Haintz.Media

Bild:
Polizist in (schlechter) Schussposition in Mannheim
Quelle:
AUGEN AUF! - TOUR, BPE / Michael Stürzenberger

Staatsanwaltschaft Köln lehnt Ermittlungen gegen RA Markus Haintz ab

Bild:
Quelle:

Beitrag teilen:

Mehr aus der Kategorie:

"So-Done"-Kunden Spahn und Merz
Markus Haintz
Verfahren gegen Julia Neigel
Am 31. Mai 2024 ermordete der Afghane Sulaiman A. den Polizisten Rouven Laur in Mannheim. Der islamistische Terroranschlag galt Michael Stürzenberger, einem Vorstandsmitglied der „Bürgerbewegung Pax Europa“. Ich habe das Video des Anschlags veröffentlicht und wurde dafür angezeigt.
Zusammengefasst

Dieser Beitrag als Audio

Mit einer gewissen Regelmäßigkeit zeigen mich irgendwelche Trolle im Internet wegen aller möglicher Dinge an. In den letzten knapp 6 Jahren gab es zwischen 20 und 30 Ermittlungsverfahren gegen mich, jedes einzelne davon wurde eingestellt. Diese Verfahren sind lästig und teilweise auch aufwendig, aber das gehört wohl dazu, wenn man im heutigen Deutschland seinen Mund aufmacht.

In diesem Verfahren eröffnete die Polizei aufgrund einer Anzeige des Rainer G. ein Verfahren wegen vermeintlicher Gewaltdarstellungen (§ 131 StGB) und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und führen Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB).

Ich habe in meinen Social-Media-Kanälen das Video aus dem Livestream der Bürgerbewegung Pax Europa veröffentlicht, welches das Attentat dokumentiert hatte. Die Polizei hat dann Druck auf den Veranstalter/den für das Video Verantwortlichen ausgeübt, weshalb der Livestream zunächst aus dem Internet entfernt wurde. Ich habe dann darum gebeten, mir das Video zur Verfügung zu stellen, um es als Dokument der Zeitgeschichte auf eigene Verantwortung zu veröffentlichen.

Die Polizei ist in derartigen Situationen häufig äußerst bemüht, eine solche Dokumentation zu verhindern, meines Erachtens geschieht dies, um keine politische Debatte zuzulassen. Natürlich lasse ich mich davon nicht einschüchtern, weshalb ich das Video auch umgehend veröffentlicht habe. Unter anderem auf 𝕏, Telegram und YouTube.

Die Verwirklichung der beiden oben genannten Straftatbestände war offenkundig nicht gegeben, und auch Polizisten sollten dazu in der Lage sein, dies festzustellen, bevor sie die Pressefreiheit durch Einschüchterungsversuche massiv beschneiden.

Die Staatsanwaltschaft Köln lehnte Ermittlungen in dieser Angelegenheit mangels Anfangsverdachts ab, was mir mit Schreiben vom 19. Juni 2026 mitgeteilt wurde, siehe hierzu den nachfolgenden Screenshot.

Begründung der Staatsanwaltschaft

Die Nichteinleitung von strafrechtlichen Ermittlungen begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt:

Zurückweisung des Antrags auf Strafverfolgung (Einstellung)

Die Einleitung von Ermittlungen wird abgelehnt bzgl. Beschuldigten Markus Haintz aus Rechtsgründen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO)

Nach Einsehen des betreffenden Videos und Auswertung des Beitrags des Beschuldigten Haintz besteht kein Anfangsverdacht wegen einer möglichen Straftat nach § 131 StGB. Danach ist die öffentliche Verbreitung eines Inhalts im Sinne des § 11 Abs. 2 StGB, der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen strafbar, wenn die Veröffentlichung in einer Art erfolgt, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Dabei setzt eine Verherrlichung ein Berühmen der Tat als etwas Großartiges, Imponierendes oder Heldenhaftes dar. (Fischer § 131, Rn. 9) Die Variante der Verharmlosung setzt voraus, dass eine Bagatellisierung als eine sozial akzeptable Form des Verhaltens oder als nicht verwerfliche Möglichkeit zur Lösung von Konflikten stattfindet. (OLG Koblenz NJW 1986,1700; LG Berlin ZUM-RD 2017, 274). Die Verherrlichung oder Verharmlosung müssen sich in der Art der Schilderung ausdrücken.

Vorliegend hat der Beschuldigte ein Video auf seinem öffentlich zugänglichen YouTube-Kanal online gestellt, welches die Tat vom 31.05.2024 in Mannheim wiedergibt. Bei dieser Tat wurde der Polizist Rouven Laur mit einem Messer angegriffen und verstarb in der Folge an den Verletzungen. Das Video selbst dokumentiert dabei das Tatgeschehen mit dem konkreten Tatablauf. Der Beschuldigte kommentiert seine Veröffentlichung mit einem erläuternden Beitrag, in welchem er darlegt, dass er das Video von der Tat als Dokument der Zeitgeschichte einordne und es aus diesem Grund veröffentliche. Er wolle hierdurch insbesondere das offenkundige Polizeiversagen dokumentieren. Tatsächlich hat das Geschehen vom 31.05.2024 zu einer landesweiten Debatte in Gesellschaft und Politik über Remigration und Gefahren des Islamismus geführt.

Die breite öffentliche Diskussion führte unter anderen dazu, dass am 30.08.2024 eine Gruppe von 28 afghanischen Männern, bei welchen es sich sämtlich um verurteilte Straftäter handelte, nach Kabul abgeschoben wurde. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Veröffentlichung des Videos nicht als Verherrlichung im Sinne des § 131 StGB dar, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte die in dem Video festgehaltene Tat befürwortete und als etwas Großartiges darstellte. Vielmehr bringt der Beschuldigte insbesondere auch durch seine mit der Veröffentlichung des Videos verknüpfte Erläuterung deutlich zum Ausdruck, dass er hierdurch kritisch auf den tatsächlichen Ablauf der Tat aufmerksam machen wollte, der in seinen Augen zu Kritik an dem der Tat zugrunde liegenden Polizeieinsatz führen sollte. Da der Beschuldigte die Tatbegehung insgesamt auch nicht befürwortete, stellt sich die Veröffentlichung auch nicht als Verharmlosung im Sinne des § 131 StGB dar. Schließlich verletzt die Darstellung auch nicht die Menschenwürde im Sinne der Tatvariante 3. Hierzu müsste die Darstellung als verrohend wirken, in dem sie z.B. ein blutrünstiges Geschehen ausschließlich zur Erzeugung von Ekel und Nervenkitzel ausmale. Solche Ausschmückung können dem Video jedoch nicht entnommen zu werden.

Die Veröffentlichung des Videos stellt auch keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB dar. Soweit hier insbesondere an die Tatvariante Nr. 2 zu denken wäre, nach der Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt und dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird, so ist hierfür insbesondere erforderlich, dass ein „zur Schau stellen“ stattfindet. Hierfür ist Voraussetzung, dass eine besondere Hervorhebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt gemeint ist. Ausgeschlossen sind danach solche Aufnahmen, welche fremde Hilflosigkeit nur als Randgeschehen abbildet. (Fischer § 201 a, Rn 19). Vorliegend behandelt das Video das Tatgeschehen als solches. Im Vordergrund stehen die Tatbegehung und der Täter. Der Fokus liegt nicht auf den Opfern der Tat. Diese werden nicht in besonderer Weise herausgestellt. Ihre Abbildung erfolgt lediglich als Dokumentation der Tatfolge. Eine besondere Fokussierung auf die Opfer erfolgt daher im Rahmen des Videos nicht. Nach alledem besteht kein Anfangsverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten. Das Verfahren ist daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Beitrag teilen:

Unterstützen Sie uns!

Helfen Sie mit, freien Journalismus zu erhalten

5

10

25

50

No posts found
Picture of Markus Haintz

Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

No posts found

Buch-Empfehlung

david webb