV eine wesentliche Streichung in Artikel 3 „Prinzipien“ zurückgenommen wurde. Der ursprüngliche Text wonach die Regularien in „vollem Respekt für die Würde, Menschenrechte und die fundamentale Freiheit von Personen“ zu implementieren sind, ist wieder eingefügt. Zusätzlich ergänzt wurde der Satz durch die Begriffe „Verteilungsgerechtigkeit und Solidarität zwischen den Staaten“. Diese Formulierungen fanden auch Eingang in Artikel 3 des WHO-Pandemie-Vertragsentwurfes.
Die Weltgesundheitsversammlung ist laut Artikel 21 der WHO-Verfassung betreffend IGV für rein technische Vorschriften und Standards, geringfügige Anpassungen administrativer oder technischer Natur ermächtigt. Dieses Verständnis wurde auch in einem Interview durch die Schweizer Verhandlungsbefugte bestätigt. Die Annahme von IGV-Änderungen ist entsprechend mit einer einfachen Stimmenmehrheit nur durch die Weltgesundheitsversammlung möglich. Erschreckend ist, dass die österreichischen Parlamentarier und gewählten Volksvertreter über die geplanten IGV-Änderungen – trotz ihrer Tragweite – nicht informiert scheinen. Eine Befassung ist dringend und umgehend nachzuholen, da IGV-Änderungen nach Beschluss in der Weltgesundheitsversammlung, nach Ablauf einer Frist, automatisch gültig werden.
Frist für Vorlage des endgültigen Vertragstextes
Laut Artikel 55 (2) IGV muss der WHO-Generaldirektor den endgültigen Wortlaut aller vorgeschlagenen IGV-Änderungen spätestens vier Monate vor Beginn der Weltgesundheitsversammlung an die Staaten übermitteln. Für die nun anstehende 77. Sitzung Ende Mai hätte dies demnach bis spätestens 27. Jänner 2024 erfolgen müssen. Die WHO behauptet in ihren online Fragen & Antworten zum IGV-Änderungsprozess, sie hätte diese Frist mehr als eingehalten, ja sogar großzügig übertroffen, obwohl bis heute kein finaler IGV-Entwurf vorliegt. Sie bezieht sich dabei auf die kommunizierten Vorschläge zur IGV-Änderung vom November 2022. Dieser “mangelhaften Behauptung” widerspricht die Global Health Responsibility Agency in zwei Offenen Briefen datiert mit März und Mai 2024 entschieden. Denn ohne finale IGV-Vertragsversion ist es den Mitgliedsstaaten nicht möglich, die Anpassungen und Auswirkungen daraus innerstaatlich zu bewerten. Sollte es in der 77. Sitzung tatsächlich zu einer Abstimmung der geänderten IGV kommen, ist jedenfalls ein Verstoß gegen die eigenen WHO-Verfahrensregeln rechtlich zu prüfen.
Ratifizierung der Verträge – Ja? Nein?
Der WHO-Pandemievertrag wäre ein neuer völkerrechtlicher Vertrag. Die Abstimmung in der Weltgesundheitsversammlung erfordert eine 2/3 Mehrheit. Im Anschluss daran ist in den jeweiligen Mitgliedsstaaten laut WHO-Verfassung ein innerstaatliches Ratifikationsverfahren, innerhalb von 18 Monaten ab Schlussabstimmung durch die Weltgesundheitsversammlung, erforderlich. Die gute Nachricht auch für Österreich ist, dass zum WHO-Pandemievertrag grundsätzlich ein demokratischer Diskurs im Parlament, in den Medien und auch mit den Bürger:innen möglich ist. Man muss ihn nur wollen und wahrnehmen! Welche internationalen Verträge durch das Österreichische Parlament zu behandeln sind, entscheidet die Regierung. Das befürchtete Risiko für alle Mitgliedstaaten ist jedoch, dass eine Ablehnung zum Versiegen von internationalen Projektgeldern oder zu Wirtschaftssanktionen führen könnte.
Die geänderten IGV werden laut Artikel 59 (2) der IGV zwölf Monate nach dem Tag der Inkenntnissetzung („notification“) durch den WHO-Generaldirektor automatisch rechtlich bindend – außer ein Staat übermittelt die schriftliche Zurückweisung oder Vorbehalte innerhalb von 10 Monaten ab Inkenntnissetzung („right to opt out“). Eine zusätzliche nationale Ratifizierung der IGV ist nicht vorgesehen.
Einige Länder, darunter auch die USA, haben sich an ihre Regierungsverantwortlichen gewandt, die aktuellen Vertragsentwürfe nicht zu unterstützen. Das niederländische Parlament hat kürzlich sogar einen Antrag angenommen, der die Ablehnung des Pandemievertrags und der IGV vorsieht. Auch das Vereinigte Königreich verweigert laut Zeitungsbericht vom 8. Mai 2024 die Unterschrift des Pandemieabkommens in seiner jetzigen Form, da es die Souveränität Großbritanniens untergräbt.
Krankheitserreger mit pandemischem Potential & Funktionszugewinn-Forschung
Artikel 12 des neuen Pandemievertrags sieht die Etablierung eines sogenannten PABS-Systems vor (WHO Pathogen Access and Benefit-Sharing System). PABS-Materialien, Informationen und auch pandemische Produkte sollen hierbei zwischen den Staaten geteilt werden. Hier besteht ein enger Konnex zur Gain-of-Function (GoF) Forschung („Funktionszugewinn-Forschung“). Fix zu erwarten ist jedenfalls die Zunahme an gefährlicher GoF-Forschung, bei der ein Organismus (z.B. Bakterien oder Viren) mit neuen Fähigkeiten ausgestattet wird und Mutationsprozesse beschleunigt werden. Übertragbarkeit, Virulenz (Grad der Pathogenität, insbesondere Aggressivität und Toxizität) oder auch die Antigenität von Organismen werden gezielt angepasst. Dadurch könnten einerseits neue Impfstoffe entwickelt werden, im negativen Falle jedoch auch völlig neuartige Krankheitserreger bis hin zu Biowaffen entstehen. Die GoF-Forschung nahm in den letzten 20 Jahren enorm an Fahrt auf. Sie ist jedoch – mit Ausnahme gewisser Regelungen in der Biowaffenkonvention – unreglementiert!
Informations-Management und Wahrheitsanspruch
Die WHO beansprucht außerdem die Oberhoheit über Informationen, Wahrheit, Falschinformationen und die Wissenschaft. Neu definiert sind die Ansätze „Infodemic Management“ und „Infodemie“. Maßgebliche Unterstützer zur Informationskontrolle sind mächtige globale IT-Konzerne. Dieser Kontroll- und Absolutheitsanspruch über Wahrheit und Falschinformation wurde auch im Rahmen des Weltwirtschaftsforums in Davos im Oktober 2022 proklamiert. Eine UN-Senior-Beamtin für Globale Kommunikation postulierte im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dass die Vereinten Nationen, wozu auch die WHO gehört, die Wissenschaft besitze („we own the science“).
Besser keine Pandemieverträge, als schlechte
Die WHO hat durch ihre internationalen Aufgaben als „Weltgesundheitsorganisation“ massiven Einfluss auf den Gesundheitsschutz der Menschen weltweit. Dies hat die ganze Welt erst jüngst in der mehr als drei Jahre dauernden COVID-19-Pandemie hautnah erlebt. Noch nie zuvor gab es einen vollkommenen Shutdown des gesellschaftlichen Lebens und der Wirtschaft zeitgleich auf der ganzen Welt. In der Geschichte demokratischer Länder gab es noch niemals derart massive Grundrechtseinschränkungen, Einschränkungen von Meinungs- und Informationsfreiheit sowie von persönlicher Freiheit. Die Auslöser hierfür waren der vom WHO-Generaldirektor ausgerufene globale Gesundheitsnotstand und die COVID-19-Pandemie, als auch wissenschaftliche Definitionsänderungen durch die WHO (z.B. Pandemie, Impfung).
Uneingeschränkte Souveränität ist nicht verhandelbar
Eine internationale Zusammenarbeit in Gesundheitsbelangen ist sinnvoll und richtig. Staaten müssen jedoch auch in Zukunft in jeglichen Gesundheitsfragen im Rahmen ihrer Verfassungen uneingeschränkt und eigenständig entscheiden können und dürfen. Ebenso muss eine unverfälschte Willensbildung des Volkes gewährleistet bleiben, und Meinungs- und Informationsfreiheit sowie Zensurverbot sind sicherzustellen. Aufgrund des aktuellen Verhandlungsstands ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein unterschriftsreifer Pandemievertrag bei der Weltgesundheitsversammlung Ende Mai vorgelegt werden wird. Beide Verträge dürfen in ihrer jetzigen Form auch nicht angenommen werden! Der seit über zwei Jahren andauernde Protest und Appell der Zivilgesellschaft hierzu ist von den politischen Vertretern in Österreich ebenfalls zu respektieren.
Verweis auf unsere vier vergangenen Presseaussendungen zur WHO (#22, #29, #30, #63).