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Collage einer fiktiven Szene aus einem Gerichtssaal
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Shutterstock / Strack_Zimmermann / Juergen Nowak

Gerichtsurteil: Twitter-Nutzer wegen Beleidigung von Strack-Zimmermann verurteilt

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Meinungszensur mit KI
Es ist 1984
Für zwei Kommentare im Kontext zum Ukraine-Krieg stand ein Mandant von HAINTZ legal nun vor Gericht.
Zusammengefasst

Am 18. September 2024 verurteilte das Amtsgericht Esslingen einen Mandanten der Kanzlei
HAINTZ legal, vertreten durch Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier, wegen Beleidigung nach § 188 StGB. Ihm wurde vorgeworfen, die FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann in zwei Twitter-Kommentaren persönlich beleidigt zu haben. Der § 188 StGB regelt den strafrechtlichen Schutz von Personen des politischen Lebens vor herabwürdigenden Beleidigungen, wenn diese geeignet sind, deren öffentliche Stellung erheblich zu beeinträchtigen.

In den besagten Kommentaren hatte der Beschuldigte unter anderem geschrieben:

„Ich bin es leid Ihre dämlichen Sprüche zu hören. Sie sind schlimmer wie JG! Adolf wäre stolz auf Sie! Ein guter Rat, gehen Sie mit allen Kriegstreibern an die vorderste Front und kämpfen dort. Dort können Sie Ihre Kriegsgeilheit befriedigen!“

Ein weiterer Kommentar lautete:

„Team Krieg, trifft es wohl eher! Mörderin!“

Urteil trotz Sachbezug

Diese Äußerungen waren Reaktionen auf Tweets von Frau Strack-Zimmermann, in denen sie sich für weitere Waffenlieferungen an die Ukraine aussprach. Obwohl die Kommentare einen direkten Bezug zum Ukraine-Krieg hatten, sah das Gericht in ihnen eine Beleidigung der Politikerin und verurteilte unseren Mandanten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 Euro.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Kommentare des Mandanten keinerlei nennenswerte Reichweite hatten. Dennoch sah das Gericht die Äußerungen als geeignet an, das öffentliche Wirken von Frau Strack-Zimmermann erheblich zu erschweren. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte seine Kritik im Kontext der politischen Auseinandersetzung äußerte, fand vor Gericht kein Gehör. Laut dem Bundesverfassungsgericht ist Kritik an Machtverhältnissen grundsätzlich zulässig, doch das Amtsgericht Esslingen wertete die Kommentare als gezielte Einschüchterung der Politikerin.

Die Abmahnstrategie von Strack-Zimmermann

HAINTZ.Media berichtete bereits über ein mögliches Geschäftsmodell von Marie-Agnes Strack-Zimmermann, die über ihren Anwalt Alexander Brockmeier zahlreiche Strafanzeigen und Abmahnungen erheben lässt, die möglicherweise oft keine rechtliche Grundlage haben. Ob die von Amtsgerichten ergangenen Urteile vor höheren Instanzen Bestand haben werden, ist ungewiss.

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Picture of Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

Eine Antwort

  1. Frau Dannenmaier, Herr Haintz,
    das verbindende und übergeordnete Element

    in all diesen Rechtskämpfen gegen die infantilisierende, verweichlichende und letztlich versklavende Irrationalisierungs-Emotionalisierungs-Wokeness-Cancel-Maulkorb- und Hyperempfindlichkeitsvortäuscher-Branche (sofern pathologische Befunde ausgeschlossen werden können [1]) ist die Definitionshoheit bzw. die Frage

    „Wer regiert hier eigentlich wen, wer ist der Herr im Haus, wer vergibt und bezahlt die Dienstaufträge und sogenannten Volksvertreter mit und ohne *innen?“.

    Die Definitionshoheit lag einmal beim Opfer… jetzt nicht mehr.
    Danisch_de/blog/2016/01/10/die-definitionshoheit-lag-einmal-beim-opfer-jetzt-nicht-mehr/

    „Dennoch sah das Gericht die Äußerungen als geeignet an, [mal dies, mal das] erheblich zu erschweren. … doch das Amtsgericht … wertete … keine rechtliche Grundlage …“

    All dieser Worthülsen-Nebel und Gefühlsgummi (geeignet ungeeignet erheblich unerh… Wertungsskala … Wertungswillkür … Unfriedenermöglichung … Toleranzumutbarkeit …) hat keine Obergrenze.

    Es begann 1871 (Paragraf 130 in akzeptabler, vom Volk respektierbarer Ausprägung) und … nun haben wir ein jur. Krebsgeschwür im Endstadium mit vielen Metastasen (Beleidigung, Schmähkritik, Verleumdung, üble Nachrede, Verunglimpfung, tendenzieller Antisemi…, struktureller Antisemi…, gesichert rechtsextremi Antisemi…, -relativierung, -verherrlichung, … -verharmlosung, …)

    Ich meine:
    Gefestigte, für das öffentliche Leben und den Straßenverkehr zugelassene Persönlichkeiten, also gesunde, stabile, reife Erwachsene außerhalb von Kindergärten und Behindertenwerkstätten müssen jeden Verbaldreck aushalten können, der sich unterhalb von Rufmord bewegt.

    Wenn aber meine Null-Obergrenze-Behauptung unwiderlegbar, dann ist meine Diagnose zur Gesellschaftsschädigung durch sich scheinmoralisch [2] gut verkaufende Schädigerinnen und Schädlinge wahr und dann kann der Ziel-, Interessen- und Rechtskonflikt mit Atikel5.info nur durch einen radikalen Schnitt aufgelöst werden.

    Also mit einer Art Chemotherapie, welche den Rechtsunsicherheits- und Angstdschungel [3] so lichtet, daß (fast) nur noch der Rufmordparagraf erhalten bleibt.

    Überwiegend richtig oder falsch? Wer mag mich widerlegen?
    Aber die noch viel wichtigere und übergeordnetere Frage ist:

    Welche Bevölkerungsmenge hat überhaupt ein relevantes Interesse an Freiheit und Gerechtigkeit und wie misst man Relevanz?

    [1] „Die Normalsten sind die Kränkesten und die Kranken sind die Gesunden.“ (Prognose und Diagnose des „Verschwörungstheoretikers“ (und Mitgestalters) Erich Fromm zur „modernen, fortschrittlichen Neuzeitgesellschaft“)
    [2] Netzwerkkrista_de/tag/Moralgefaengnis/
    [3] https://auf1.tv/eingeschenkt-tv-auf1/dr-hans-joachim-maaz-die-angstgesellschaft

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