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SchwrzVyce vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main
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Screenshot aus dem YouTube-Video "Nur ein Song" von SchwrzVyce

Rapper SchwrzVyce wegen Beleidigung von Baerbock und Habeck verurteilt

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Das Video "AfD (Offizieller Wahlwerbespot)" führte für den Rapper zu einer Verurteilung, jedoch lediglich nach § 185 StGB. Heute legt er musikalisch nach.
Zusammengefasst

Verurteilung wegen „einfacher“ Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch

40 Tagessätze und ein Wertersatz für die erlangten Taterträge (Erlöse des Songs) und die Tragung der Verfahrenskosten, so lautete das durchaus milde Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zu Lasten von SchwrzVyce.

Hintergrund der Anklage war der Song „AfD (Offizieller Wahlwerbespot)“. Wir verweisen insoweit auf unseren Bericht vom 08. August 2024, Rapper SchwrzVyce in Frankfurt wegen „Majestätsbeleidigung“ vor Gericht.

Das Gericht führte aus, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und dass sich die Staatsanwaltschaft wohl aufgrund der großen Reichweite des Musikvideos diesen Fall herausgegriffen hat. Nachfolgend veröffentlichen wir ein Transkript der Urteilsbegründung des Gerichts, welches diese (weitestgehend und bestmöglich) im Wortlaut wiedergibt.

Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil.

Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen […] verurteilt. Der Wertersatz für das Erlangte von […] wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Wir verfügen über die Technologie des Internets seit etwa 25 Jahren. Das Internet hat sich leider über viele Jahre zum quasi rechtsfreien Raum entwickelt, und das hat natürlich dann auch irgendwann der Gesetzgeber gemerkt und versucht gegenzusteuern.

Und da kommen dann Internetportale, über die man das melden kann, ins Spiel. Und dann kommt natürlich auch die Staatsanwaltschaft ins Spiel, um personell an diesem Problem fokussiert arbeiten zu können. Und da kann man sich jetzt natürlich immer fragen: „Warum ich?“ – Aber wenn man eine Vielzahl hat von Fällen im Internet, einer muss der Erste sein, sozusagen.

Da sind Sie [SchwrzVyce] nicht der Allererste, sondern Sie sind einer, der jetzt herausgegriffen wurde. Ich weiß nicht, wie viele Akten es da sonst gibt, aber wahrscheinlich zur Genüge. Ein Punkt, warum man Sie rausgreift, ist natürlich, dass Sie ein Musikvideo veröffentlichten, das ein paar hunderttausendmal geklickt worden ist. Dass ihr Video eine andere Öffentlichkeitswirksamkeit hat, als wenn ich als Einzelperson jetzt in einer Diskussion, in einem Chat irgendeinen Kommentar abgebe, in einer politischen Diskussion, wo ich das Gleiche […] äußern würde. […]

Ja, wie jetzt so schön gesagt worden ist: „Auch Politiker haben eine Ehre“[…]. Der Gegenbeweis ist jedenfalls nicht möglich. Insofern steht die Kunst – natürlich ist es Kunst, was sie gemacht haben – in der Abwägung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht dieser beiden Herrschaften. Und da muss ich jetzt ehrlich sagen, dass gerade das Wort „Fotze“, […] das reduziert eine Frau auf ihr Geschlechtsteil, und wenn man es einem Mann gegenüber sagt, dann ist es noch schlimmer, weil das damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass er eine Frau ist. Das ist also sozusagen die Steigerung. Also mit anderen Worten für eine Frau kann ich mir ehrlich gesagt kaum eine schlimmere Bezeichnung vorstellen als das Wort „Fotze“.

Das Wort „Stricher“ finde ich nicht ganz so schlimm, aber das mag natürlich auch an meinem Geschlecht liegen – vielleicht empfindet das ein männlicher Richter jetzt wiederum als viel schlimmer. Sie sehen, dass bei Beleidigungen, wie auch immer, gewisse Wertungen eine Rolle spielen können.

Klarer Sexualbezug, kein Sachbezug zu der ansonsten Kritik mit der Lüge, dem Lebenslauf und, dass sich, was weiß ich, Herr Habeck versprochen hat. Das kommt sicher sowieso bei Politikern pausenlos vor, dass die verhaspeln.

[…] aber das hat mit inhaltlicher Kritik mit dem, was Sie in dieser Zeile zum Ausguck gebracht haben, nichts zu tun. Daher ist die Abwägung zwischen der Kunst und den Persönlichkeitsrechten nicht schwierig.

Jetzt sagen Sie: „Sie haben sich da vorher mit beschäftigt und Sie haben gedacht, das ist alles gedeckt, da darf man auch das sagen“. Kann ich Ihnen nicht widerlegen. Sie gehen also von einem Verbotsirrtum [Anmerkung: siehe § 17 StGB] aus, da Sie denken, das wäre in Ordnung, wäre aber vermeidbar aus meiner Sicht, bei entsprechender Beratung. Und wenn Sie den Herrn Bushido angesprochen haben, der hat nämlich gerade niemand persönlich angesprochen.
Der will irgendwelche abstrakten „Fotzen“ jagen. […] aber der hat eben nicht gesagt: „Hier meine Nachbarin. Lieschen Müller, die „Fotze“ werde ich jagen“. Das ist ein ganz großer Unterschied. Ob das wünschenswert ist, dass man sich so ausdrückt, ist eine andere Frage, die habe ich hier nicht zu beurteilen. Das ist aber dieses Lied, das […] zitiert worden ist, das ist so mit Sicherheit nicht beleidigend.

Dann ist der nächste gedankliche Punkt nochmal § 188. Also da war ich ehrlich gesagt, als ich die Anklage bekommen habe, auch schockiert. Das halte ich nicht, weder für das Paradebeispiel noch überhaupt für ein Beispiel.

Wenn man sich den Gesetzestext nochmal ansieht, dann muss die Tat geeignet sein, das öffentliche Wirken [des Politikers] erheblich zu erschweren – und jetzt haben wir es ja mit zwei der prominentesten Politikern überhaupt zu tun – also deren Wirken zu erschweren, da müsste schon einiges zusammenkommen, damit die Stolpern in ihrem Wirken als Bundesminister. Das Beispiel, das hier genannt wurde von dem „korrupten Politiker“, fand ich gar nicht schlecht, weil das natürlich ein massiver Vorwurf ist, wenn sich das in der Bevölkerung herumsprechen würde. Das könnte natürlich das Vertrauen und damit in die Wählerstimme, die ist ja dann immer gemeint, in der Tat untergraben.
Aber sexualisierte Vorwürfe: Wie sollen die ein politisches Werk irgendwie behindern? Also da kann ich den Bezug nicht finden.
Daher, wie auch eröffnet [Die Anklage], bleibt es beim § 185, also der Beleidigung […].

Strafzumessung:
Sie sehen ja dem Beschluss entsprechend, dass, so wie das nach Aktenlage gelaufen ist, ich das mit Sicherheit nicht glaube, dass hier Frau Baerbock im Flugzeug mal schnell durchs Internet geklickt hat und sich mit Absicht ihren Song angehört hat und „oh Gott, oh Gott“ – „und deshalb stelle ich jetzt Strafantrag“. So bestimmt nicht.

Da wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren angefragt, ob Strafantrag gestellt wird, und dann kommt […] dieser Strafantrag zurück. Das ist natürlich wirksam, warum nicht? Das heißt […] nur – und deshalb auch diese vielen hundert Strafanträge, […] dass die Politiker sich entschieden haben das nicht weiterhin hinnehmen, dass sie im Internet so diffamiert werden, sondern es soll gegengehalten werden.

Das ist eine zulässige Überlegung, das kann man machen, muss man natürlich nicht. Ein Strafantrag ist immer freiwillig. Das ist aber ansonsten auch die rechtliche Seite, also für […] die Wirksamkeit des Strafantrags sehe ich da überhaupt keine Auswirkungen.

Das heißt aber im Umkehrschluss auch, dass dieses persönliche Element, dass man, was weiß ich, wenn man beleidigt wird, vielleicht nächtelang nicht schlafen kann, in Tränen ausbricht oder sonst was – also das können wir hier alles streichen für diese Herrschaften. Das ist deren Ehre, die halt nach außen getragen ist und das, dass tausendfach Leute sagen: „Das kann man sagen, über den Habeck.“ „Auch schon mal“, das setzt einen gewissen Ton im Internet und das wollen wir verhindern. Das heißt aber nicht, dass wir sie jetzt hier als schwerstkriminell einstufen, sondern das ist eine kleine Sanktion, die einerseits klar Kante bezieht, aber nicht heißt, dass Sie jetzt eine hohe Strafe bezahlen müssen.

Die Berechnung des Einziehungsbetrags: […]

Gut, soweit heute zur Begründung. Sie können das Urteil natürlich angreifen, mit der üblichen Frist.

Bemerkenswerte Begründung des Gerichts zu § 188 Strafgesetzbuch

Interessant ist, dass das Gericht sich in der Urteilsbegründung dahingehend geäußert hat, dass es schockiert sei, als es eine Anklage, welche der Redaktion vorliegt, nach § 188 Strafgesetzbuch bekommen habe. § 188 Strafgesetzbuch regelt folgendes:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“

(Hervorhebung durch die Redaktion)


Das Gericht führte insoweit überzeugend aus, dass der Fall sich weder als Paradebeispiel eigne noch bei sexualisierten Vorwürfen zu erkennen sei, wie diese die politische Arbeit eines Bundespolitikers behindern [erheblich erschweren] könnte.

SchwrzVyce antwortet mit neuem Song

Wer die Arbeit von SchwrzVyce unterstützen möchte, kann das hier tun.
Wie es sich für einen Rapper gehört, hat SchwrzVyce auf seine Art auf das Urteil geantwortet, mit einem neuen Song.

Sascha Weiss aka SchwrzVyce – Nur ein Song

AfD (offizieller Wahlwerbespot) auf YouTube (zensiert) abrufbar

Der Song, der dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zugrunde liegt, ist nach wie vor auf YouTube verfügbar, allerdings nur in der zensierten und entschärften Variante.

SchwrzVyce auf AfD (offizieller Wahlwerbespot)

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2 Antworten

  1. Finde ich eine sehr gute Antwort auf dieses Urteil. Damit ist alles gesagt. Ich denke, die Staatsanwaltschaft findet darauf keine Antwort. Die haben nur noch Doppelstandards, sind bigott und m.E. erbärmlich, da sie die drei Gewaltenteilung ad absurdum führen und weisungsgebunden sind.

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