Die Generäle planten laut Schöning konkret, eine ausländische Brücke zu bombardieren. Darin sei die Vorbereitung eines Angriffskrieges zu sehen. Deshalb stellte er Strafanzeige.
Darüber hinaus benannte er die wahrscheinliche Drahtzieherin hinter den Generälen: Amy Gutmann, die amtierende Botschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland. Sie war lange Vorstand bei Vanguard und hatte außerordentlich engen Kontakt zu den tatverdächtigen Generälen. Damit sei Gutmann 2024 in einer ähnlichen Position bezüglich Deutschland wie Victoria Nuland es 2014 in der Ukraine war, als dort der Maidan-Putsch stattfand, so Schöning gegenüber HAINTZ.media.
Weitere Details unter: Vol. 5, Der Schöning-Report: Taurus – Die Planung eines Angriffskrieges
Art. 26 Abs. 1 Grundgesetzes besagt, dass die Vorbereitung eines Angriffskrieges verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen ist, was ursprünglich in § 80 Strafgesetzbuch geregelt war. Der Paragraf wurde jedoch am 1. Januar 2017 gestrichen. Seither regelt § 13 Abs. 2 des Völkerstrafgesetzbuch die Strafbarkeit der Vorbereitung eines Angriffskrieges.
10 Antworten
und das einem rechtsanwalt der sonst jedes wort auf die goldwaage legt – Was ist ein Tatverdächtiger?
Tatverdächtige sind in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) alle Personen, die nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen aufgrund ausreichender Anhaltspunkte verdächtig sind, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen
Ich gebe hier wieder, was Heiko Schöning zu diesem Thema geäußert hat. Das geht aus diesem Absatz auch klar hervor. Meine eigene juristische Würdigung bzw. Erläuterung, findet sich im letzten Absatz des Textes.
Vielen Dank für die Antwort -sie geht nur leider am Thema vorbei .ich wollte Ihre Einschätzung zu den in Ihrem Artikel genannten „Tatverdacht“ erfahren – dass es den Strafparagraphen gibt bestreitet ja niemand. Sollten Sie als „Organ der Rechtspflege“ tatsächlich Artikel mit solchen falschen Rechtsbegriffen veröffentlichen ? Vielen Dank für die Antwort
Der Artikel ist ein Bericht, kein Kommentar. Herr Schöning darf natürlich von einem Tatverdächtigen sprechen. Wenngleich noch kein Tatverdächtiger im Sinne des herkömmlichen strafprozessualen Verständnisses vorliegt.
Dies bedeutet in der Konequenz dass Sie „Berichte“ veröffentlichen die nachweislich falsche oder verstellende Inhalte enthalten ?
Das bedeutet, dass Heiko Schöning eine andere Meinung hat als Sie. Das nennt man Meinungsfreiheit.
Meinungsfreiheit bedeutet also dass man nicht von Beschuldigtem sondern Tatverdächtigem spricht ? Das ist die „meinungsfreiheit die Sie meinen ? Werden Sie Ihre zukünftigen Strafanzeigen auch so formulieren ? Nicht mehr -dem xxx wird vorgeworfen ,oder xxxx wird beschuldigt -sondern der tatverdächtige xxxx …..,interessant
Auch wenn es Ihnen noch immer nicht aufgefallen ist, das war nicht meine Strafanzeige, sondern die von Heiko Schöning.
Auch wenn es Ihnen nicht aufgefallen ist -Sie haben die Argumentation als Rechtsanwalt kommentarlos übernommen und weitergegegben. Aber ich beende dieses Geplänkel jetzt – es wurde deutlich was Sie unter „Berichterstattung“ verstehen – sowohl als Journalist als auch als Rechtsanwalt
Das darf ich so auch „übernehmen“. Es ist nicht meine Aufgabe, die Äußerungen von anderen juristisch zu bewerten. Sowas erfolgt in einem Kommentar.