Höcker hatte auf 𝕏 eine lobpreisende Presseberichterstattung zu seinen Gunsten zum Anlass genommen, mitzuteilen, dass es neben ihm und Rechtsanwalt Steinhöfel noch 2–3 andere Anwälte geben würde, die erfolgreich gegen (Social-Media-)Plattformen vorgehen könnten, diese aber alle in seiner Kanzlei oder in der von Steinhöfel arbeiten würden.
Der Post war noch mit einem 😉 („zwinkernden Gesicht“) versehen, den Höcker dann als Verteidigung dafür nahm, dass der Post vermeintlich nicht ernst gemeint sei. Keiner der Kommentare erkannte in dem Post einen (vermeintlichen) Scherz. Unter den Kommentatoren fanden sich auch Anwälte und Journalisten, die die Selbstüberhöhung von Höcker nicht lustig fanden.
Höcker widerlegte durch seine eigenen Kommentare unter dem Post dann letztlich auch seinen Verteidigungsvortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren. Während er im gerichtlichen Verfahren vortragen ließ, dass es sich (angeblich) um einen Scherz gehandelt habe, zeigten seine Kommentare in der Diskussion unter seinem Beitrag keinerlei Hinweise auf eine vermeintlich scherzhafte Äußerung.
Vielmehr teilte Höcker auf eine Kommentierung bezüglich der 5-stelligen Beträge, die man brauche, um sein Recht gegen Social-Media-Plattformen durchzusetzen, mit, dass dies „nicht in jedem Fall“ so sei, dass er aber auch 6-stellige Gehälter im Monat zahle.
Höcker suggerierte damit, in Verbindung mit dem Presseartikel und seinem Post, dass es eben regelmäßig 5-stelliger Beträge bedürfe, um sich erfolgreich gegen Plattformen zu verteidigen. Im logischen Umkehrschluss bedeutet dies, dass regelmäßig selbst im Erfolgsfall ein 5-stelliger wirtschaftlicher Schaden für den erfolgreichen Kläger/Antragsteller entsteht, aufgrund nicht erstattungsfähiger eigener Anwaltskosten wegen einer Honorarvereinbarung.
Bei vielen Lesern konnte jedenfalls der Eindruck entstehen, dass man sich eben nur unter Zuhilfenahme der Kanzleien Höcker oder Steinhöfel erfolgreich gegen Plattformen verteidigen kann, dass dies dann aber regelmäßig mit 5-stelligen Kosten verbunden ist, auch im Erfolgsfall. Dass es auch eine Vielzahl anderer Kanzleien gibt, „die das können“, also sich mit Erfolg gegen Plattformen durchsetzen, das verschweigt Höcker. Dass es auch Kanzleien gibt, die eine solche Rechtsdurchsetzung auch auf Basis der gesetzlichen Gebühren anbieten, verschweigt er ebenso.
Dies macht einen erheblichen Unterschied, da bei den üblichen Honorarvereinbarungen vieler Medienrechtskanzleien auch im Erfolgsfall aufgrund der hohen Stundensätze erhebliche Kosten bei den Mandanten hängenbleiben, da die jeweilige Gegenseite nur auf Basis der niedrigeren gesetzlichen Gebühren Kosten erstatten muss.
Grundsätzliche allgemeingültige Anmerkung:
Wer regelmäßig erfolgreich mit Anwaltskanzleien gegen Social-Media-Plattformen vorgeht, die mit hohen Stundenhonoraren arbeiten, braucht entweder erhebliches eigenes Vermögen, eine Vielzahl von Spendern bei zugleich hoher eigener medialer Reichweite oder, in letzter Konsequenz, einen Insolvenzverwalter.