Die Staatsanwaltschaft hat kürzlich ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mandanten von HAINTZ legal wegen angeblicher Beleidigung gegen den Vizekanzler Robert Habeck eingestellt. Diese Entscheidung folgte auf einen Strafantrag von Rechtsanwalt Brockmeier, der im Auftrag von Herrn Robert Habeck die Strafanzeige erstattete. Bemerkenswert ist, dass Herr Habeck sich auch von Brockmeier vertreten lässt, der für Frau Marie-Agnes Strack-Zimmermann tausende Strafanzeigen erstattet hat. Diesmal jedoch ging es nicht um die FDP-Politikerin, sondern um eine abfällige Äußerung gegenüber Vizekanzler Habeck.
Der Mandantin von Haintz legal wurde vorgeworfen, Herrn Habeck mit den Worten „Diese verlogene Ratte. Ob der morgens noch in den Spiegel schauen kann???“ beleidigt zu haben. Ich nahm Stellung zu den Vorwürfen und argumentierte damit, dass der Strafantrag von Herrn Habeck verspätet war, denn Strafanträge wegen Beleidigung müssen gemäß § 77b Abs. 1 S. 1 StGB innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Diese Frist, die in der Praxis als Schutzmechanismus gegen die unendliche Verfolgung privater Beleidigungen dient, wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht eingehalten.
Meinungsfreiheit und die Grenzen politischer Kritik
Neben der formellen Fristproblematik wurde auch die rechtliche Einordnung der beanstandeten Äußerung erörtert. Ich argumentierte, dass die Bezeichnung Habecks als „verlogene Ratte” und die rhetorische Frage, ob er „morgens noch in den Spiegel schauen” kann, von der in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerten Meinungsfreiheit gedeckt ist. Aus dieser Perspektive ist die Aussage nicht als persönliche Beleidigung, sondern als Ausdruck einer politischen Machtkritik zu
bewerten. Gerade in demokratischen Gesellschaften soll die Meinungsfreiheit Raum für scharfe Kritik bieten – insbesondere gegenüber öffentlichen Amtsträgern, deren Handlungen und Aussagen einen erheblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben.
In einer pluralistischen Demokratie mag diese Ausdrucksweise zwar als unsachlich gelten, doch stellt sich die Frage, ob eine derartige scharte Rhetorik bereits eine strafbare Beleidigung darstellt oder nicht vielmehr in den Bereich der freien Meinungsäußerung fällt. Die Staatsanwaltschaft hat dies offenkundig in Erwägung gezogen und das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.