1. Bestandskräftige einstweilige Verfügung OLG Hamm
Bereits am 26. November 2024 erwirkte die auf Medien- und Äußerungsrecht spezialisierte Kölner Anwaltskanzlei Haintz legal eine einstweilige Verfügung gegen „So Done legal“, da diese in wettbewerbswidriger Weise und unter Umgehung des anwaltlichen Berufsrechts auf die Webseite des Meldeportals „So Done“ verlinkt hatte.
Einige Zeit später änderte das OLG Hamm diese Entscheidung dahingehend ab, dass auch eine Werbung auf der Webseite des Meldeportals „So Done“ untersagt wurde.


Die Entscheidung ist bestandskräftig und wurde als endgültige Regelung anerkannt.
2. Unterlassungsurteil LG Bochum und Rüge der Rechtsanwaltskammer
Am 19. November 2025 wurde „So Done legal“ erneut zur Unterlassung verurteilt, diesmal wegen unlauterer Umgehung des Gegneranwalts. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt.
Auch eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Hamm diesbezüglich war erfolgreich. Rechtsanwalt Alexander Brockmeier, Geschäftsführer und Alleingesellschafter von „So Done legal“, wurde eine inzwischen bestandskräftige Rüge erteilt.

3. Unterlassungsurteil des LG Hamburg
Mit Urteil vom 15. Januar 2026 wurde die Kanzlei des FDP-Rechtsanwalts Alexander Brockmeier erneut zur Unterlassung verurteilt. Diesmal aufgrund von aggressiven Werbetexten auf seiner Kanzleiwebseite. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.