Die Staatsanwaltschaft hat kürzlich ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mandanten von HAINTZ legal wegen angeblicher Beleidigung gegen den Vizekanzler Robert Habeck eingestellt. Diese Entscheidung folgte auf einen Strafantrag von Rechtsanwalt Brockmeier, der im Auftrag von Herrn Robert Habeck die Strafanzeige erstattete. Bemerkenswert ist, dass Herr Habeck sich auch von Brockmeier vertreten lässt, der für Frau Marie-Agnes Strack-Zimmermann tausende Strafanzeigen erstattet hat. Diesmal jedoch ging es nicht um die FDP-Politikerin, sondern um eine abfällige Äußerung gegenüber Vizekanzler Habeck.
Der Mandantin von Haintz legal wurde vorgeworfen, Herrn Habeck mit den Worten „Diese verlogene Ratte. Ob der morgens noch in den Spiegel schauen kann?“ beleidigt zu haben. Ich nahm Stellung zu den Vorwürfen und argumentierte damit, dass der Strafantrag von Herrn Habeck verspätet war, denn Strafanträge wegen Beleidigung müssen gemäß § 77b Abs. 1 S. 1 StGB innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Diese Frist, die in der Praxis als Schutzmechanismus gegen die unendliche Verfolgung privater Beleidigungen dient, wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht eingehalten.
Meinungsfreiheit und die Grenzen politischer Kritik
Neben der formellen Fristproblematik wurde auch die rechtliche Einordnung der beanstandeten Äußerung erörtert. Ich argumentierte, dass die Bezeichnung Habecks als „verlogene Ratte“ und die rhetorische Frage, ob er „morgens noch in den Spiegel schauen“ kann, von der in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerten Meinungsfreiheit gedeckt ist. Aus dieser Perspektive ist die Aussage nicht als persönliche Beleidigung, sondern als Ausdruck einer politischen Machtkritik zu bewerten. Gerade in demokratischen Gesellschaften soll die Meinungsfreiheit Raum für scharfe Kritik bieten – insbesondere gegenüber öffentlichen Amtsträgern, deren Handlungen und Aussagen einen erheblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben.
In einer pluralistischen Demokratie mag diese Ausdrucksweise zwar als unsachlich gelten, doch stellt sich die Frage, ob eine derartige Rhetorik bereits eine strafbare Beleidigung darstellt oder nicht vielmehr in den Bereich der freien Meinungsäußerung fällt. Die Staatsanwaltschaft hat dies offenkundig in Erwägung gezogen und das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.
2 Antworten
Mit Ratten kenne ich mich zu wenig aus. Andere Frage: Kann er denn heute noch in den Spiegel schauen?
Wie soll denn der überforderte Untertan solch epochale Meilensteine der gnädigsten Justiz verstehen, wenn er nicht im akademischen Standardwerk „Fauna und Flora für Dummies“ nachschlägt? Dort findet sich nämlich kein Beweis dafür, dass Ratten lügen können. Und überhaupt: Ratten haben noch nie den Spiegeltest bestanden, der ihnen Selbsterkenntnis attestieren würde. Wieso fragt der Verdächtige denn überhaupt danach? Das geht ja gar nicht. Daher hätte diese unwahre Tatsachenbehauptung unbedingt bestraft werden müssen. Auch wenn Ratten bisher keine Normadressaten des StGB waren, wurde das doch sicherlich im streng gewaltengeteilten Deutschland von der dogmatisch unfehlbaren Legislative im Auftrag der durchlauchtesten aller Regierungen mit dem Selbstbestimmungsgesetz rückwirkend für diesen Fall so festgelegt, oder nicht? Umso unverständlicher ist die Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens. Oh, gerade spült es mir Nachrichten in die Timeline: Darin heißt es, eine verlogene Ratte mit orangem Fell hätte irgendeine Wahl gewonnen und andere, die nach Standardverfahren gezüchtet wurden, verließen ein sinkendes Schiff. Das ist alles sehr verwirrend. Morgen kaufe ich bestimmt alle verfügbaren Zeitungen, damit ich besser einordnen kann, was richtig und was falsch ist. – Puh, wieder konnte ich mir € 137,- exkl. MwSt. für die übermorgen terminlich vereinbarte Psychotherapie-Sitzung ersparen.