SO DONE geht online und wird abgemahnt
Spätestens seit der Schwachkopf-Affäre um Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck sind Massenabmahnungen und Strafanzeigen durch Politiker in aller Munde. Ende September wurden die neuen Webseiten der SO DONE GmbH und der SO DONE legal (Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) online gestellt. Kurze Zeit später wurde ich darauf aufmerksam und habe einen offensichtlich wettbewerbswidrigen Verstoß festgestellt. Ich habe daraufhin die SO DONE legal am 22. Oktober wegen unlauteren und berufsrechtswidrigen Wettbewerbsverstößen zulasten meiner Kanzlei Haintz legal abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.
Nachdem die SO DONE legal sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, habe ich am 29. Oktober eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Bochum beantragt. Das Landgericht gewährte der Antragsgegnerin zunächst eine ungewöhnlich großzügige Frist zur Stellungnahme, deren Verlängerung Rechtsanwalt Brockmeier dann noch beantragte, um diese Zeit parallel für sein Abmahnungsgeschäft zu nutzen. Grundsätzlich verbieten sich Fristverlängerungen dieser Art in einstweiligen Verfügungsverfahren, aber das sei nur nebenbei erwähnt.
Am 26. November kam es dann zur mündlichen Verhandlung, in der das Gericht Herrn Brockmeier deutlich klar machte, dass die Verlinkung von seiner SO DONE legal-Webseite auf die der optisch sehr ähnlich gestalteten SO DONE wettbewerbswidrig sein dürfte.
Zu meiner Belustigung fragte Brockmeier daraufhin den Richter, wie er seine Werbung denn gestalten müsse, damit diese rechtmäßig sei. Dass ein Gericht nicht der richtige Ansprechpartner für parteiische Rechtsberatung ist (dafür gibt es schließlich Rechtsanwälte), war Rechtsanwalt Brockmeier offenbar nicht klar.
LG Bochum untersagt unlautere Verlinkung auf SO DONE
Am 4.12. ging uns das Urteil des Landgerichts Bochum zu, das unserem Antrag weitestgehend stattgab. Das Urteil wurde schon am 26.11. gesprochen, blieb aber dann offenbar für eine Woche im Gericht liegen, was in einem Eilverfahren ein untragbarer Zustand ist.
Interessant ist auch, dass die Geschäftsstelle des Gerichts sich offenbar nicht sicher ist, ob es sich jetzt um ein Urteil vom 26. November oder vom 3. Dezember handelt. Die Begründung wurde wohl am 3. Dezember geschrieben, die Entscheidung selbst jedoch datiert auf den 26. November.
Der Tenor wurde uns auch nicht vorab zugeschickt und enthält zudem noch einen Schreibfehler, der eine Zustellung an die Antragsgegnerin nicht zulässt und vorab berichtigt werden muss. Im Tenor wurde aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers der „Verfügungsklägerin“ (Haintz legal) die wettbewerbswidrige Werbung untersagt, korrekt müsste es „Verfügungsbeklagten“ (SO DONE legal) heißen. Wir haben die Berichtigung dieses Schreibfehlers bereits beim Landgericht Bochum beantragt, dies nur zur Erläuterung. Die Berichtigung ist inzwischen erfolgt.
Screenshot besonderes elektronisches Anwaltspostfach Rechtsanwalt Markus Haintz
Tenor der Entscheidung des Landgerichts
Urteil des Landgerichts Bochum vom 26.11.2024, Aktenzeichen I-12 O 55/24
Unterlassungsanspruch: Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht
Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die SO DONE legal ergibt sich aus einem Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht, da die SO DONE in ihr zurechenbarer Weise mit grundsätzlich unzulässigen anwaltlichen Erfolgshonoraren geworben hat, was einen wettbewerbs- und berufsrechtswidrigen Verstoß darstellt.
Seite 6 des Urteil des Landgerichts Bochum vom 26.11.2024, Aktenzeichen I-12 O 55/24
Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz, § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz, § 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
SO DONE legal ändert seine Webseite
Die SO DONE legal hat die ursprüngliche Verlinkung auf die Webseite der SO DONE kurz nach der mündlichen Verhandlung am 26. November entfernt.
sodone.legal, Hervorhebungen durch den Verfasser
SO DONE ändert ebenfalls seine Webseite
FAQs von sodone.de, Archivierung von Webarchive.org am 23.11. und 29.11.
Teilabweisung des Antrags ohne nachvollziehbare Begründung
Das Gericht stellte durchaus überraschend lediglich auf die äußere Gestaltung der Webseiten und die Verlinkung ab, nicht darauf, dass das ganze Geschäftsmodell der SO DONE ein einheitliches von zwei nur formal getrennten Unternehmen zur Umgehung des anwaltlichen Berufsrechts ist.
Der Antrag von Haintz legal wurde teilweise insoweit zurückgewiesen, als der SO DONE legal auch untersagt werden sollte, indirekt über die SO DONE weiter mit unzulässigen Erfolgshonoraren zu werben.
Hierfür muss man zum Hintergrund wissen, dass Rechtsanwalt Alexander Brockmeier über eine Untergesellschaft mit 30 % an der SO DONE beteiligt ist und diese (zunächst als UG) mitgegründet hat.
Handelsregisterauszug sowie Antrag auf einstweilige Verfügung der Haintz legal vom 29.10.
Rechtsanwalt Brockmeier ist zu 90 % an der Utschi Holding GmbH beteiligt, welche 1/3 der Geschäftsanteile der SO DONE GmbH hält.
Handelsregisterauszug sowie Antrag auf einstweilige Verfügung der Haintz legal vom 29.10.
Brockmeier hält laut eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung unter 30 % der Anteile der SO DONE GmbH. Es dürfte kein Zufall sein, dass er dies am 26.11. mehrfach betont hat. Diese ausdrückliche Betonung und dieser (falsche) Prozentsatz sind sicherlich kein Zufall. Egal, wie oft ich nachrechne, ich komme auf exakt 30 % der Stimmanteile der SO DONE, die Brockmeier hält. Von 25.500 Anteilen hält die Utschi Holding GmbH 1/3, insgesamt 8500. Von diesen 8500 hält Brockmeier wiederum 90 %, also 7650. 7650 Anteile sind exakt 30 % der 25.500 Anteile der SO DONE.
Damit soll offenkundig verhindert werden, dass die Rechtsanwaltskammer des für Brockmeier zuständigen Oberlandesgerichts Hamm oder etwaige Zivilgerichte eine beherrschende Stellung des anwaltlichen Gesellschafters (Brockmeier) auf einen Prozessfinanzierer (SO DONE GmbH) unter Verweis auf § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) begründen.
Rechtsanwälten ist es untersagt, Erfolgshonorare zu vereinbaren, siehe oben. Dieses Verbot darf nicht dadurch umgangen werden, dass eine Prozessfinanzierungsgesellschaft dazwischengeschaltet wird, an der Rechtsanwälte als alleinige oder mehrheitliche Gesellschafter beteiligt sind.
Anwaltsblatt Online 2023, Seiten 155 bis 159, Aufsatz von Dr. Frank Remmertz zum Thema „Prozessfinanzierung: Sinnvolles Instrument der anwaltlichen Vergütung?“
Die Frage, ob auch anwaltliche Minderheitsgesellschafter in unzulässiger Weise das Verbot von Erfolgshonoraren umgehen, ist rechtlich nicht geklärt. Zwar gibt es zu Recht keine Bedenken, wenn Rechtsanwälte mit Prozessfinanzierungsgesellschaften kooperieren, also gerade keine Gesellschafter, sondern lediglich Geschäftspartner sind. Allerdings stellt sich die Frage, ob eine anwaltliche Beteiligung an Prozessfinanzierunggesellschaften unterhalb von 50 % zulässig ist, und falls ja, mit welchem Prozentsatz. Teilweise wird eine beherrschende Stellung schon mit 30 % angenommen, unter Verweis auf das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG).
Nach meiner Rechtsauffassung verbietet sich aber eine anwaltliche Tätigkeit als unabhängiges Organ der Rechtspflege, wenn zeitgleich ein Geschäftsanteil, egal in welcher Höhe, an einer Prozessfinanzierunggesellschaft gehalten wird, die dem Anwalt Fälle zuspielt. Eine solche Kombination gefährdet die anwaltliche Unabhängigkeit. Auf diese akademisch äußerst interessante Fachdiskussion soll aber im Rahmen dieses Beitrag nicht weiter eingegangen werden. Das Thema wird an anderer Stelle noch behandelt werden, würde den Rahmen dieses Beitrags aber sprengen.
Das obige Thema ist aber dahingehend äußerst interessant, dass das Landgericht Bochum der SO DONE legal nicht untersagt hat, weiter indirekt über die SO DONE GmbH das anwaltliche Berufsrecht zu umgehen, was rechtlich nicht ansatzweise nachvollziehbar ist.
Seite 8 des Urteil des Landgerichts Bochum vom 26.11.2024, Aktenzeichen I-12 O 55/24
Die SO DONE kann offenkundig nicht als beliebige „Dritte“ gesehen werden. Es handelt sich letztlich um ein Gesamtunternehmen SO DONE, dass lediglich formal in zwei Kapitalgesellschaften getrennt wurde, um das anwaltliche Berufsrecht zu umgehen.
Das Angebot der „beiden“ Unternehmen ist komplett aufeinander abgestimmt, es gibt personelle Überschneidungen über Rechtsanwalt Alexander Brockmeier, beide Unternehmen nutzten dieselbe Adresse, denselben Webdesigner. Praktisch sämtliche, wenn nicht gar alle Fälle (was durchaus wahrscheinlich ist), die die SO DONE GmbH gesammelt hat, wurden bislang über den einzigen anwaltlichen Partner Alexander Brockmeier abgewickelt, nunmehr über die SO DONE legal. Brockmeier führte hierzu aufgrund Konfrontation unsererseits in der mündlichen Verhandlung am 26.11. aus, dass er auch mit anderen Rechtsschutzversicherungen in Gesprächen sei. Das war aber nicht die Frage. Die Frage war, ob das Geschäftsmodell der SO DONE ausschließlich auf eine Zusammenarbeit mit der SO DONE legal ausgerichtet ist, was ziemlich offenkundig der Fall ist.
Das Geschäftsmodell läuft wie folgt ab: Brockmeier stellt bei den Staatsanwaltschaften Strafanzeigen, um an die Adressen der Betroffenen, um nicht zu sagen Opfer, der Massenabmahnungen zu kommen, und um damit dann zivilrechtlich haltlose Geldentschädigungen zu erlangen, an denen sich die SO DONE dann bereichert, während er die Anwaltskosten im Erfolgsfall einstreicht.
Wenngleich dieses Geschäftsmodell aufgrund vieler rechtlicher Interventionen von Haintz legal inzwischen nicht mehr aufgeht, da sich das Amtsgericht Rheine nunmehr nicht mehr für die Fälle der SO DONE-Kunden als sachlich zuständig sieht, da die sachliche Streitwertgrenze von 5000 € aufgrund des Gegenstandswertes von 5000 € für die Unterlassung der jeweils streitgegenständlichen Aussage und der Geldentschädigung von häufig 600 € (auch das ist nicht zufällig so gewählt, aufgrund der Berufungsgrenze im Zivilrecht) überschritten wird. Sachlich zuständig ist dann das Landgericht, aufgrund notwendigen Verweisungsantrags inzwischen meist das Landgericht Münster. Uns sind keine Geldentschädigungen zugunsten der Kunden/Mandanten durch Entscheidungen des Landgerichts Münster zugunsten der Kunden von SO DONE bekannt. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass Landgerichte weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz Geldentschädigungen in den typischen auf SO DONE-Massenabmahnung zurückzuführenden Zivilverfahren zusprechen, da die hierfür notwendigen ausnahmsweise vorliegenden Bedingungen nicht ansatzweise erfüllt sind.
Zurück zum Urteil des Landgerichts Bochum und der nicht nachvollziehbaren Teilzurückweisung unseres Antrags.
Die „beiden“ SO DONE-Unternehmen haben denselben Firmengründer/Mitgründer Brockmeier, der nicht nur Minderheitsgesellschafter von SO DONE mit indirekt gehaltenen 30 % ist, sondern auch prominent auf der Webseite von SO DONE auftaucht. Ob hier von einer Werbung eines dritten Unternehmens gesprochen werden kann, möge jeder für sich selbst entscheiden.
Wer nun glaubt, dass Alexander Brockmeier zumindest zu verschleiern versucht, dass er hinter SO DONE steckt, der irrt. Brockmeier wirbt sogar offensiv damit, dass er hinter SO DONE steckt, was wir natürlich auch gerichtlich vorgetragen haben. Das Landgericht Bochum hat das nicht weiter interessiert, weshalb die Frage, ob dies zulässig ist, in der Berufung entschieden werden muss.
sodone.de, Hervorhebung durch den Verfasser
Urteil zum Nachlesen
Das Urteil des Landgericht vom 26. November 2024 veröffentlichen wir nachfolgend.
Den Beschluss zur Berichtigung des Tenors fügen wir ebenfalls bei.