Ungleichbehandlung von Angeklagten
In dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt hat nun aber ein Angeklagter einen dritten Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen. Vor diesem Hintergrund haben mehrere Angeklagte einen erneuten Antrag auf Beiordnung eines dritten Pflichtverteidigers gestellt, da mit zwei Pflichtverteidigern der immense Aktenumfang nicht bewältigt werden kann.
Genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber den § 144 StPO geschaffen. Dieser besagt, dass „in den Fällen der notwendigen Verteidigung […] dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.“
Wenn § 144 StPO in diesen Verfahren keine Anwendung findet, dann läuft er komplett ins Leere. Die Nichtanwendung dieses Paragrafen würde dem Gesetzgeberwillen zuwiderlaufen, da er in keinem anderen Verfahren angewandt werden dürfte.
Die Entscheidungen über die neu gestellten Anträge stehen noch aus. Doch leider muss davon ausgegangen werden, dass auch diese Anträge wieder einmal abgelehnt werden.
In einem Fall ist es besonders tragisch, da einer der beiden beigeordneten Pflichtverteidiger schwer erkrankt ist. Das Gericht verweigert jedoch die Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts und die Beiordnung eines neuen.
Ex-Wirecard-Chef erhält 3 Pflichtverteidiger
Umso sprachloser macht dann der folgende Artikel bei „Legal Tribune Online“ vom 05. Juni 2024: Ex-Wirecard-Chef kann Verteidiger nicht mehr bezahlen.
In dem Strafverfahren gegen den Ex-Wirecard-Chef mussten die beiden Wahlverteidiger das Mandat niederlegen, weil der Angeklagte sie nicht mehr bezahlen konnte. Neben der bereits beigeordneten Pflichtverteidigerin wurden ihm jetzt ganz einfach zwei weitere Pflichtverteidiger beigeordnet, sodass er nunmehr drei Pflichtverteidiger hat.
In dem größten Staatsschutzverfahren in der Geschichte Deutschlands müssen sich die Angeklagten (zumindest bisher) mit zwei Pflichtverteidigern zufrieden stellen, egal ob eine ordnungsgemäße Verteidigung möglich ist oder nicht. In anderen Verfahren werden den Angeklagten einfach drei Pflichtverteidiger beigeordnet, ohne wenn und aber.