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CDU-Kriegstreiber Kiesewetter, der „im 3. Reich Karriere gemacht hätte“, verliert am OLG Stuttgart

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Wir veröffentlichen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart in Sachen Kiesewetter, der dort in der Berufungsinstanz gegen einen von Haintz legal vertretenen Mandanten unterlag.
Zusammengefasst

Hierzu erschien zunächst exklusiv ein Beitrag auf Tichys Einblick.

Überprüfte KI-Zusammenfassung:

Zusammenfassung des Urteils des OLG Stuttgart vom 28.10.2026 (Az. 4 U 144/26)

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des LG Ellwangen (Jagst) angenommen und entschieden, dass dem Bundestagsabgeordneten Roderich Kiesewetter kein Unterlassungsanspruch gegen die Äußerung „Du hättest bestimmt im 3. Reich Karriere gemacht“ zusteht. Außerdem muss Kiesewetter die gezahlten Abmahnkosten von 641,41 € nebst Zinsen zurückzahlen.

Sachverhalt (kurz)

Kiesewetter (Oberst a.D., seit 2009 MdB, über 53.000 Follower auf X) hatte am 15.09.2023 auf X die Lieferung von Taurus-Marschflugkörpern an die Ukraine gefordert und die Verzögerung kritisiert. Der Kläger antwortete am 17.09.2023 u. a. mit:
„@RKiesewetter 20 Jahr Knast für deine Volksverhetzungen, die du dir auch noch vom Steuerzahler honorieren lässt. Du hättest bestimmt im 3. Reich Karriere gemacht.“

Die Kanzlei SO DONE legal mahnte im Namen Kiesewetters ab (Löschung + 641,41 € Gebühren). Der Kläger zahlte unter Druck und erhob anschließend eine negative Feststellungsklage (kein Unterlassungsanspruch) sowie auf Rückzahlung.

Kernentscheidung des OLG

  1. Negative Feststellungsklage begründet
    Die Äußerung ist eine Meinungsäußerung/Werturteil mit erkennbarem Sachbezug zur öffentlichen Debatte über Waffenlieferungen an die Ukraine.
    Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittsnutzers kritisiert sie die Befürwortung der Waffenlieferungen und zieht einen Vergleich zur aggressiven Kriegspolitik des Dritten Reichs gegenüber Nachbarstaaten (insbesondere dem Angriff auf die Sowjetunion 1941). Es wird keine nationalsozialistische Gesinnung, Antisemitismus oder Identifikation mit dem NS-Regime unterstellt.
    Der Kontext (Reaktion auf Kiesewetters Taurus-Post) und der bekannte berufliche Hintergrund (Berufssoldat/Oberst) sind maßgeblich. Vergleiche mit dem Dritten Reich können sich auf einzelne Teilaspekte beziehen und müssen nicht automatisch den Holocaust oder die gesamte NS-Ideologie mitmeinen.
  2. Keine Schmähkritik / Formalbeleidigung
    Es liegt ein Sachbezug vor; es handelt sich nicht um reine Diffamierung der Person.
  3. Abwägung Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht
    Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) überwiegt. Die Äußerung betrifft eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, ist Reaktion auf eine öffentliche Äußerung eines Politikers und damit auch als Machtkritik schutzwürdig. Polemik und Zuspitzung sind hier noch zulässig. Die Ehre des Beklagten wird zwar beeinträchtigt (Vergleich mit Funktionsträgern des NS-Regimes), aber nicht in einem Maße, das den Unterlassungsanspruch rechtfertigt.
  4. Rückzahlung der Abmahnkosten (§ 812 BGB)
    Da kein Unterlassungsanspruch bestand, war die Zahlung rechtsgrundlos. Der Kondiktionsanspruch richtet sich gegen den Beklagten (nicht gegen die Anwälte als bloße Zahlstelle), obwohl auf ein Anderkonto gezahlt wurde.

Weitere Punkte

  • Das LG hatte die Klage abgewiesen und die Äußerung als ehrverletzende Nähe zum Nationalsozialismus gewertet – das OLG korrigiert die Auslegung und die Abwägung.
  • Rechtsmissbrauch durch massenhafte Abmahnungen wurde (im Ergebnis) nicht zum entscheidenden Punkt; der Kern war die Zulässigkeit der Äußerung.
  • Revision wurde nicht zugelassen. Kosten trägt im Wesentlichen der Beklagte.


Fazit: Das Urteil stärkt die Meinungsfreiheit bei polemischen, aber kontextbezogenen politischen Äußerungen gegenüber Politikern, insbesondere wenn der Vergleich mit dem Dritten Reich auf konkrete historische Aggressionen (hier: Krieg gegen die Sowjetunion) und nicht auf die NS-Ideologie insgesamt bezogen wird. Gleichzeitig zeigt es die Grenzen von Abmahnungen bei solchen Statements.

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

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